Deutsches Kolonialblatt.
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs.
Herausgegeben in der Kolonial-Ablheilung des Auswärligen Amle.
V. Jahrgang. Berlin, 15. Jannar 1894. Nummer 2.
diee Zeitschrift Euccheint amm 1 und 15. jedes Mah Derselben *-·! als Beihefle rse die muindestene heinmal Vierteliähriich d Seccheinen.
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Emsendungen und Ansragen sind an die Königliche oob ren ##n. Siegfried Mittler und Sohn, Verlin SW 12, Koch-
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nhalt: Amtlicher: Theil: Verordnung des Kaiserlichen Gonverneurs von ie Deutsch- Ostafrika, betressend die Erhebung
einer Erbschaftssteuer und die Negelung von Nachlässen Farbiger S. 41. — Nachweisung der Vrutto-Einnahmen
bei der Zollverwaltung für Deutsch-Ostafrika für den Monat Oktober 1893 S. 42. — Personalien S. 43.
Nichtamtlicher Theil: Personal-Nachrichten S. 43. — Kamernn: Neise nach Batom S. 45. — Togo:
Frnistellung der elegrappenverbindung zwischen Lome und Quitta S. 45. — Handel des Schutzgebietes Togo
Deutsch-Südwestafrika: Abannersüche mit Nutgewächsen S. 46. — Ueber das süedlich= Damara=
Eru 47. — Deutsch-Neu-Guinea: Zusland der Stationen . Neu- Guinea-Kompagnie S. 4 Ent-
wickelung der Astrolabe-Kompagnie S. 50. — de Anwerbung der Astrolabe-Kompagnie S. 52. — VHopra,
und Baumwollernte im Bismarck= Wchel S. 52. — Aus dem Bereiche der Missionen in den
Schutzgebieten und der Antistlaverei-Bewegung S. 52. — Aus us. Kolonien: Menge der die
Zollbegünstigung genießender kololialer bhergaise nach Frankreich e S. 52. Errichtung eines Comité supérieur
de Pinstruction publiqne des Colonies S. 52. — Houschrecken im Senegalgebiet S. 53. — Uebereinkommen
ischen den Niederlanden und Portuge zur Regelung der beiderseiligen Beziehungen im Archipel von Timor
— Eisenbahnunglück im Kongostaat S. 53. — Aenderung der für den Verkauf von Munition an Einge-
515 in Britisch= Betschuanaland eltenden W[i2 S. 53. — Nachweisung über die in den Gewässern
von Sansibar für frei erklärten Sklaven S. 53. — Handel der englischen Goldkisten. -Kolonie im Jahre 1892 S. 54.
— Verschiedene MWchrrn Bericht der Nutschen Kolonialgesellschaft S. 54. — Herstellung des Kabels
von den Seychellen nach Mauritius S. 54. — Verschissung des ersten für Ssttafrika bestimmten Zollkreuzers S. 54.
— Der Dampfer „Marie Woermann“ S. 54. — Ausstellung von Straußen in London S. 55. — Litterarische
Besprechungen S. 55. — Schiffsbewegungen S. 56. — Verlehrs- Rachrichten S. 56..— — — Anzeigen S. 59.
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Amtlicher Theil.
bervrdnungen und Mittheilungen der Behörden in den Schutzgebieten.
Dar-es-Saläm, den 4. November 1893.
Verordnung des Kaiserlichen Gonverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die
Erhebung einer Erbschaftsstener und die Negelung von Nachlässen Farbiger.
81.
Jeder Todesfall Farbiger ist, wenn ein Nachlaß vorhanden ist, dem Bezirlsamit zur Anzeige zu
bringen. Verpflichtet zu dieser Anzeige sind die Angehörigen des Verstorbenen und in Ermangelung solcher
die Mitbewohner des Hauses.
82.
Bei jedem Erbfall hat der Bezirksamtmann von Amtswegen in summarischer Weise die Höhe des
Nachlasses festzustellen und, wenn derselbe auf Erben der ersten Klasse übergeht, zwei Prozent von dem
Verthe des Nachlasses nach Abzug der Schulden, in allen übrigen Fällen fünf Prozent als Erbschaftssteuer
zu erheben. Erhebt der Erbe gegen die Festsetzung der Höhe des Nachlasses Widerspruch, so ist eine
genauc Ermittelung anzustellen.
. 3.
Wenn der Erbe oder ein Gläubiger des Nachlasses es beantragt, hat der Bezirksamtmann die
Regelung der Hinterlassenschaft in die Hand zu nehmen. In diesem Falle werden an Stelle der Erbschafts-
sieuer steis fünf Prozent der vorhandenen Altivmasse vor Abzug der Schulden als Gebühr für die Nachlaß-
regulirung erhoben.