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Abgesehen von vorstehender Bestimmung über die Zuständigkeit der Hauptversammlung, darf
Lettere nur über Gegenstände verhandeln und beschließen, welche bei der Einberufung auf die Tagesordnung
gesetzt worden sind.
Abänderungen und Ergänzungen der Satzungen können nur mit einer Mehrheit von wenigstens
zwei Dritteln der in der Hauptversammlung vertretenen Stimmen beschlossen werden.
Vorbehaltlich dieser Bestimmungen werden die Beschlüsse der Hauptversammlung mit absoluter
Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Gleichheit der Stimmen giebt die des Vorsitzenden den Ausschlag.
Im Fall einer Auflösung der Gesellschaft wird nach Tilgung ihrer Schulden das Vermögen nach
Verhältniß der auf die Antheile geleisteten Einzahlungen unter die Mitglieder getheilt.
Die Aussicht über die Gesellschaft wird vom Reichskanzler ausgeübt. Der Vertreter der Aussichts-
behörde ist berechtigt, an jeder Bersammlung des Aufsichtsraths und an jeder Generalversammlung hheil-
zunehmen, von dem Aufsichtsrath jederzeit Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen,
auch die Bücher und Schriften derselben einzusehen sowie auf Kosten der Gesellschaft, wenn dem Verlangen
der dazu sabungsgemäß berechtigten Mitglieder der Gesellschaft nicht entsprochen wird, oder aus sonstigen
wichtigen Gründen eine außerordentliche Hauptversammlung zu berufen.
Der Genehmigung der Aufsichtsbehörde sind insbesondere unterworfen:
1. die Aufnahme von Anleihen;
2. die Beschlüsse der Gesellschaft, nach welchen eine Aenderung oder Ergänzung der Satzungen
erfolgen, die Gesellschaft aufgelöst, mit einer anderen vereinigt oder in ihrer rechtlichen Form
umgewandelt werden soll.
Das erste Geschäftsjahr läuft bis zum 31. Dezember 1894.
DPerordnungen und Wittheilungen der Behörden in den Schuhgebieken.
Nunderlaß des stellvertretenden Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika
an die Bezirksämter Tanga und Dar-es-Saläm, das Bezirksgericht Dar-es-Saläm,
die Vermessungs-Abtheilung und an die Hauptkasse.
Der Vorstand der Vermessungs-Abtheilung Forstassessor Krüger erhält gemäß Verfügung vom
5. Juli d. IS. — J.-Nr. I A 4869 — den Auftrag, sich am 10. bezw. 11. d. Ms. nach Tanga zu
begeben und dort die Neumessungen für die Einrichtung eines Grundbuches zu beginnen.
Das Bezirksamt Tanga wird ersucht, den Forstassessor Krüger bei Feststellung der Besit-
verhältnisse, Vermarkung und Vermessung der Grenzen in jeder Weise zu unterstützen.
Mitte August d. Is. findet in Dar-es-Saläm durch den Forstassessor Krüger die Revision des
Vermessungswerkes, der Kopien und die Uebergabe der Auszüge aus Flurbuch und Mutterrolle an den
Grundbuchrichter statt. Ebenso werden die nöthigen Aenderungen, Nachtragungen und Neumessungen aus-
geführt. Späterhin werden Letzere je nach Bedürfniß an vorher bekannt gegebenen Terminstagen fertig-
geslellt. Z
Vorläufig bleibt der Feldmeßgehülfe Kaerger in Dar-es-Saläm und wird derselbe ermächtigt,
die laufenden Sachen in Vertretung des Forstassessors Krüger zu erledigen.
Die der Vermessungs-Abtheilung übertragenen Kulturen hat Kaerger während seines Aufenthaltes
in Dar-es-Saläm nach den ihm vom Forstassessor gegebenen Instruktionen zu überwachen.
Dar-es-Saläm, den 7. Juli 1893.
Der Kaiserliche Gouverneur.
In Vertretung:
(L. S.) gez. v. Schele.