Contents: Armee-Verordnungs-Blatt Einunddreißigster Jahrgang (31)

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b) bei jedem Kavalleric. Regiment mit hohem Ettt . . . ... mindestens 160, 
mit mitilerem und niedrigem Etat .. . . . . .. mindestens 150; 
) bei jedem Meldereiter. derachement mindestens ein Drittel der etatsmäßigen 
Zahl an Gefreiten und Gemeine 
n 
d) bei jeder reitenden Batterie mit hohem ESt0ttt mindestens 35, 
mit mittlerem ESt0ttt mindestens 32, 
mit niedrigem Elat4t4:::. .. ... mindestens 25; 
e) bei jeder ain: Kompagnie zu halbjähriger aktiver Dienstzeit im Herbst 1897 und im Frühiahr 
1898281iiii 
An gachenene.Bonpnentern haben sämmtliche Truppentheile u. s. w. die Hälfte der aeatemöhigen Nl 
einzustellen. 
Für den Fall, daß eine Aenderung der vorerwähnten Zahlen nothwendig erscheinen sollte, ermächtige 
Ich das Kriegsministerium zu entsprechenden Anordnungen. 
B. Ueberetatsmäßige Zahlen. 
Zur Deckung von Abgängen durch Tod, Unbrauchbarkeit u. s. w. von Mannschaften aller Jahresklassen, 
ferner von Abgaben an gedienten Mannschaften an Bezirkskommandos, als Bäcker u. s. w. ist eine von dem Kriegs- 
ministerium festzusetzende Anzahl Rekruten über den oben unter 4& festgesehten Bedarf hinaus einzustellen und zwar 
gleichzeitig mit den normalen Jahlen. 
Die Einstellung zum Dienst mit der Wasse hat nach näherer Anordnung der Generalkommandos bei 
der Kavallerie baldmöglichst nach dem 1. Oktober 1897, jedoch hrundsöblich erst nach dem Wiedereintreffen in den 
Standorten ven den Herbstübungen, bei den Train-Bataillonen zum Herbst am 2. November 1897 und für die 
Trainsoldaten zum Frühjahr am 3. Mai 1898 zu erfolgen. Die Rekruten für das Fußartillerie Regiment von 
Hindersin (Vommersches) Nr. 2, für die Unteroffizierschulen, sowie die als Oekonomie-Handwerker ausgehobencn 
Rekruten sind am I. Oktober 1897 cinzustellen. 
Für die Rekruten aller übrigen Truppentheile hat das Kriegsministerium den näheren Zeitpunkt der im 
Laufc des Monats Oktober 1897 stattfindenden Einstellung festzusetzen. 
Das Kriegsministerium hat das hiernach Erforderliche zu veranlassen. 
Berlin den 21. Jannar 1897. 
Wilhelm. 
An das Krlegsministerinm. v. Goßler. 
Kriegsministerium. Berliu den 25. Januar 1897. 
Vorhtehruer UAllerhöchste Kabinets-Ordre wird mit Nachstehendem bekannt gemacht: 
Der Ersahbedarf ist von den Truppentheilen unter Jugrundelegung der am I. April bz. I. Ok. 
tober d. J. in Kraft tretenden Friedens= Verpflegungs- Etats zu ermitteln. Der Vorlage der zu- 
sammengeseellten Ersatzbedarfsnachweisungen durch die Generalkommandos – 1, 2 H.O. — wird 
für dieses Jahr zum 1. Mai und zwar unmittelbar an das Allgemeine A#egs- .Departement ent. 
gegengesehen. 
In besonderen Ausnahmefällen darf bei den Truppen u. s. w. mit zweijähriger Dienstzeit in 
der Zeit zwischen dem spätesten Entlassungstage und der Rekruten. Einstellung ein Ausgleich der 
Stärken innerhalb der einzelnen Waffen und Truppentheile durch Versetzung ausgebildeter Mann- 
schaften der Jahresklasse 1896 hinsichtlich der Infanteric, der Feldartillerie und des Trains, sowie 
hinsichtlich der Oekonomie Handwerker sämtlicher Waffen u. s. w. nach dem Ermessen der Generalkom. 
mandos, hinsichtlich der Jäger, der Fußartilleric, der Pionierc bz. Eisenbahntruppen — ausge. 
nommen die Oekonomie-Handwerker — nach dem Ermessen der obersten Waffenbehörden bz. der 
Eisenbahn-Brigade stattfinden. 
4Entlassungstag ist derjenige Tag, welcher dem letzten Verpflegungstage seitens des Truppentheils folgt. 
. Bei Bestimmung des Zeitpunktes der Entlassung der als Burschen u. s. w. abkommandirten Mann. 
schaften ist auf die dienstliche Stellung der Offiziere u. s. w. billige Rücksicht zu nehmen. 
4Hinsichtlich vereinzelter Beurlaubungen von Mannschaften der Kavallerie und reitenden Feldartillerie 
zur Disposition der Truppentheile wird auf §. 14, 2 H. O., hinsichtlich des Ersatzes der Kranken. 
wärter auf die Verfügung vom 7. November 1893 — Nr. 1832/9. 93 M. A. — Bezug genommen. 
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