Full text: Deutsches Kolonialblatt. IV. Jahrgang, 1893. (4)

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2. wenn leere Fahrzeuge zwischen der Zolllinie (8§ 8) und der Küste ohne Segelerlaubnißschein 
(§ 29) angetroffen werden und nicht nachweisen, daß sie unmitlelbar vom Auslande kommen und sich auf 
dem direkten Wege zum Zollamte befinden, oder den Platz in Seenoth angelaufen haben; 
3. wenn zollfreie Waaren, entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung, an anderen als den 
für die Aus= und Einfuhr freigegebenen Plätzen aus= oder eingeführt, an anderen als den dafür bestimmten 
Stellen gelöscht oder geladen, oder dem Zollamt nicht deklarirt werden. 
5 37. « 
Im Wiederholungsfalle der Kontrebande oder des Schmuggels nach vorhergegangener Bestrafung 
wird außer der Einziehung der Gegenstände des Vergehens die nach §§ 31 und 32 eintretende Geldstrafe 
verdoppelt. Im zweiten und jedem weiteren Wiederholungsfalle wird dieselbe verdreisacht. 
Die Straferhöhung findet jedoch nicht statt, wenn seit dem Zeitpunkt, in welchem die Freiheits- 
strase oder Geldstrafe des zuletzt begangenen früheren Vergehens verbüßt oder erlassen worden ist, drei 
Jahre verflossen sind. 
Die Grundsähe über die Bestrafung des Versuchs und der Theilnahme, sowie diejenigen über die 
Verjährung richten sich nach den Bestimmungen des Strafgesehbuches für das Deutsche Reich. 
8 38. 
Vorstehende Vermögensstrafen werden durch die Hauptzollämter verhängt und vollstreckt; für den 
zweiten und ferneren Wiederholungsfall setzt die Zolldirektion die Strafen fest. Freiheitsstrafen werden 
durch die Kaiserlichen Gerichte verhängt und vollstreckt. 
Wenn die durch die Zollbehörde festgesetzte Geldstrafe den Betrag von 1000 Rupien übersteigt, 
so ist gegen die Festsetzung binnen drei Monaten die Beschwerde an den Gouverneur zulässig. Die Ent- 
scheidung des Lehteren ist endgültig. 
8 39. 
Bestechungen und Beleidigungen der Zollbeamten werden nach den Bestimmungen des Strafgesetz 
buches für das Deutsche Reich bestraft. 
8 40. 
Wenn über die Frage, ob eine Waare zollpflichtig ist, Streit entsteht, so ist gegen die Entscheidung 
des Hauptzollamtes binnen drei Monaten Beschwerde an die Zolldirektion zulässig. Die Beschwerde hat 
keine aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung der Zolldirektion ist endgültig. Vor der Entscheidung ist 
dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Begründung seiner Beschwerde zu geben. 
8 41. 
Unbekanntschaft mit den Vorschriften dieser Verordnung und der insolge derselben bekannt gemachten 
Verwaltungsvorschriften soll Niemand, auch nicht den Ausländern, zur Entschuldigung gereichen. 
8 42. 
Die Vergehen der Kontrebande und des Schmuggels (§§ 31 und 32) verjähren in drei Jahren, 
Ordnungswidrigkeiten (§ 36) in einem Jahre, von dem Tage an gerechnet, an welchem sie begangen sind. 
Der Auspruch auf Nachzahlung defraudirter Gefälle verjährt in fünf Jahren. 
8 43. 
Diese Verordnung trilt vom 1. April 1803 an in Krast, und sind von diesem Zeilpunkte ab alle 
entgegenstehenden Bestimmungen aufgehoben. 
Anlage 4 der Zollordunng. 
—. —îffl — 
1. Zolltarif zu dem Handelsvertrage zwischen dem Deutschen Reiche und dem 
Sultan von Sansibar. 
Vom 20. Dezember 1885.“) 
Ausfuhrzölle. 
1. Elfenben 15 Prozent ad valorem, 
2. Kopal TT - 
*) Die Tarif ist nach Abtretung der fe ändischer Besitzungen und der Auel Masia an das Deutsche Reich 
mit der in der Anlage A2 enthaltenen Abänderung bis auf Weiteres in Krast geblie .
	        
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