Full text: Deutsches Kolonialblatt. IV. Jahrgang, 1893. (4)

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Abgesehen von vorstehender Bestimmung über die Zuständigkeit der Hauptversammlung, darf 
Lettere nur über Gegenstände verhandeln und beschließen, welche bei der Einberufung auf die Tagesordnung 
gesetzt worden sind. 
Abänderungen und Ergänzungen der Satzungen können nur mit einer Mehrheit von wenigstens 
zwei Dritteln der in der Hauptversammlung vertretenen Stimmen beschlossen werden. 
Vorbehaltlich dieser Bestimmungen werden die Beschlüsse der Hauptversammlung mit absoluter 
Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Gleichheit der Stimmen giebt die des Vorsitzenden den Ausschlag. 
Im Fall einer Auflösung der Gesellschaft wird nach Tilgung ihrer Schulden das Vermögen nach 
Verhältniß der auf die Antheile geleisteten Einzahlungen unter die Mitglieder getheilt. 
Die Aussicht über die Gesellschaft wird vom Reichskanzler ausgeübt. Der Vertreter der Aussichts- 
behörde ist berechtigt, an jeder Bersammlung des Aufsichtsraths und an jeder Generalversammlung hheil- 
zunehmen, von dem Aufsichtsrath jederzeit Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen, 
auch die Bücher und Schriften derselben einzusehen sowie auf Kosten der Gesellschaft, wenn dem Verlangen 
der dazu sabungsgemäß berechtigten Mitglieder der Gesellschaft nicht entsprochen wird, oder aus sonstigen 
wichtigen Gründen eine außerordentliche Hauptversammlung zu berufen. 
Der Genehmigung der Aufsichtsbehörde sind insbesondere unterworfen: 
1. die Aufnahme von Anleihen; 
2. die Beschlüsse der Gesellschaft, nach welchen eine Aenderung oder Ergänzung der Satzungen 
erfolgen, die Gesellschaft aufgelöst, mit einer anderen vereinigt oder in ihrer rechtlichen Form 
umgewandelt werden soll. 
Das erste Geschäftsjahr läuft bis zum 31. Dezember 1894. 
  
DPerordnungen und Wittheilungen der Behörden in den Schuhgebieken. 
Nunderlaß des stellvertretenden Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika 
an die Bezirksämter Tanga und Dar-es-Saläm, das Bezirksgericht Dar-es-Saläm, 
die Vermessungs-Abtheilung und an die Hauptkasse. 
Der Vorstand der Vermessungs-Abtheilung Forstassessor Krüger erhält gemäß Verfügung vom 
5. Juli d. IS. — J.-Nr. I A 4869 — den Auftrag, sich am 10. bezw. 11. d. Ms. nach Tanga zu 
begeben und dort die Neumessungen für die Einrichtung eines Grundbuches zu beginnen. 
Das Bezirksamt Tanga wird ersucht, den Forstassessor Krüger bei Feststellung der Besit- 
verhältnisse, Vermarkung und Vermessung der Grenzen in jeder Weise zu unterstützen. 
Mitte August d. Is. findet in Dar-es-Saläm durch den Forstassessor Krüger die Revision des 
Vermessungswerkes, der Kopien und die Uebergabe der Auszüge aus Flurbuch und Mutterrolle an den 
Grundbuchrichter statt. Ebenso werden die nöthigen Aenderungen, Nachtragungen und Neumessungen aus- 
geführt. Späterhin werden Letzere je nach Bedürfniß an vorher bekannt gegebenen Terminstagen fertig- 
geslellt. Z 
Vorläufig bleibt der Feldmeßgehülfe Kaerger in Dar-es-Saläm und wird derselbe ermächtigt, 
die laufenden Sachen in Vertretung des Forstassessors Krüger zu erledigen. 
Die der Vermessungs-Abtheilung übertragenen Kulturen hat Kaerger während seines Aufenthaltes 
in Dar-es-Saläm nach den ihm vom Forstassessor gegebenen Instruktionen zu überwachen. 
Dar-es-Saläm, den 7. Juli 1893. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
In Vertretung: 
(L. S.) gez. v. Schele.
	        
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