Metadaten : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

—  123  —

theil  des  emittirten  Aktienkapitals  der  Gesellschaft  besitzen,  kann  der  Antrag  auf
Auflösung  der  Gesellschaft  gestellt,  die  Auflösung  selbst  aber  nur  in  einer  besonders
  dazu  berufenen  außerordentlichen  Generalversammlung  durch  eine  Mehrheit
  von  zwei  Dritteln  der  anwesenden  oder  vertretenen  Aktien,  vorbehalklich
der  landesherrlichen  Bestätigung,  beschlossen  werden.

ç  In  dieser  Generalversammlung  ist  ein  jeder  Aktionair,  gleichviel  wie
piele  Aben  er  besitzt,  stimmberechtigt.  Eine  jede  vertretene  Aktie  giebt  dabei
ine  Stimme.

S.  42.

Außerdem  tritt  die  Auflösung  der  Gesellschaft  in  den,  in  den  ##.  25.
und  28.  des  Gesetzes  vom  9.  November  1843.  besiimmten  Fällen  ein.

S.  43.

Im  Falle  der  Elusiesing  hat  die  Beneraloersammlung,  welche  die  Auflösung
  beschließt,  auch  den  Modus  der  Liquidation,  sowie  die  Zahl  der  Liquidasenen
  zu  bestimmen  und  die  Liquidatoren  zu  wählen  und  ihre  Befugnisse  festzusetzen.


Auch  bei  diesen  Beschlüssen  giebt  eine  jede  in  der  Versammlung  vertretene
  Aktie  Eine  Stimme.

Titel  VI.
Schlichtung  von  Streitigkeiten.

G.  44.

Alle  Streitigkeicen  in  den  Angelegenheiten  der  Gesellschaft,  die  sich  zwischen
  der  Gesellschaft  und  ihren  Aktionairen  elwa  ergeben  moöchten,  sollen  mit
alleinigem  Ausschluß  des  im  §.  9.  vorgesehenen  Falles  durch  Schiedsrichter  geschlichtet
  werden.  Ein  jeder  Theil  wählt  einen  Schiedsrichter  und  diese  selbst
wählen  einen  Obmann.  Können  sich  die  Schiedsrichter  hierüber  nicht  einigen,
so  ernennt  der  Direktor  des  Königlichen  Kreisgerichts  zu  Perleberg  oder  das
nächste  nichrberheiligte  Gerichtsmieglied  den  Obmann.  Mas  solchergestalt  gebildete
  Schiedsgericht,  welches  in  Perleberg  zusammentreten  muß,  entscheidet  nach
Stimmenmehrheirt.

Verzögert  ein  Tbeil  die  Wahl  des  von  ihm  zu  ernennenden  Schiedsrichters
  länger  als  acht  Tage  nach  erhaltener  schriftlicher  Aufforderung,  in
welcher  zugleich  der  von  dem  anderen  Theile  gewählte  Schiedsrichter  genannt
und  die  ihm  gerichtlich  oder  notariell  insinuirt  werden  muß,  so  geht  das  Wahlrecht
  auf  den  anderen  Theil  über.

Die  Aktiongire  sind,  wie  groß  auch  ihre  Zahl  bei  einer  Streitfrage  sein
.#r.  G651.)  moͤge,