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S. 9.
Die theoretische Prüfung ist für die bereits als Lehrerinnen
geprüften Bewerberinnen bloß eine mündliche, für die übrigen
aber zugleich eine schriftliche. Sie erstreckt sich
1) bei sämmtlichen Bewerberinnen auf die sittliche und erziehliche
Bedeutung des Handarbeitsunterrichtes, auf den gesammten
schulmäßigen Betrieb desselben, auf Ziel und Aufgabe, auf
Lehrgang und Lehrmethode, auf die Auswahl des Lehrstoffes
und auf die Kenntnis einiger der wichtigsten einschlagenden
Fachschriften.
2) Bei den 8. 4 Nr. 2 genannten Bewerberinnen, die nicht bereits
als Lehrerinnen geprüft sind, tritt hierzu eine Prüfung
über diejenigen wichtigeren Punkte der Erziehungs= und
Unterrichtslehre und der Schulkunde, welche bei dem Handarbeitsunterrichte
besonders in Betracht kommen.
Außerdem ist die Kommission befugt, wenn es ihr nothwendig
erscheint, bei diesen Bewerberinnen auf die Ermittelung
ihres allgemeinen Bildungsstandes und ihrer Uebung im
richtigen und gewandten Gebrauche der deutschen Sprache
näher einzugehen.
Die schriftliche Prüfung besteht in der Anfertigung eines
deutschen Aufsatzes unter Klausur, zu welchem zwei Stunden
Zeit gewährt werden. Das Thema dieses Aufsatzes, welches
den Kräften der Bewerberinnen entsprechen muß, wird entweder
aus dem Gebiete des Handarbeitsunterrichtes oder
aus anderen Stoffgebieten gewählt, mit denen eine hinreichende
Bekanntschaft bei den Bewerberinnen vorausgesetzt werden kann.
§. 10.
Bei dem Eintritte in die Prüfung ist eine Prüfungsgebühr
von sechs Mark zu entrichten.
S. 11.
Diejenigen Bewerberinnen, welche die Prüfung bestanden
haben, erhalten ein Befähigungszeugnis.
§. 12.
Die gegenwärtige Prüfungs-Ordnung tritt am 1. April 1886
in Kraft.
Berlin, den 22. Oktober 1885.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts= und
Medizinal-Angelegenheiten.
vonu Goßler.