Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

–  309  —
Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Stagter.

 

—  Nr.  19.t

 

(Nr.  4222.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  30.  April  1855.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Kreis-Chausseen
von  Kempen  über  Baranow,  Slupia,  Opatow  und  Siemianice  bis  zur
Schlesischen  Grenze  bei  Costan,  von  Kempen  über  Podzamcze  bis  zur
Russisch  -Polnischen  Grenze  und  von  Grabow  über  Schildberg  bis  zur
Grenze  des  Wartenberger  Kreises  bei  Märzdorf.

Nehem  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  von  dem  Kreise
Schildberg,  im  Regierungsbezirk  Posen,  beabsichtigten  Bau  der  Chausseen  von
Kempen  über  Baranow,  Slupia,  Opatow  und  Siemianice  bis  zur  Schlestschen
Grenze  bei  Costan,  von  Kempen  über  Podzamcze  bis  zur  Russisch-Polnischen
Grenze  und  von  Grabow  über  Schildberg  bis  zur  Grenze  des  Wartenberger
Kreises  bei  Märzdorf  genehmigt  habe,  bestimme  Ich  hierdurch,  daß  das  Erpropriationsrecht
  für  die  zu  den  Chausseen  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen
das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,
nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  auf
diese  Straßen  zur  Anwendung  kommen  sollen.  Zugleich  will  Ich  dem  genannten
  Kreise  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chaussecmäßigen  Unterhaltung
  der  Straßen  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den
Beslimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,
  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,
  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,
  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld  -Tarife  vom  29.  Februar
1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die
gedachten  Straßen  zur  Anwendung  kommen.  ç

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.  ·

Charlottenburg,  den  30.  April  1855.

Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingh.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

Jahrgang  1855.  (Nr.  4222—4223.)  43  (Nr.  4223.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  Juni  1855.