in Ordnung gefunden. Die an Bord vorgefundenen
Sklaven wurden befreit, der französischen Mission vom
heiligen Geist übergeben und nach Bagamoyo über-
führt, während der Dhauführer und seine Mannschaft
nach abgeschlossener Voruntersuchung durch das hiesige
französische Konsulat der Staatsanwaltschaft in
St. Denis auf Réunion zur Aburtheilung durch
das dortige Schwurgericht überwiesen wurden. Die
Dhau selbst wurde konfiszirt und im Ganzen —
nicht, wie die Engländer dies thun, nach erfolgter
Unbrauchbarmachung stückweise — verkauft, nachdem
ihr die Berechtigung zur Führung der französischen
Flagge entzogen worden war.
Ein Verzeichniß derjenigen Territorial= oder
Konsularbehörden bezw. Spezialdelegirten, welche in
den Fällen des Artikels 49 zuständig sind — Artikel77
Nr. 3 der Akte —, ist bisher nur von deutscher Seite
dem Büreau mitgetheilt worden.
Dagegen sind von englischer Seite seit Anfang
d. Is. acht Urtheile bezw. Entscheidungen des Sansi-
barer Vize-Admiralitätshofes in Gemäßheit der Be-
stimmungen unter Nr. 4 des erwähnten Artikels 77
vorgelegt worden. Darunter befanden sich drei Fälle,
in denen die Sache mangels ausreichenden Belastungs-
materials abgewiesen, jedoch regelmäßig die Berechti-
gung zur Festnahme der Dhau mangels ordnungs-
mäßiger Papiere anerkannt worden war. In vier
Fällen wurde die Dhau für verfallen erklärt und
zum Verkauf in Stücken verurtheilt. Die Fahrzeuge
führten in allen zur Entscheidung des Gerichtshofes
gelangten Fällen die Sultansflagge. Sie waren in
drei Fällen von J. M. S. „Pbilomel“, in einem
Falle von J. M. S. „Blanche“ aufgebracht worden.
Eine größere Anzahl von Sklaven — 28 männliche
und 14 weibliche — fanden sich nur in einem Falle
an Bord; in den anderen Fällen betrug ihre Anzahl
unter zehn. Einer der acht Fälle zeichnete sich dadurch
aus, daß eine große Anzahl von Sklaven — 50 mänm-
liche und 13 weibliche — durch ein Boot der
„Philomel“ auf einer dem südlichen Theil der Jusel
Sansibar vorgelagerten kleinen Insel (Nuguruwe
Island) entdeckt und befreit worden war. Der Fall
kam am 22. April vor dem Vize-Admiralitätshof
zur Verhandlung. Die Sklaven wurden sämmtlich
für der Krone verfallen erklärt und befreit. Es
erwies sich, daß sie auf der Insel zur Verschiffung
bereit gehalten worden waren. Sie waren von fünf
Arabern bewacht, die zum Theil nach dem Festland ent-
kamen. Zur Aufnahme war augenscheinlich eine in der
Nähe kreuzende, durch das Boot der „Philomel“
mehrere Tage lang beobachtete große Dhau bestimmt
gewesen. Dieselbe hatte 900 Gallonen Wasser und
14 Säcke mit Reis, Bohnen und anderen Lebens-
mitteln an Bord, weit mehr, als für die aus
10 Köpfen bestehende Besatzung erforderlich war.
Der Boden des Fahrzeuges war hinter dem Mast
mit einer fußdicken Lage Sand bedeckt, während sich
in dem vorderen Theile eine mit Matten bedeckte
Plattform aus Voritis fand. Die auffallende Menge
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von Wasser und Nahrungsmikteln suchte die Be-
satzung dadurch zu erklären, daß die Dhau sich auf
widrige Winde eingerichtet habe. Der Sand sei
bestimmt, als Ballast zu dienen. Die Einschiffung
der Sklaven hatte man wahrscheinlich noch nicht
vorzunehmen gewagt, weil man sich beobachtet wußte.
Der Gerichtshof hielt für erwiesen, daß die Dhau
in einem Akt des Sklavenhandels begriffen war,
obwohl sie noch keine Sklaven an Bord hatte, und
sprach sie der „Philomel“ zu.
Von dem Festlande waren die Sklaven nur in
einem einzigen der oben erwähnten Fälle herüber-
gebracht worden und zwar aus Kilwa. Es handelte
sich dabei um Yaos aus der Gegend des Nyasasees,
die in ihrer Heimath freie Leute waren. Sie waren
im Wege der regelrechten Sklavenjagd durch Araber
zu Sklaven gemacht und in Ketten zu 16 nach der
Küste transportirt worden. Als Mr. Rodd diesen
Fall in einer der Situngen des Bureau international
zur Sprache brachte, sügte er hinzu, daß nach dem
Geständniß der Sklavenhändler und Angabe der
Sklaven selbst noch ein Transport von solchen in
Kikunia — an der deutschen Küste unweit der Rufidji-
mündung belegen — zurückgeblieben sei. Infolge
eines Telegramms an den stellvertretenden Gouver=
neur in Dar-es-Saläm gelang es dem thatkräftigen
Eingreifen des Herrn Gouverneurs und der von ihm
requirirten, nach Kikunia abgegangenen „Schwalbe“
noch eine Anzahl von Sklaven zu befreien. Der
Hauptschuldige, der Jumbe Tumbo, welcher erst nach
Sansibar geflüchtet sein sollte, hier aber nicht er-
mittelt werden konnte, ist später im deutschen Schutz-
gebiete ergrissen und gehängt worden.
Von portugiesischer Seite sind nur zwei auf den
Sklavenhandel bezügliche Mittheilungen gemacht
worden. Die erste bezog sich auf einen Aufsland,
der in Palma aus Anlaß der Befreiung eines Sklaven
durch den Gouverneur entstanden, aber unterdrückt
worden war. Die andere betraf die Wegnahme
einer Sklavendhau ebenfalls bei. Palma durch den
Gouverneur von IJbo. Die Sklaven waren befreit
worden. Die Anzahl derselben, sowie sonstige Details
waren noch nicht bekannt.
Die auf den Sklavenhandel und seine Bekämpfung
bezüglichen Nachrichten pflegen in den Sitzungen des
Bureau international einer mehr oder weniger ein-
gehenden Besprechung unterzogen zu werden, deren.
Ergebnisse den betheiligten Mächten in den Sitzungs-
prokokollen sowie namentlich nach Schluß des Jahres
in dem Jahresbericht zur Kennkniß gebracht werden.
Diese Thätigkeit des Büreaus ist eine klärende und
nußbringende.
Außer den in vorstehenden Ausführungen be-
rührten Funktionen hat das Bureau international
unter Anderem die Frage einer gleichmäßigen Re-
gelung der Dhauvermessung seiner Berathung unter-
zogen, ist aber auch gegenwärtig noch nicht zu einer
Entscheidung gelangt. Nach einem in der letzten
Sibung gefaßten Beschluß sollen nunmehr die Ver-