Full text: Deutsches Kolonialblatt. IV. Jahrgang, 1893. (4)

in Ordnung gefunden. Die an Bord vorgefundenen 
Sklaven wurden befreit, der französischen Mission vom 
heiligen Geist übergeben und nach Bagamoyo über- 
führt, während der Dhauführer und seine Mannschaft 
nach abgeschlossener Voruntersuchung durch das hiesige 
französische Konsulat der Staatsanwaltschaft in 
St. Denis auf Réunion zur Aburtheilung durch 
das dortige Schwurgericht überwiesen wurden. Die 
Dhau selbst wurde konfiszirt und im Ganzen — 
nicht, wie die Engländer dies thun, nach erfolgter 
Unbrauchbarmachung stückweise — verkauft, nachdem 
ihr die Berechtigung zur Führung der französischen 
Flagge entzogen worden war. 
Ein Verzeichniß derjenigen Territorial= oder 
Konsularbehörden bezw. Spezialdelegirten, welche in 
den Fällen des Artikels 49 zuständig sind — Artikel77 
Nr. 3 der Akte —, ist bisher nur von deutscher Seite 
dem Büreau mitgetheilt worden. 
Dagegen sind von englischer Seite seit Anfang 
d. Is. acht Urtheile bezw. Entscheidungen des Sansi- 
barer Vize-Admiralitätshofes in Gemäßheit der Be- 
stimmungen unter Nr. 4 des erwähnten Artikels 77 
vorgelegt worden. Darunter befanden sich drei Fälle, 
in denen die Sache mangels ausreichenden Belastungs- 
materials abgewiesen, jedoch regelmäßig die Berechti- 
gung zur Festnahme der Dhau mangels ordnungs- 
mäßiger Papiere anerkannt worden war. In vier 
Fällen wurde die Dhau für verfallen erklärt und 
zum Verkauf in Stücken verurtheilt. Die Fahrzeuge 
führten in allen zur Entscheidung des Gerichtshofes 
gelangten Fällen die Sultansflagge. Sie waren in 
drei Fällen von J. M. S. „Pbilomel“, in einem 
Falle von J. M. S. „Blanche“ aufgebracht worden. 
Eine größere Anzahl von Sklaven — 28 männliche 
und 14 weibliche — fanden sich nur in einem Falle 
an Bord; in den anderen Fällen betrug ihre Anzahl 
unter zehn. Einer der acht Fälle zeichnete sich dadurch 
aus, daß eine große Anzahl von Sklaven — 50 mänm- 
liche und 13 weibliche — durch ein Boot der 
„Philomel“ auf einer dem südlichen Theil der Jusel 
Sansibar vorgelagerten kleinen Insel (Nuguruwe 
Island) entdeckt und befreit worden war. Der Fall 
kam am 22. April vor dem Vize-Admiralitätshof 
zur Verhandlung. Die Sklaven wurden sämmtlich 
für der Krone verfallen erklärt und befreit. Es 
erwies sich, daß sie auf der Insel zur Verschiffung 
bereit gehalten worden waren. Sie waren von fünf 
Arabern bewacht, die zum Theil nach dem Festland ent- 
kamen. Zur Aufnahme war augenscheinlich eine in der 
Nähe kreuzende, durch das Boot der „Philomel“ 
mehrere Tage lang beobachtete große Dhau bestimmt 
gewesen. Dieselbe hatte 900 Gallonen Wasser und 
14 Säcke mit Reis, Bohnen und anderen Lebens- 
mitteln an Bord, weit mehr, als für die aus 
10 Köpfen bestehende Besatzung erforderlich war. 
Der Boden des Fahrzeuges war hinter dem Mast 
mit einer fußdicken Lage Sand bedeckt, während sich 
in dem vorderen Theile eine mit Matten bedeckte 
Plattform aus Voritis fand. Die auffallende Menge 
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von Wasser und Nahrungsmikteln suchte die Be- 
satzung dadurch zu erklären, daß die Dhau sich auf 
widrige Winde eingerichtet habe. Der Sand sei 
bestimmt, als Ballast zu dienen. Die Einschiffung 
der Sklaven hatte man wahrscheinlich noch nicht 
vorzunehmen gewagt, weil man sich beobachtet wußte. 
Der Gerichtshof hielt für erwiesen, daß die Dhau 
in einem Akt des Sklavenhandels begriffen war, 
obwohl sie noch keine Sklaven an Bord hatte, und 
sprach sie der „Philomel“ zu. 
Von dem Festlande waren die Sklaven nur in 
einem einzigen der oben erwähnten Fälle herüber- 
gebracht worden und zwar aus Kilwa. Es handelte 
sich dabei um Yaos aus der Gegend des Nyasasees, 
die in ihrer Heimath freie Leute waren. Sie waren 
im Wege der regelrechten Sklavenjagd durch Araber 
zu Sklaven gemacht und in Ketten zu 16 nach der 
Küste transportirt worden. Als Mr. Rodd diesen 
Fall in einer der Situngen des Bureau international 
zur Sprache brachte, sügte er hinzu, daß nach dem 
Geständniß der Sklavenhändler und Angabe der 
Sklaven selbst noch ein Transport von solchen in 
Kikunia — an der deutschen Küste unweit der Rufidji- 
mündung belegen — zurückgeblieben sei. Infolge 
eines Telegramms an den stellvertretenden Gouver= 
neur in Dar-es-Saläm gelang es dem thatkräftigen 
Eingreifen des Herrn Gouverneurs und der von ihm 
requirirten, nach Kikunia abgegangenen „Schwalbe“ 
noch eine Anzahl von Sklaven zu befreien. Der 
Hauptschuldige, der Jumbe Tumbo, welcher erst nach 
Sansibar geflüchtet sein sollte, hier aber nicht er- 
mittelt werden konnte, ist später im deutschen Schutz- 
gebiete ergrissen und gehängt worden. 
Von portugiesischer Seite sind nur zwei auf den 
Sklavenhandel bezügliche Mittheilungen gemacht 
worden. Die erste bezog sich auf einen Aufsland, 
der in Palma aus Anlaß der Befreiung eines Sklaven 
durch den Gouverneur entstanden, aber unterdrückt 
worden war. Die andere betraf die Wegnahme 
einer Sklavendhau ebenfalls bei. Palma durch den 
Gouverneur von IJbo. Die Sklaven waren befreit 
worden. Die Anzahl derselben, sowie sonstige Details 
waren noch nicht bekannt. 
Die auf den Sklavenhandel und seine Bekämpfung 
bezüglichen Nachrichten pflegen in den Sitzungen des 
Bureau international einer mehr oder weniger ein- 
gehenden Besprechung unterzogen zu werden, deren. 
Ergebnisse den betheiligten Mächten in den Sitzungs- 
prokokollen sowie namentlich nach Schluß des Jahres 
in dem Jahresbericht zur Kennkniß gebracht werden. 
Diese Thätigkeit des Büreaus ist eine klärende und 
nußbringende. 
Außer den in vorstehenden Ausführungen be- 
rührten Funktionen hat das Bureau international 
unter Anderem die Frage einer gleichmäßigen Re- 
gelung der Dhauvermessung seiner Berathung unter- 
zogen, ist aber auch gegenwärtig noch nicht zu einer 
Entscheidung gelangt. Nach einem in der letzten 
Sibung gefaßten Beschluß sollen nunmehr die Ver-
	        
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