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Auf Grund des § 3 der Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in dem südwestafrikanischen
Schutzgebiete vom 10. August 1890 (R. G. Bl. S. 171) sind für die Ausübung der Gerichtsbarkeit erster
Instanz im südwestafrikanischen Schutzgebiete zwei Amtsbezirke gebildet worden, und zwar ein nördlicher,
umfassend den Bezirk von Windhoek, die Gebiete hauptsächlich folgender Eingeborenen-Stämme, der Hereros,
der Bastards von Rehoboth, der Hottentotten von Hoachanas und Naosanabis, der Khanas-Hottentotten,
der Zwartboois, sowie das herrenlose Gebiet zwischen Hereroland und Ovamboland, mit dem Amtssitze in
Windhoek, und ein südlicher, umfassend Großnamaland, insbesondere die Gebiete folgender Eingeborenen-
Stämme, der Bondelzwarts, Veldschoendrager und von Zwartmodder, der Bastards von Rietfontein, der
Franzmann-Hottentolten, der Stämme von Keetmanshoop, Bethanien, Gibeon und Gokhas mit dem Amtssitze
in Keetmanshoop.
Die dem Königlich preußischen Regierungsassessor v. Lindequist für das gesammte Schutzebiet
ertheilte Ermächtigung zur Ausübung der Gerichtsbarkeit und Wahrnehmung standesamtlicher Befugnisse ist
der Neueintheilung entsprechend dahin beschränkt worden, daß der Assessor v. Lindequist fortan zur Vor-
nahme der erwähnten Amtshandlungen nur hinsichtlich des nördlichen Bezirks zuständig ist. Auf Grund
der Bestimmungen der §§ 2 und 4 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete
vom 15. März 1888 (R. G. Bl. S. 71, des 8 3 der Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse im
südwestafrikanischen Schutzgebiete vom 10. August 1890 (N. G. Bl. S. 171) sowie des § 1 des Gesetzes,
betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Reichsangehörigen im Auslande
vom 4. Mai 1870 (B. G. Bl. S. 599) und der Kaiserlichen Verordnung vom 8. November 1892
(N. G. Bl. S. 1037) ist innerhalb des südlichen Gerichtsbezirks dem Berginspektor Duft für seine Person
und die Dauer seiner amtlichen Thätigkeit im südwestafrikanischen Schutgebiet die allgemeine Ermächtigung
ertheilt worden, die Gerichtsbarkeit erster Inslanz auszuüben, sowie bezüglich aller Personen, welche nicht
Eingeborene sind, bürgerlich gültige Eheschließungen vorzunehmen und Geburten, Heirathen und Sterbefälle
derselben zu beurkunden. Den vorgenannten beiden Beamten ist gleichzeitig die Berechtigung beigelegt
worden, in Ansübung der Gerichtsbarkeit und in der Wahrnehmung standesamtlicher Befugnisse sich in
Behinderungsfällen wechselseitig zu vertreten.
4. A. A. A. A. u. A. A. . 4. A. A. A. k. A A. E. J. X. X. .. X. . . . .. S. S.. SS. S. G. .A.K.. A. S. A. . . E. A. . A. u. . A. E. S. S. A. A. A. A. A. A. A K A. KA A·A
Perlvpnalien.
Der Sekondlieutenant a. D. Freiherr v. Stein zu Lausnitz, bisher vom 3. Großherzoglich
Hessischen Infanterie-Regiment (Leib- Regiment) Nr. 117, ist mit dem 7. Dezember 1894 der Schutztruppe
für Kamerun zugetheilt worden.
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Nichtamtlicher Theil.
Die Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft hat den
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Perspnal-Machrichken.
Deuisch = Ostafrika.
Die Rechnungsbeamten beim Kaiserlichen Gou-
vernement für Deutsch-Ostafrika Bürkardt und
Blank sind am 13. November in Dar-es-Saläm
eingetroffen.
Der Kassenbuchhalter Jansen beim Keiserlichen
Gouvernement für Deutsch-Ostafrika hat Dar-es. Saläm
im November mit Urlaub verlassen.
Der bisher im Dienste des Kaiserlichen Gouverne-
ments stehende Steuermann Blatt vom Dampfer
„Rufidji“ hat die Heimreise nach Deutschland an-
getreten.
Pflanzenphysiologen Dr. Ernst Heinsen nach Ost-
afrika entsendet.
Ramerun.
Der mit der Vertretung des Kaiserlichen Gonver-
neurs v. Zimmerer betraute Kaiserliche Landes-
hauptmann v. Puttkamer hat am 3. Dezember d. Is.
die Reise nach Kamerun angetreten.
Dem Botaniker Dr. Preuß ist die Stellung des
Leiters des botanischen Gartens in Victoria über-
tragen worden.
Der früher in Bismarckburg thätige Landwirth
L. Conradt ist zum Leiter der Station Lolodorf
ernannt worden und hat am 10. d. Mts. die Reise
nach Kamerun angetreten.