Full text: Deutsches Kolonialblatt. IV. Jahrgang, 1893. (4)

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8 13. 
Die Mitglieder unterwerfen sich für alle Streitigleiten mit der Gesellschaft aus dem Gesellschafts- 
vertrage den Hamburgischen Gerichten. 
V. Organisation und Verwaltung. 
14. 
Die Organe der Gesellschaft sind: 
a) der Verwaltungsrath, 
b) die Revisoren, 
) die Generalversammlung. 
a) Der Verwaltungsrath. 
15. 
Der Verwaltungsrath besteht aus mindestens 6 und höchstens 16 Mitgliedern, welche in ihrer 
Mehrheit Angehörige des Deutschen Reichs sein müssen. 
8 16. 
Der erste Verwaltungsrath wird von der konsliluirenden Generalversammlung, im Uebrigen werden 
die Mitglieder des Verwaltungsraths in der ordentlichen Generalversammlung erwählt. 
Der Verwaltungsrath ist, wenn er aus weniger als 16 Mitgliedern besteht, befugt, mittels ein- 
stimmigen Beschlusses die Zahl der Mitglieder durch Zuwahl zu ergänzen oder auch bis zur Höchstzahl zu 
vermehren. Die Amtsdauer der zugewählten Mitglieder reicht jedesmal bis zur nächsten ordentlichen 
Generalversammlung. 
In jeder ordentlichen Generalversammlung scheiden die drei der Amtsdauer nach ältesten Mit- 
ge aus dem Verwaltungsrathe aus. Bei gleicher Amtsdaner entscheidet das Loos. Wiederwahl ist 
zulässig. 
§5 17. 
Der Verwaltungsrath wählt alljährlich in seiner ersten Sitzung nach der ordentlichen Generalver- 
sammlung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. 
8 18. 
Der Verwaltungsralh hat die ausschließliche Leitung und Verwaltung aller Geschäfte der 
Gesellschaft. 
Der Verwaltungsrath vertritt die Gesellschaft nach außen und dritten Personen gegenüber in allen 
Rechtsgeschäften und sonstigen Angelegenheiten ohne jede Ausnahme einschließlich derjenigen, für welche es 
nach dem Gesetze einer Spezialvollmacht bedarf. 
Beschränkungen des Verwaltungsraths durch dieses Statut oder durch Beschlüsse der General= 
versammlungen haben dritten Personen gegenüber keine rechtliche Wirkung. 
8 19. 
Erklärungen oder Unterschriften sind für die Gesellschaft verpflichtend, wenn dieselben unter dem 
Namen der Gesellschaft entweder von dem Vorsitzenden des Verwaltungsraths oder seinem Stellvertreter 
nebst einem anderen Mitgliede oder von zwei geschäftsführenden Direktoren (§ 25) oder von einem geschäfts- 
führenden Direktor zusammen mit einem Mitgliede des Verwaltungsraths oder mit einem zur Mitzeichnung 
befugten Beamten der Gesellschaft geleistet werden. 
8 20. 
Der Verwallungsrath foßt seine Beschlüsse, soweit in diesem Statut nichts Anderes beslimmt ist, 
durch einfache Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme. 
25. 
Der Verwaltungsrath kann geschäftsführende Direktoren, welche Mitglieder des Verwaltungsraths 
sein dürfen, Geschäftsführer und sonstige Bevollmächtigte ernennen und mit ihnen Verträge abschließen, 
unter Bestimmung der ihnen zustehenden Befugnisse und obliegenden Pflichten, sowie des ihnen zu gewäh- 
renden Gehalts. 
8 26. 
Die Legitimation der Mitglieder des Verwaltungsraths, der geschäftsführenden Direltoren oder 
sonstiger Geschäftsführer und Bevollmächtigten wird, soweit die Gesetze nicht etwas Anderes vorschreiben, 
durch Attest des Auswärtigen Amts geführt.
	        
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