9. In gewissen Gebieten ist das Sammeln von
Kautschuk frei gestattet.
10. Nur auf seinem Eigenthum darf jemand Bäume
fällen. Um auf fiskalischem Boden Holz zu
schlagen, muß eine Erlaubniß eingeholt werden.
Dampfer auf dem oberen Kongo können gegen
Zahlung einer Jahressumme eine generelle Er-
laubniß hierzu erhalten.
. Zur Erlangung von Bergwerksgerechtigkeiten ge-
hört eine besondere Konzession, die vom Könige
verliehen wird. Die Veräußerung von Grund-
eigenthum überträgt nicht das Bergwerkseigen-
thum. Jede Konzession muß nach vorstehenden
Regeln eingetragen werden.
Schiffsbewegungen.
Im dritten Quartal 1893 liefen in den Hafen
von Boma 19 Schiffe (23 006 Tonnen) ein, darunter
8 deutsche (8865 Tonnen), außerdem 98 Küstenfahr-
zeuge (2225 Tonnen); den Hafen verließen 18 Schiffe
(21504 Tonmen), darunter 7 deutsche (7363 Tonnen),
und 99 Küstenfahrzeuge (2201 Tonnen). In den
Hafen von Banana passirten 21 Schiffe (23 490
Tonnen), darunter 7 deutsche (6522 Tonnen), außer-
dem 53 Küstenfahrzeuge (1537 Tonnen); aus dem
Hafen fuhren 21 Schiffe (24 252 Tonnen), darunter
7 deutsche (6164 Tonnen) sowie 56 Küstenfahrzeuge
(1711 Tonnen).
(Nach dem „Bulletin ollicicl“.)
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Reglement der Kongo-Eisenbahn.
Auf der Strecke Matadi— Kenge sind drei Sta-
tionen vorhanden: Matadi, Palaballa und Kenuge,
die durch Telephon verbunden sind; außerdem Bahn-
höfe mit Telephonposten in Echelles, Mpozo, Matadi-
Mapembe und Mia. Zmmnächst geht nur ein regel-
mäßiger Zug, der vom Publikum benutzt werden kann.
Derselbe verläßt Matadi Montags, Mittwochs und
Freitags um 7 Uhr früh, und Kenge Dienstags,
Donnerstags und Sonnabends um dieselbe Zeit.
Außerdem fahren Arbeitszüge für den Bahnbau.
Billets sind auf den drei Stationen erhältlich
und eventuell auf den Zwischenstrecken vom Schaffner.
Die Personenwagen haben nur erste Klasse. Die
Passagiere zweiter Klasse fahren zunächst in besonders
für diesen Zweck hergerichteten Güterwagen. Passa-
giere erster Klasse haben 100 Kilogramm frei, solche
zweiter Klasse 20 Kilogramm. Darüber kostet das
Kilogramm 1 Franc.
Preise der Plätze:
Matadi— Palaballa-— Matadi—
Palaballa- Kenge Kenge
1 Klasse rck 22,00 28,00 50,00
2. 2,20 2,80 5,00.
Waaren werden zunächst nur von solchen Ab-
sendern angenommen, die einen Bevollmächtigten in
Matadi haben. Ueberdies muß der Empfänger ent-
weder selbst sich im Bestimmungsort befinden oder
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daselbst einen Bevollmächtigten haben. Der Trans-
port erfolgt mit Wagenladung und in Stückgütern.
Die Eisenbahngesellschaft besorgt das Aufladen
zu folgenden Preissähen:
10 Centimes für ein in Kolli bis zu
50 - - - -
25 -
mehr.
Hinsichtlich der Güter im Gewicht von über 250
Kilogramm ist ein besonderes Abkommen erforderlich.
Gegenstände, die wegen ihrer Form oder ihres
Umfanges schwer transportabel sind, können zurück-
gewiesen werden; ebenso leicht verderbliche oder ex-
plosive Waaren.
Für Pulvertransporte wird jeden zweiten Sonn-
tag ein besonderer Zug abgelassen.
Die Benußung der Rampe für Aufladen oder
Abladen kostet 1 Fr. für jede 100 Kilogramm.
Für verlorene oder später als 14 Tage nach der
Uebergabe abgelieserte Güter wird Schadensersatz
geleistet, welcher dem um die Transporkkosten ver-
mehrten Werthe der Waaren entspricht, abgesehen
von afrikanischen Erzeugnissen aber 1 Fr. für das
Kilogramm nicht übersteigen kann.
Tarif für den Waarentransport.
40 K Kilogranm,
100
- je h0 angefangene 100
Aufwärts
Für alle Waaren 10 Frcs. für 100 Kilogramm.
lbwärts.
Palmkerne 1,00 Frcs. für 100 Kilogramm,
Erdnüsse 10 „
Bauholz 100 Oü
Kaffee 2,80 -
Kautichuk.. 43-- -
Weißer Kopalgummi 1,80 -
Rother - 3,20 -
Palmöl 1,0 Ob
Elfeubein 10000 -
Färberflechte 1,70 OD
Sesam. 10. -
Tabak 2,70 - -
Für andere Waaren werden 75 Centimes und
dazu ein Prozent des Werthes der Waare in Europa
für 100 Kilogramm erhoben.
Handelsgesellschaften.
Das Gewinn= und Verlustkonto der Com mbanic
du Congo pour le commerce et T’industrie
(30. Juni 1893) weist einen Saldogewinn von
176 624,85 Frcs. auf. Laut Beschluß der General-
versammlung vom 18. Dezember 1893 gelangen zur
Erhebung 5 pCt. in Höhe der geleisteten Einzah-
lungen (23 Frcs. 12 Cent.) und 7½ PCt. für alle
Aktien (37 Frcs. 50 Cent.). Die schon zum Voraus
volleingezahlten Aktien erhalten außerdem noch
1 Fr. 12 Cent. ausbezahlt.
Ueber die einzelnen Tochtergesellschaften sagt
der Bericht: