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d) den Werth der einzelnen Waarengattungen in Markwährung,
e) den Namen des Schiffes, mit welchem die Waaren anlangten.
B. Spätestens sechs Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres hat Jeder, der Er-
zeugnisse des Schuhgebietes aus demselben ausführt, ein genaues Verzeichniß derselben bei der Zollverwal-
tung in Kamerun einzureichen. Dieses Verzeichniß hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung der ausgeführten Gegenstände,
b) die Maße oder Gewichte und
c) den Werth derselben,
d) bei Elefantenzähnen außerdem noch die Stückzahl,
o
s) den Namen des Schiffes, mit welchem die Verschiffung erfolgte.
§2.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des § 1 werden mit Ordnungsstrafen bis zu
300 Mark bestraft.
Wird nach Verhängung einer Strafe die nachträgliche Erfüllung der in § 1 enthaltenen Vor-
schriften angeordnet, so kann im Ungehorsamsfalle wiederholte Bestrafung eintreten.
83.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1892 in Kraft.
Für die Zeit vom 1. April bis 30. Juni l. J. sind die in § 1 erwähnten Verzeichnisse innerhalb
der gleichen sechswöchentlichen Frist und bei Vermeidung der Strafen des § 2 bei der Zollverwaltung in
Kamerun einzureichen.
Die Vorschriften über Abgabe der Zolldeklarationen werden durch diese Verordnung nicht berührt.
9. Juni
16. Dezember
Der Kaiserliche Gouverneur.
(L. S.) gez. Zimmerer.
Kamerun, den
Zollordnung für das ostafrikanische Schutzgebict.
Allgemeine Bestimmungen.
81.
Alle Erzeugnisse der Natur wie des Kunst- und Gewerbefleißes, mit Ausnahme von Schuß-
waffen und Schießbedarf, dürfen ein- und ausgeführt werden.
82.
Die Ein- und Ausfuhr von Schußwaffen und Schießbedarf richtet sich nach den darüber erlassenen
besonderen Bestimmungen.
Sonstige Ausnahmen von dem in § 1 ausgesprochenen Grundsatz können für einzelne Artikel, beim
Eintritt außerordentlicher Umstände, sowie aus gesundheits= oder sicherheitspolizeilichen Rücksichten an-
geordnet werden.
5 3.
An der Küste und an den Auslandsgrenzen des von der Küste aus auf zehn Seemeilen sich
erstreckenden Grenzbezirkes (Küstengebiet) darf die Ein= und Ausfuhr nur an bestimmten, öffentlich bekannt
gemachten Plätzen stattfinden.
Für die übrigen Grenzen bleibt eine gleiche Anordnung sowie die Regelung der Zollverhält-
nisse vorbehalten.
8 4.
Zur Sicherung, Feststellung und Erhebung der Ein= und Ausfuhrzölle sind die Haupt= und
Nebenämter bestimmt.
8 5. ·
Bei den Hauptzollämkern können alle Waaren aus= und eingehen. Ein solcher Ein= und Ausgang
findet bei den Nebenzollämtern nicht statt; sie haben nur das Recht, Waaren, die in das Ausland gehen
*) Hier war vorgeschrieben, daß die Bestimmungsländer angegeben werden sollten. Aufgehoben durch die
Verordnung vom 16. Dezember.