Full text: Deutsches Kolonialblatt. V. Jahrgang, 1894. (5)

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Auf Grund des § 3 der Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in dem südwestafrikanischen 
Schutzgebiete vom 10. August 1890 (R. G. Bl. S. 171) sind für die Ausübung der Gerichtsbarkeit erster 
Instanz im südwestafrikanischen Schutzgebiete zwei Amtsbezirke gebildet worden, und zwar ein nördlicher, 
umfassend den Bezirk von Windhoek, die Gebiete hauptsächlich folgender Eingeborenen-Stämme, der Hereros, 
der Bastards von Rehoboth, der Hottentotten von Hoachanas und Naosanabis, der Khanas-Hottentotten, 
der Zwartboois, sowie das herrenlose Gebiet zwischen Hereroland und Ovamboland, mit dem Amtssitze in 
Windhoek, und ein südlicher, umfassend Großnamaland, insbesondere die Gebiete folgender Eingeborenen- 
Stämme, der Bondelzwarts, Veldschoendrager und von Zwartmodder, der Bastards von Rietfontein, der 
Franzmann-Hottentolten, der Stämme von Keetmanshoop, Bethanien, Gibeon und Gokhas mit dem Amtssitze 
in Keetmanshoop. 
Die dem Königlich preußischen Regierungsassessor v. Lindequist für das gesammte Schutzebiet 
ertheilte Ermächtigung zur Ausübung der Gerichtsbarkeit und Wahrnehmung standesamtlicher Befugnisse ist 
der Neueintheilung entsprechend dahin beschränkt worden, daß der Assessor v. Lindequist fortan zur Vor- 
nahme der erwähnten Amtshandlungen nur hinsichtlich des nördlichen Bezirks zuständig ist. Auf Grund 
der Bestimmungen der §§ 2 und 4 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete 
vom 15. März 1888 (R. G. Bl. S. 71, des 8 3 der Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse im 
südwestafrikanischen Schutzgebiete vom 10. August 1890 (N. G. Bl. S. 171) sowie des § 1 des Gesetzes, 
betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Reichsangehörigen im Auslande 
vom 4. Mai 1870 (B. G. Bl. S. 599) und der Kaiserlichen Verordnung vom 8. November 1892 
(N. G. Bl. S. 1037) ist innerhalb des südlichen Gerichtsbezirks dem Berginspektor Duft für seine Person 
und die Dauer seiner amtlichen Thätigkeit im südwestafrikanischen Schutgebiet die allgemeine Ermächtigung 
ertheilt worden, die Gerichtsbarkeit erster Inslanz auszuüben, sowie bezüglich aller Personen, welche nicht 
Eingeborene sind, bürgerlich gültige Eheschließungen vorzunehmen und Geburten, Heirathen und Sterbefälle 
derselben zu beurkunden. Den vorgenannten beiden Beamten ist gleichzeitig die Berechtigung beigelegt 
worden, in Ansübung der Gerichtsbarkeit und in der Wahrnehmung standesamtlicher Befugnisse sich in 
Behinderungsfällen wechselseitig zu vertreten. 
4. A. A. A. A. u. A. A. . 4. A. A. A. k. A A. E. J. X. X. .. X. . . . .. S. S.. SS. S. G. .A.K.. A. S. A. . . E. A. . A. u. . A. E. S. S. A. A. A. A. A. A. A K A. KA A·A 
Perlvpnalien. 
Der Sekondlieutenant a. D. Freiherr v. Stein zu Lausnitz, bisher vom 3. Großherzoglich 
Hessischen Infanterie-Regiment (Leib- Regiment) Nr. 117, ist mit dem 7. Dezember 1894 der Schutztruppe 
für Kamerun zugetheilt worden. 
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Nichtamtlicher Theil. 
Die Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft hat den 
      
    
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Perspnal-Machrichken. 
Deuisch = Ostafrika. 
Die Rechnungsbeamten beim Kaiserlichen Gou- 
vernement für Deutsch-Ostafrika Bürkardt und 
Blank sind am 13. November in Dar-es-Saläm 
eingetroffen. 
Der Kassenbuchhalter Jansen beim Keiserlichen 
Gouvernement für Deutsch-Ostafrika hat Dar-es. Saläm 
im November mit Urlaub verlassen. 
  
Der bisher im Dienste des Kaiserlichen Gouverne- 
ments stehende Steuermann Blatt vom Dampfer 
„Rufidji“ hat die Heimreise nach Deutschland an- 
getreten. 
  
Pflanzenphysiologen Dr. Ernst Heinsen nach Ost- 
afrika entsendet. 
Ramerun. 
Der mit der Vertretung des Kaiserlichen Gonver- 
neurs v. Zimmerer betraute Kaiserliche Landes- 
hauptmann v. Puttkamer hat am 3. Dezember d. Is. 
die Reise nach Kamerun angetreten. 
  
Dem Botaniker Dr. Preuß ist die Stellung des 
Leiters des botanischen Gartens in Victoria über- 
tragen worden. 
Der früher in Bismarckburg thätige Landwirth 
L. Conradt ist zum Leiter der Station Lolodorf 
ernannt worden und hat am 10. d. Mts. die Reise 
nach Kamerun angetreten.
	        
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