Zamstag den 16. August 1884. 49. Jahrgang. M. A2.
Dr. J. A. Feuffert's
Plätter für Rechtsanwendung
zunächst in Bayern.
Inhalt Zur Kenninißnahme. — Diebstadl miltels Einschleichens. (For#se#zung.)
— Ueberslcht über die Ergebnisse der Rechisprechung des bayerischen obersten
Landesgerichtes. Urtheille vom Mal 1886. ·
Zur Kenntnißnahme.
Mein Eintritt in den Ruhestand (J. M.-Bl.
S. 145) hat auf die Fortführung der Redaktion
dieser Blätter keinen Einfluß, ebenso bleibt der
Sitz der Redaktion unverändert, weshalb ich
bitte, alle Mittheilungen und Zuschriften, wie bisher,
auch fortan hieher an mich bezw. die Redaktion zu
richten.
Nürnberg, August 1884.
Karl v. Hettich.
Diebstahl mittels Einschleichens.
(Fortsetzung.)
Auf dieses folgte das Bayerische Strafgesetzbuch
von 1813, welches im Art. 216 ohne Rücksicht
auf die Summe den Diebstahl als Verbrechen
erklärt: a, wegen besonderer Heiligkeit der Sache;
b, wegen großer Gelegenheit zur Entwendung u. c,
wegen besonderer Geflissenheit und Gefährlichkeit des
Diebes. Unter der letzteren Kategorie führt der Art.
221 Ziff. 2 auf. ·
. „wenn sich der Dieb in diebischer Absicht in
fremde Wohnung oder anderes Gebäude ein-Neue
Folge Band XXIX.