Contents : Bestimmungen über das Mädchenschulwesen, die Lehrerinnenbildung und die Lehrerinnenprüfungen.

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S.  9.

Die  theoretische  Prüfung  ist  für  die  bereits  als  Lehrerinnen
geprüften  Bewerberinnen  bloß  eine  mündliche,  für  die  übrigen
aber  zugleich  eine  schriftliche.  Sie  erstreckt  sich
1)  bei  sämmtlichen  Bewerberinnen  auf  die  sittliche  und  erziehliche

Bedeutung  des  Handarbeitsunterrichtes,  auf  den  gesammten
schulmäßigen  Betrieb  desselben,  auf  Ziel  und  Aufgabe,  auf
Lehrgang  und  Lehrmethode,  auf  die  Auswahl  des  Lehrstoffes
und  auf  die  Kenntnis  einiger  der  wichtigsten  einschlagenden
Fachschriften.

2)  Bei  den  8.  4  Nr.  2  genannten  Bewerberinnen,  die  nicht  bereits
  als  Lehrerinnen  geprüft  sind,  tritt  hierzu  eine  Prüfung
über  diejenigen  wichtigeren  Punkte  der  Erziehungs=  und
Unterrichtslehre  und  der  Schulkunde,  welche  bei  dem  Handarbeitsunterrichte
  besonders  in  Betracht  kommen.

Außerdem  ist  die  Kommission  befugt,  wenn  es  ihr  nothwendig
  erscheint,  bei  diesen  Bewerberinnen  auf  die  Ermittelung
ihres  allgemeinen  Bildungsstandes  und  ihrer  Uebung  im
richtigen  und  gewandten  Gebrauche  der  deutschen  Sprache
näher  einzugehen.

Die  schriftliche  Prüfung  besteht  in  der  Anfertigung  eines
deutschen  Aufsatzes  unter  Klausur,  zu  welchem  zwei  Stunden
Zeit  gewährt  werden.  Das  Thema  dieses  Aufsatzes,  welches
den  Kräften  der  Bewerberinnen  entsprechen  muß,  wird  entweder
  aus  dem  Gebiete  des  Handarbeitsunterrichtes  oder
aus  anderen  Stoffgebieten  gewählt,  mit  denen  eine  hinreichende
Bekanntschaft  bei  den  Bewerberinnen  vorausgesetzt  werden  kann.

§.  10.
Bei  dem  Eintritte  in  die  Prüfung  ist  eine  Prüfungsgebühr
von  sechs  Mark  zu  entrichten.
S.  11.
Diejenigen  Bewerberinnen,  welche  die  Prüfung  bestanden
haben,  erhalten  ein  Befähigungszeugnis.
§.  12.

Die  gegenwärtige  Prüfungs-Ordnung  tritt  am  1.  April  1886
in  Kraft.
Berlin,  den  22.  Oktober  1885.

Der  Minister  der  geistlichen,  Unterrichts=  und
Medizinal-Angelegenheiten.
vonu  Goßler.