Metadata : Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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Zum  gleichen  Ergebnis  führen  folgende  Erwägungen  :
Die  Erklärung  des  Kriegszustandes  zieht  regelmäßig  eine
zeitweise  Veränderung  des  Strafgesetzbuches,  und  bei  Einrichtung
  von  Kriegsgerichten  auch  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
  und  der  Strafprozeßordnung  nach  sich;  zur  eigenmächtigen
  Aufhebung  oder  Veränderung  von  Reichsgesetzen
  aber  ist  die  Landesgesetzgebung  nicht  befugt.

§  4  EGStGB.  ferner  bedroht  die  dort  aufgeführten
Verbrechen  nur  dann  mit  dem  Tode,  »wenn  sie  in  einem
Teil  des  Bundesgebiets,  den  der  Bundesfeldherr  (der  Kaiser)
in  Kriegszustand  (Art.  68  RV.)  erklärt  hat,    begangen
werden.  Es  wäre  aber  nicht  zu  verstehen,  warum  ein
verschärftes  Strafrecht  nur  für  den  reichsrechtlich  verhängten
  Belagerungszustand  gelten  sollte,  falls  es  auch
einen  landesrechtlich  angeordneten  derartigen  Zustand

gäbe,

Hänel 1)  verweist  weiter  auf  das  Kriegsdienstgesetz
vom  6.  Nov.  1867  §  8.  Dieser  erteilt  ausnahmsweise
dem  kommandierenden  General  die  Ermächtigung,  die
Reserve  und  Landwehr  dann  einzuberufen,  wenn  Teile
des  Bundesgebiets  in  Kriegszustand  erklärt  werden.  Da
hier  nur  der  vom  Kaiser  verhängte  Kriegszustand  vorausgesetzt
  wird,  so  wäre  (so  Hänel)  »zweifellos  gerade
dieses  Gesetz  an  diesem  Punkte  der  Ort  gewesen,  um
dies  (nämlich  ein  Fortgelten  des  partikularrechtlichen
Kriegszustandes)  durch  eine  weitere,  nicht  bloß  auf  den
Reichs-Kriegszustand  beschränkte  Ermächtigung  des  militärischen
  Befehlshabers  zum  Ausdruck  zu  bringen«.

Aus  alledem  folgt,  daß  nur  der  Kaiser  zur

1)  Dtsch.  Strafrecht  I.  Bd.  S.  492,