In Civilprozeßsachen findet, sofern der Werth
des Streitgegenstandes 100 F übersteigt, Berufung
an das Obergericht (Supreme Court) der Kap-
kolonie statt. Gegen Urtheile dieses Gerichts findet
Berufung wie im ordentlichen Verfahren „to UHer
Majesty in Council" statt. Das Gericht erster
Instanz (High Court) kann vor Erlaß einer Ent-
scheidung, sofern der Werth des Streitgegenstandes
den Betrag von 100 KF übersteigt, über den frag-
lichen Streitfall die Ansicht des Obergerichts ein-
holen. Ist dies geschehen, so hat das erstinstanzliche
Urtheil in Gemäßheit derselben zu ergehen. Gegen
dasselbe ist Berufung nur statthaft, wenn das Ober-
gericht diceselbe ausdrücklich zuläßt.
Neben dem High Courk bestehen noch Magistrates
Courts (Friedensgerichte) mit derselben Kompetenz
wie die Courts of resident magistrate in der
Kapkolonie. Gegen die Urtheile dieser Gerichte findet
Berufung an den High Court statt. Die Anstellung
dieser Friedensrichter erfolgt gleichfalls durch die
Company unter Zustimmung des Staatssekretärs.
Sie können sich wechselseitig vertreten.
Wegen schlechter Führung kann der High Com-
missioner sowohl einen „Judge“ als auch einen „Ma-
gistrate“ vom Dienste suspendiren. Die Entscheidung
über die Entsfernung aus dem Amte liegt in den
Händen des Staakssekretärs. Letterer kann als
Disziplinarstrafe auch die Herabsehung des Gehaltes
versügen.
Der vierte Abschnitt der Matabeleland Order
beschäftigt sich mit der „Landkommission“. Dieselbe
besteht aus einem Gerichtskommissar und zwei nicht-
richterlichen Kommissaren. Ersterer ist stets der
Judge of the High Court. Giebt es deren mehrere,
so bestimmt denselben der High Commissioner aus ihrer
Mitte. Von den beiden anderen Kommissaren wird
einer vom Staatssekretär und einer von der Com-
pany gewählt.
Die Landkommission hat sich mit allen die
Siedelungsverhältnisse betreffenden Fragen zu be-
fassen. Sie soll insbesondere den Eingeborenen —
sei es ganzen Stämmen oder Einzelnen — Land
zuweisen, welches für Ackerbau und Viehzucht geeignet
ist, namentlich hinreichend Wasser hat, dieselben auch
im Bereiche ihres persönlichen Bedürfnisses mit Vieh
versehen. Auszerdem hat sie allen Interessenten Aus-
kunft und Belehrung zu ertheilen. In den den
Eingeborenen zugewiesenen Gebieten hat sich die
Company die Bergrechte vorzubehalten. Will sie
zur Ausbeutung derselben oder zur Anlage von
Ortschaften, Eisenbahnen u. s. w. über okkupirtes
Land verfügen, so hat die Landkommission, salls ihr
das öffenlliche Interesse nachgewiesen ist, die Ein-
geborenen an einer anderen gleichgünstigen Stielle
anzusiedeln. Eine Entsernung der Eingeborenen aus
den ihnen überwiesenen Stätten kann nur durch die
Landlommission erfolgen. Derjenige, welcher dies
unbefugterweise veranlaßt, wird mit Gefängniß bis
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zu zwei Jahren, eventuell mit hinzutretender Zwangs-
arbeit, bestraft. Im Bedürfnißfalle können sogenannte
District Land Courts, bestehend aus dem Magistrate
und zwei Beisihzern, als Auskunsts= und Rcquisitions=
stellen für die Landkommission eingerichtet werden.
Abkommen zwischen Frankreich und dem Kongostaate.
Artikel 1. Die Grenze zwischen dem unabhän=
gigen Kongostaate und der Kolonie des französischen
Kongo wird, nachdem sie dem Thalwege des Ubangi
bis zum Zusammenflusse des M'Bomu und Uelle
gefolgt ist, also festgestellt: 1. der Thalweg des
M Bomu bis zu seiner Quelle, 2. eine gerade Linie,
welche die Wasserscheide zwischen dem Kongo= und
Nilbecken trifft. Von diesem Punkte ab wird die
Grenze des unabhängigen Kongostaates gebildet durch
den Gebirgskamm der Wasserscheide bis zu ihrem
Durchschnitte mit dem 30. Grade östlicher Länge von
Greenwich (27 Grad 40 Minuten von Paris).
Artikel 2. Es wird ausgemacht, daß Frankreich
unter den Bedingungen, die durch ein besonderes
Abkommen festgestellt werden sollen, das Polizeirecht
über den Lauf des M'Bomn mit dem Rechte des
Uebertrittes auf das linke User ausüben wird. Dieses
Polizeirecht darf auf dem linken Ufer ausschließlich
nur längs des Ufers, im Falle einer Ertappung auf
frischer That und insoweit ausgeübt werden, als die
Verfolgungen durch die französischen Beamten uner-
läßlich sind, um die Urheber der auf französischem
Gebiete oder auf dem Flusse begangenen Uebertre-
tungen festzunehmen. Frankreich hat nach Bedarf
ein Ueberfahrtsrecht auf das linke Ufer, um die Ver-
bindungen längs des Flusses zu sichern.
Arkikel 3. Die von dem unabhängigen Kongo-
staate im Norden der durch die gegenwärtige Ver-
einbarung festgesetzten Grenze errichteten Posten
werden den von den französischen Behörden beglau-
bigten Agenten, je nachdem sie sich an Ort und Stelle
einfinden, übergeben. Zu diesem Zwecke werden so-
sfort zwischen den beiden Regierungen Anweisungen
vereinbart und den betheiligten Agenten übermittelt
werden.
Artikel 4. Der Kongostaat verpflichtet sich, auf
jede Besitzergreifung zu verzichten und in der Zukunft
keinerlei politische Thätigkeit irgend einer Art aus-
zuüben im Weslen und im Norden einer also be-
stimmten Linie: der 30. Grad östlicher Länge von
Greenwich von seinem Durchschnikte mit dem Gebirgs-
kamme der Wasserscheide der Becken des Kongos und
des Nils ab bis zu dem Punkte, wo dieser Meridian
den Parallel von 5 Grad 30 Minuten trifft und
dann diesen Parallel bis zum Nil.
Arlikel 5. Die gegenwärtige Vereinbarung wird
ratifizirt und die Natifikationen werden in Paris