Full text: Deutsches Kolonialblatt. V. Jahrgang, 1894. (5)

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8 6. 
Für 
a) die Ausfertigung einer beglaubigten Abschrist des vollständigen Grundbuchblatles drei Fünftel der 
Sähe zu § 1, jedoch nicht über 10 Rupien; 
b) die Ausferligung einer beglaubigten Abschrist des Titels und der ersten Abtheilung des Grund- 
buchblaktes die Hälfte der Sähe zu § 1, jedoch nicht über 5 Rupien. 
§ 7. 
Ergiebt sich bei Berechnung der Kosten in den Fällen der §§ 2, 4 und 6 ein geringerer Betrag 
als 1 Rupie, so wird letzterer Betrag in Ansatz gebracht. 
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Für die Einsicht des Grundbuchs und der Orundallen ist jedesmal der Betrag von ½ Rupie 
zu entrichten. 
§5#9. 
Werden Urkunden, deren Vorlegung zur Einwirkung von Eintragungen nothwendig war, von den 
Betheiligten ohne Uebergabe einer für die Grundakten bestimmten Abschrift zurückgefordert, so sind für 
jede angefangene Seite der auf Anordnung der Grundbuchbehörde zu fertigenden Abschrist / Rupie zu 
entrichten. Die Beglaubigung der von den Betheiligten überreichten Abschriften erfolgt kostenfrei. 
. 10. 
Wird der Antrag auf Eintragung des Eigenthümers als unbegründet zurückgewiesen, so hat der 
Antragsteller ein Viertel der im § 1 bestimmten Kosten zu zahlen. 
8 11. 
Außer den in den vorstehenden Paragraphen bezeichneten Kosten werden die baaren Auslagen 
erhoben, welche durch das Verfahren verursacht sind. 
8 12. 
Die Grundbuchbehörde lann die Einleitung des Verfahrens von der Zahlung eines Vorschusses 
der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig machen. 
. 13. 
Der Gouverneur ist befugt, für bestimmte Zwecke oder für einzelne Fälle die Gebühren ganz oder 
zum Theil außer Ansatz zu lassen. 
Organisatorische Bestimmungen und Bekleidungsbestimmungen für die Kaiserliche 
Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika. 
. Die „Organisatorischen Beslimmungen für die Kaiserliche Schußtruppe für Deutsch-Ostafrika“ sind 
handschriftlich, wie folgt, zu berichtigen: 
a) In Abschnitt 11 A. 1. c ist zwischen „Unteroffiziere und Lazarethgehülfen“ das Wort „Ober- 
Lazarethgehülfen“ uchn 
b) In Abschnitt II A. 2, Absatz 4, sind die in Klammern gesetzten Worte, wie folgt, zu ergänzen: 
„(darunter ein Ober-Lazarethgehülfe oder Lazarethgehülfe)“. 
c) In Abschnitt II B. 1. e ist unter „Nangklasse“ zwischen „Sergeanken und Unteroffiziere“ das 
Wort „Ober-Lazarethgehülfen“ einzuschalten. 
2. Die „Belleidungsbestimmungen für die Kaiserliche Schutztruppe für Deutsch-Ostafrila" (Anlage zu 
Nr. 13 des Marineverordnungsblattes für 1891) sind handschriftlich, wie folgt, zu berichtigen: 
In Abschnitt C. Nr. 5 ist der letzte Saß von „Lazarethgehülfen bis Tuche“ zu streichen und 
dafür zu setzen: 
„Ober-Lazarethgehülfen: zwei Aermelhaken von hellblauer Lihe auf gelbem Tuch; Lazareth= 
gehülfen: einen dergleichen Aermelhaken.“ 
Der Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts. 
Hollmann. 
1— 
Die Schutzverträge, welche der Gutsbesitzer v. Uechtritz-Steinkirch auf der von ihm geleiteten 
Kamerunhinterland-Expedition im November 1893 mit den Häuptlingen Farunko von Laddo und Malumsc
	        
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