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Das Blatt ? Przyjaciel Ludu fährt also fort, eine die öffentliche Wohlfahrt gefährdende
Haltung zu beobachten, indem es die der deutschen und polnischen Zunge
angehörigen Bewohner dieser Provinz gegen einander aufreizt und die polnisch
sprechenden preußischen Unterthanen gegen ihre Regierung einnimmt.
Ich finde mich daher veranlaßt, Ihnen hiermit mit Hinweisung auf §. 1.
der Verordnung vom 1. Juni d. J., betreffend das Verbot von Zeitungen und
Zeitschriften, die zweite Verwarnung zu ertheilen.
Marienwerder, den 28. Juli 1863.
Der Regierungs-Präsident.
Für denselben: Schaffrinski.
70.
Ahrweiler. Rhein- und Ahrbote.
In der Nr. 56 des in Ihrem Verlage erscheinenden Kreisblattes, der „Rheinund
Ahrbote“, ist d. d. Berlin, den 8. Juli, ein Artikel abgedruckt, welcher sich
über das Verhalten Sr. königlichen Hoheit des Kronprinzen zu den Maßnahmen
der königlichen Staatsregierung und über eine dieserhalb Seitens Höchstdesselben
mit Sr. Majestät angeblich gepflogene Korrespondenz ausläßt. Da die desfallsigen
Mittheilungen, selbst wenn sie auf Wahrheit beruhten, nur durch eine sträfliche
Indiskretion in die Oeffentlichkeit gelangt sein könnten und ihre Publikation unter
allen Umständen einen Mangel an Ehrerbietung gegen Se. Majestät den König
bekundet, so liegt um so mehr Veranlassung vor, Ihnen, wie hiermit geschieht, auf
Grund der 88. 1. und 3. der Verordnung, betreffend das Verbot von Zeitungen
und Zeitschriften, vom 1. v. M. eine Verwarnung zu ertheilen, als die bisherige
Gesammthaltung Ihres Blattes als eine die öffentliche Wohlfahrt im Sinne der
genannten Verordnung gefährdende zu betrachten ist.
Coblenz, 29. Juli 1863. Königliches Regierungs-Präsidium.
Graf Villers.
71.
Anklam. Anklamer Zeitung.
In dem ersten Artikel der Nummer 83 des laufenden Jahrganges der von
Ihnen herausgegebenen „Anklamer Zeitung“ findet sich folgende Stelle: „während
man die Männer, welche auf Grund der Verfassung Rechte ausüben und wahrhaft
konstitutionell denken, verfolgt und als gefährlich bezeichnet, scheint es, als
wenn diejenigen, welche sich außerhalb der Verfassung stellen und offen ihre Feindschaft
dagegen äußern, das Glück der Straflosigkeit genießen."“
In dieser Stelle, insbesondere in ihrem Schlußsatze, ist eine Schmähung
öffentlicher Behörden und das Bestreben zu finden, dieselben dem Hasse und der
Verachtung auszusetzen.
Der Ausspruch, daß Straflosigkeit gewährt werde, setzt nach dem Sinne und
Zusammenhange der vorhergehenden Worte voraus, daß nach Ansicht des Verfassers
Strafe hätte eintreten sollen. Es liegt mithin in dieser Aeußerung ein durch keine