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Gegen die Maßnahmen derselben ist binnen einer Frist von vierzehn Tagen Beschwerde beim
Kaiserlichen Kommissar zulässig.
« §4.
Die Aufsicht über den Pulverschuppen ist von der Zollbehörde durch eine ständige, regelmäßig
abzulösende Wache von zwei Polizisten unter Leitung eines Zollaufsehers zu führen. Lehterer führt ein
genaues Lagerbuch mit gesonderlen Abtheilungen für jede Firma; in dieses sind in einzelnen Spalten ein-
zutragen: Name der Firma, Nummer des ihr angewiesenen Raumes, Datum der Einlieserung, Menge der-
selben, Datum der Entnahme, Menge derselben, Betrag der zu zahlenden Gebühr, Vermerk der erfolgten
Zahlung.
Ferner ist es Pflicht des Zollaussehers, mit Hülfe der ihm beigegebenen Polizeiwache für sorg-
fältige Beobachtung der für den Pulverschuppen erlassenen Vorschriften Sorge zu tragen und Zuwider-
handlungen zur Anzeige zu bringen.
Sebbe, den 25. März 1893.
Der Kaiserliche Kommissar.
(L. S.) gez. v. Puttkamer.
Verordnung des interimistischen Kaiserlichen Kommissars für das südwest-
afrikanische Schutzgebiet, betreffend die Einfuhr und den Vertrieb von geistigen
Getränken.
Auf Grund des § 11 des Gesetzes, betresfend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutgebiete
vom 15. März 1888 (R. G. Bl. S. 75) wird nachstehende Verordnung erlassen:
81.
Wer Wein, Bier oder Branntwein in das Schußzgebiet einführen will, hat vorher ein genaues
Verzeichniß der Menge dem Kaiserlichen Kommissar behufs Ertheilung einer schristlichen Erlaubniß
einzureichen.
82.
Wer mit Wein, Bier oder Branntwein Handel treiben will, bedarf dazu der schriftlichen Geneh-
migung des Kaiserlichen Kommissars (Lizenzschein), wofür eine jährliche Gebühr (Lizenzgebühr) zu entrichten
ist. Die Gebühr wird von dem Kaiserlichen Kommissar in jedem einzelnen Falle und für jedes Jahr
besonders sestgesetzt; sie ist nach dem voraussichtlichen Jahresumsatze des Händlers in der Weise zu
berechnen, daß für jeden Hektoliter von 50 Grad Alkoholgehalt 12 Mark in Ansatz gebracht werden. Der
Mindestbetrag der Lizenzgebühr beläuft sich auf 300 Mark jährlich. Die Bestimmung des § 1 findet auch
gegenüber den Lizenzberechtigten Anwendung.
5 3.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift des § 1 werden mit Geldstrafe von 1 bis 5 S =
20 bis 100 Mark bestraft.
*e
Wer, ohne im Besitz eines Lizenzscheines zu sein, mit Wein, Bier oder Branntwein Handel treibt,
hat den doppelten Betrag der Jahresgebühr zu zahlen (§ 2) und kann außerdem mit einer Geldstrafe bis
zu 25 F = 500 Mark belegt werden. «
86.
Wer im Uebermaß gegen Entgelt oder unentgeltlich Wein, Bier, Branntwein oder ähnliche be-
rauschende Getränke abgiebt, wird mit Geldstrafe von 1 bis 15 & = 20 bis 300 Mark bestraft.
Dem lizenzberechtigten. Händler kann in diesem Falle außerdem die Lizenz für den Rest des
Kalenderjahres entzogen werden.
86. .
In allen Fällen von Zuwiderhandlungen der vorbezeichneten Art kann auch Gefängnißstrafe bis
zu drei Monaten eintreten.
87.
Neben den in dieser Verordnung angedrohten Strafen kann die Einziehung der ohne Erlaubniß
eingeführten Getränke bezw. der noch vorhandenen Bestände angeordnet werden.