Volltext : Hand- und Lehrbuch der Staatswissenschaften. Erste Abteilung VII. Band. Das Verkehrswesen (1_7)

Zamstag  den  16.  August  1884.  49.  Jahrgang.  M.  A2.

Dr.  J.  A.  Feuffert's
Plätter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt  Zur  Kenninißnahme.  —  Diebstadl  miltels  Einschleichens.  (For#se#zung.)
—  Ueberslcht  über  die  Ergebnisse  der  Rechisprechung  des  bayerischen  obersten
  Landesgerichtes.  Urtheille  vom  Mal  1886.  ·

Zur  Kenntnißnahme.

Mein  Eintritt  in  den  Ruhestand  (J.  M.-Bl.
S.  145)  hat  auf  die  Fortführung  der  Redaktion
dieser  Blätter  keinen  Einfluß,  ebenso  bleibt  der
Sitz  der  Redaktion  unverändert,  weshalb  ich
bitte,  alle  Mittheilungen  und  Zuschriften,  wie  bisher,
auch  fortan  hieher  an  mich  bezw.  die  Redaktion  zu
richten.

Nürnberg,  August  1884.

Karl  v.  Hettich.

Diebstahl  mittels  Einschleichens.
(Fortsetzung.)

Auf  dieses  folgte  das  Bayerische  Strafgesetzbuch
  von  1813,  welches  im  Art.  216  ohne  Rücksicht
  auf  die  Summe  den  Diebstahl  als  Verbrechen
erklärt:  a,  wegen  besonderer  Heiligkeit  der  Sache;
b,  wegen  großer  Gelegenheit  zur  Entwendung  u.  c,
wegen  besonderer  Geflissenheit  und  Gefährlichkeit  des
Diebes.  Unter  der  letzteren  Kategorie  führt  der  Art.
221  Ziff.  2  auf.  ·

.  „wenn  sich  der  Dieb  in  diebischer  Absicht  in
fremde  Wohnung  oder  anderes  Gebäude  ein-Neue
  Folge  Band  XXIX.