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Abtheilnng.
2. 3.
Veränderungen
Eintragungen Löschungen
Löschungen
Betrag Vetrag
Nr.]Rupien!] Pesa Nr. Nr. Rupien] Pesa
1. 50000— Von den 15,000 Rupien 1.1000— Die für Hase noch F
sind fünftausend Ru- gelragenen 10 000 N
pien nebst Zinsen vom pien gelöscht am.
1. Januar 18. au . N„„
srnt an den Schiffs- N. F.
655? 1 dan Harnisen .
m
Emgetpagen am.
1. N. F
und
2. Die Posten 1 und 2 s
mit der Parzelle
r. 2 des Viuͤlalles
bertragen auf Band III
Eingetragen am.
N. F.
3. 80001 — JOGelöscht am . .. ...
Im Falle des § 37 der Verordnung, betreffend die Führung der Grundbücher und das Ver-
fahren in Grundbuchsachen, wird behufs der Berechnung der Kosten die Größe von der Grundbuchbehörde
abgeschätzt.
§2. « .
Für jede endgültige Eintragung in der 2. und 3. Abtheilung und alle dabei vorkommenden
Nebengeschäfte:
a) von dem Betrage bis zu 500 Rupien:
von je 100 Nupien ½ Nuvpie
b) von dem Mehrbetrage bis 5000 Niwien:
von je 100 Rupien . lE“ ,„
c) von dem Mehrbetrage:
von je 100 Nupn % „
3.
Für die Eintragung= von Veränderungen aller Art, Vormerlungen und Verfügungsbeschränkungen
die Hälfte der Säße des § 2
8 4.
Für jede Löschung und alle dabei vorkommenden Nebengeschäfte die Hälfte der zu § 2 und § 3
für die Eintragung bestimmten Sähe.
86.
Für die Aufnahme von mündlichen Anträgen, welche den Eintragungen oder Löschungen im
Grundbuch als Grundlage dienen, oder für die gerichtliche Beglaubigung solcher Anträge, sowle sir die
vorgeschriebenen Venachrichtigungen der Betheiligten werden besondere Gebühren nicht erhoben.