Volltext : Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

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nehmer  am  stärksten  an  der  ehrenamtlichen  Arbeit;  9,2%  von  ihnen  haben
ein  städtisches  Ehrenamt  übernommen.  Auf  die  Handwerker  und  Kleingewerbetreibenden
  kommen  5,3%,    auf  die  Personen  in  abhängiger  Stellung
0,3%.  

Der  Geschäftskreis  des  Rats,  der  Stadtverordneten  und  der  damit  zusammenhängenden
  Ausschüsse  ist  bereits  behandelt  worden.  Der  Geschäftskreis
  und  die  Besetzung  der  übrigen  Ehrenämter  richtet  sich  nach  den  einschlagenden
  Reichsgesetzen,  Landesgesetzen,  Ortsgesetzen  oder  besonderen  Beschlüssen.


U.  a.  werden  die  Mitglieder  der  Steuereinschätzungskommissionen  nach
dem  Einkommensteuergesetze  vom  24.  Juli  1900  zur  Hälfte  vom  Rate,  zur
Hälfte  von  den  Stadtverordneten  gewählt.  Ihre  Tätigkeit  richtet  sich  nach
dem  Einkommensteuergesetze.  Die  Armenpfleger  werden  nach  der  städtischen
Ortsarmenordnung  vom  23.  September  1879  gleichfalls  je  zur  Hälfte  vom
Rate  und  den  Stadtverordneten  aus  der  Zahl  der  Bürger  ernannt.  Ihre
Anzahl  wird  vom  Armenausschusse  bestimmt  und  so  bemessen,  daß  in  der
Regel  keinem  Armenpfleger  mehr  als  zehn  laufend  unterstützte  Personen  oder
Familien  zugewiesen  werden.  Je  6—15  Armenpfleger  bilden  einen  Pflegerverein
  unter  Vorsitz  eines  von  ihnen  aus  ihrer  Mitte  gewählten  Obmanns.
Im  Jahre  1903  gab  es  778  Armenpfleger,  die  zusammen  78  Vereine
bildeten.  Die  Gemeindewaisenräte  und  ihre  Ersatzmänner  (1904:  3421)
werden  nach  der  Königl.  Sächs.  Ausführungsverordnung  zum  Bürgerlichen
Gesetzbuche  vom  6.  Juli  1899  auf  Vorschlag  des  Stadtrats  auf  drei  Jahre
aus  der  Zahl  der  Bürger  von  den  Stadtverordneten  bestimmt.  Sie  sind
auf  die  23  Polizeibezirke  derart  verteilt,  daß  in  jedem  Bezirke  5—15  Waisenräte
  und  ebensoviel  Ersatzmänner  tätig  sind.  Die  Waisenräte  eines  Bezirks
wählen  sich  einen  vom  Waisenamte  zu  bestätigenden  Obmann.  Den  Waisenräten
  sind  Waisenpflegerinnen  (1903:  136)  für  Kinder  unter  sechs  Jahren
und  ältere  weibliche  Mündel  beigegeben.  Bezüglich  der  Geschäftsführung
gilt  lediglich  die  vom  Justizministerium  unterm  7.  Dezember  1899  erlassene
  Anweisung.  Von  der  in  §  44  der  Verordnung  vom  6.  Juli  1899
gegebenen  Erlaubnis,  den  Gemeindewaisenrat  nach  Art  eines  gemischten
ständigen  Ausschusses  zu  organisieren,  hat  die  Stadt  Dresden  keinen  Gebrauch
gemacht.

Die  Wahlen  zu  Mitgliedern  der  Steuereinschätzungskommissionen,  zu
Armenpflegern  und  zu  Gemeindewaisenräten  müssen  mangels  besonderer  Ablehnungsgründe
  angenommen  werden.

Ehrenamtlich  tätige  Frauen  gibt  es  bis  auf  die  Waisenpflegerinnen  nicht.