sie in Südwestafrika in Angriff genommen worden
ist, d. h. Besiedelung, vor Allem mit Verzichtleistung
auf eingeborene Arbeitskräfte.“
Es wird Vorsorge getroffen werden, Sämereien
verschiedener Nutgewächse, mit denen Dr. Volkens
Versuche zu machen wünscht, durch Vermittelung des
Berliner botanischen Gartens wohlverpackt nach der
Station abzusenden.
von der Wissmann-Expedition.
Nachträglich ist bei der Geschäftsleitung des
deutschen Antisklavereikomitees nachstehender aus
Langenburg 10. Oktober v. Is. datirter Bericht des
Majors v. Wissmann eingegangen:
Der Mführungskommisston melde ich ganz
ergebenst, daß ich, von der Tanganyikatour nach
Karonga zurückgekehrt, mich sofort nach der Station
begab und die Karawane unter Dr. Bumiller, um
noch einmal vor der bevorstehenden starken Ver-
minderung unserer Macht den Eingeborenen zu
imponiren und einige politische Arrangements in dem
bevölkerten Kondeland abzuschließen, zu den Häupt-
lingen Makionsa, Makiembe und Makirima sandte.
So weht nun bei allen größeren Häuptlingen des,
wie der erste hiesige Reisende Elton es nannte,
„Gartens Afrikas“ — Kondelandes — die deutsche
Flagge.
Nachdem ich die Erweiterung des Forts Langen-
burg zwecks Aufbaues eines Dampfer= und Arbeits-
Schuppens innerhalb der Befestigung angeordnet
hatte, ging ich mit dem unterdeß eingetroffenen
Dampfer „H. v. Wissmann"“ nach der Station Port
Magnire, wo das Schiff montirt war, um sämmt-
liches Material der Expedition nach Langenburg zu
bringen.
Ich führte gleichzeitig, mit den nautischen Ver-
hältuissen des Sees ziemlich vertraut, den Kapitän
Prager in dieselben ein und nahm er beiliegende
Karte der deutschen Küste des Sees genauer
auf. *)
Ich stehe im Begriff, morgen mit dem Rest des
Expeditionsmaterials an Bord nach Langenburg
zurückzukehren, um dann so schnell als möglich die
Uebergabe vorzunehmen. Dr. Bumiller hat unter-
dessen die Schlußabrechnung vorbereitet; Herr v. Eltz#
wird mich nach Langenburg zur Uebernahme des
Platzes begleiten. Auch Prince und Wyneken
werden inzwischen nach Langenburg zurückgekehrt sein.
gez. v. Wissmann,
Kaiserlicher Kommissar in Ostafrika,
Major à la suite der Armee.
* ) Die angekündigten Kartenaufnahmen sind noch nicht
eingetroffen.
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verwaltung und Rechtspflege in Deutsch-Ostafrika.
In Bezug auf die Verwaltung ist ebenso wie in
wirthschaftlicher Beziehung scharf zwischen dem Küsten-
streisen und den übrigen Theilen des Schutgebietes
zu scheiden. In dem Ersteren ist, da anzunehmen
ist, daß dort die Ruhe nicht mehr gestört wird, die
Civilverwaltung eingeführt, in den Letzteren sind, je
nach politischem oder handelspolitischem Bedürfniß,
Militärstationen errichtet, welche die Aufgabe haben,
den ihnen zugewiesenen Bezirk in Ruhe zu halten
bezw. gegen fremde Einfälle zu schützen. Die Civil-
verwaltung ist derartig organisirt, daß das Küsten-
gebiet in sechs Bezirksämter eingetheilt ist, nämlich
Tanga, Pangani, Bagamoyo mit dem Nebenamt
Sadani, Dar-es-Saläm, Kilwa und Lindi mit dem
Nebenamt Mikindani. Den Bezirksämtern ist eine
Polizeitruppe, welche bisher der Schustruppe ent-
nommen war, zur Aufrechterhaltung der Ordnung
im Bezirke beigegeben. Organe des Bezirksamtes
sind ferner die in den einzelnen Ortschaften ein-
gesetzten Akidas oder angestammte Jumbes, welche
für die Ordnung in ihrem Orte verantwortlich sind
und Befehle der Regierung, mögen diese Wegebanten,
Lieferungen irgend welcher Art, natürlich gegen an-
gemessene Bezahlung, oder Gestellung von Arbeitern
oder dergleichen betreffen, auszuführen haben.
Der Bezirksamtmann hat in seinem Bezirke die
Gerichtsbarkeit über die farbige Bevölkerung, sowohl
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wie in Strafsachen
mit unbegrenzter Kompetenz. In Civilsachen unter-
liegen seine Urtheile der Berufung an den Gonver-
neur, wenn der Werth des Sitreitgegenstandes
1000 Rps. übersteigt, in Strafsachen ist eine eigent-
liche Berufung nicht zulässig, doch bedürfen alle
Urtheile, welche auf Geldstrafe über 200 Rps. oder
Gefängniß über sechs Monate lanten, der Genehmi-
gung des Gouverneurs. Sowohl in Straf= wie
Civilsachen ist der Bezirksamtmann gehalten, angesehene
farbige Gerichtseingesessene als Beisitzer mit be-
rathender Stimme zuzuziehen, ohne daß er dadurch
von seiner ausschließlichen Verantwortlichkeit frei
wird. Diese Einrichtung dient vornehmlich dazu,
dem rechtsprechenden Beamten Gelegenheit zu geben,
die Rechtsgewohnheiten derjeuigen Bevölkerungs-
klassen, welchen die Parteien oder die Angeklagten
angehören, in Rücksicht zu ziehen, jedoch nur inso-
weit, als sie nicht dem deutschen Rechtsbewußtsein,
das im Allgemeinen mangels eines geschriebenen
Rechtes als Rechtsquelle dient, zuwiderlaufen.
Die Gerichtsbarkeit des Bezirksamtmannes er-
streckt sich grundsätzlich über seinen ganzen Bezirk,
thatsächlich aber beschränkt sie sich auf einige Tage-
reisen im Umkreise seines Amtssitzes. Bei weiteren
Entfernungen muß den Jumben oder Alidas ein
ziemlich weiter Spielraum gelassen werden und in
solchen Fällen, welche über die diesen Personen aus-
drücklich zugelassene Kompetenz hinausgehen, ist es
dem Bezirksamtmann bei der in spärlichen Grenzen