Full text: Deutsches Kolonialblatt. V. Jahrgang, 1894. (5)

9. In gewissen Gebieten ist das Sammeln von 
Kautschuk frei gestattet. 
10. Nur auf seinem Eigenthum darf jemand Bäume 
fällen. Um auf fiskalischem Boden Holz zu 
schlagen, muß eine Erlaubniß eingeholt werden. 
Dampfer auf dem oberen Kongo können gegen 
Zahlung einer Jahressumme eine generelle Er- 
laubniß hierzu erhalten. 
. Zur Erlangung von Bergwerksgerechtigkeiten ge- 
hört eine besondere Konzession, die vom Könige 
verliehen wird. Die Veräußerung von Grund- 
eigenthum überträgt nicht das Bergwerkseigen- 
thum. Jede Konzession muß nach vorstehenden 
Regeln eingetragen werden. 
Schiffsbewegungen. 
Im dritten Quartal 1893 liefen in den Hafen 
von Boma 19 Schiffe (23 006 Tonnen) ein, darunter 
8 deutsche (8865 Tonnen), außerdem 98 Küstenfahr- 
zeuge (2225 Tonnen); den Hafen verließen 18 Schiffe 
(21504 Tonmen), darunter 7 deutsche (7363 Tonnen), 
und 99 Küstenfahrzeuge (2201 Tonnen). In den 
Hafen von Banana passirten 21 Schiffe (23 490 
Tonnen), darunter 7 deutsche (6522 Tonnen), außer- 
dem 53 Küstenfahrzeuge (1537 Tonnen); aus dem 
Hafen fuhren 21 Schiffe (24 252 Tonnen), darunter 
7 deutsche (6164 Tonnen) sowie 56 Küstenfahrzeuge 
(1711 Tonnen). 
(Nach dem „Bulletin ollicicl“.) 
— 
— 
Reglement der Kongo-Eisenbahn. 
Auf der Strecke Matadi— Kenge sind drei Sta- 
tionen vorhanden: Matadi, Palaballa und Kenuge, 
die durch Telephon verbunden sind; außerdem Bahn- 
höfe mit Telephonposten in Echelles, Mpozo, Matadi- 
Mapembe und Mia. Zmmnächst geht nur ein regel- 
mäßiger Zug, der vom Publikum benutzt werden kann. 
Derselbe verläßt Matadi Montags, Mittwochs und 
Freitags um 7 Uhr früh, und Kenge Dienstags, 
Donnerstags und Sonnabends um dieselbe Zeit. 
Außerdem fahren Arbeitszüge für den Bahnbau. 
Billets sind auf den drei Stationen erhältlich 
und eventuell auf den Zwischenstrecken vom Schaffner. 
Die Personenwagen haben nur erste Klasse. Die 
Passagiere zweiter Klasse fahren zunächst in besonders 
für diesen Zweck hergerichteten Güterwagen. Passa- 
giere erster Klasse haben 100 Kilogramm frei, solche 
zweiter Klasse 20 Kilogramm. Darüber kostet das 
Kilogramm 1 Franc. 
Preise der Plätze: 
Matadi— Palaballa-— Matadi— 
Palaballa- Kenge Kenge 
1 Klasse rck 22,00 28,00 50,00 
2. 2,20 2,80 5,00. 
Waaren werden zunächst nur von solchen Ab- 
sendern angenommen, die einen Bevollmächtigten in 
Matadi haben. Ueberdies muß der Empfänger ent- 
weder selbst sich im Bestimmungsort befinden oder 
77 
  
daselbst einen Bevollmächtigten haben. Der Trans- 
port erfolgt mit Wagenladung und in Stückgütern. 
Die Eisenbahngesellschaft besorgt das Aufladen 
zu folgenden Preissähen: 
10 Centimes für ein in Kolli bis zu 
50 - - - - 
25 - 
mehr. 
Hinsichtlich der Güter im Gewicht von über 250 
Kilogramm ist ein besonderes Abkommen erforderlich. 
Gegenstände, die wegen ihrer Form oder ihres 
Umfanges schwer transportabel sind, können zurück- 
gewiesen werden; ebenso leicht verderbliche oder ex- 
plosive Waaren. 
Für Pulvertransporte wird jeden zweiten Sonn- 
tag ein besonderer Zug abgelassen. 
Die Benußung der Rampe für Aufladen oder 
Abladen kostet 1 Fr. für jede 100 Kilogramm. 
Für verlorene oder später als 14 Tage nach der 
Uebergabe abgelieserte Güter wird Schadensersatz 
geleistet, welcher dem um die Transporkkosten ver- 
mehrten Werthe der Waaren entspricht, abgesehen 
von afrikanischen Erzeugnissen aber 1 Fr. für das 
Kilogramm nicht übersteigen kann. 
Tarif für den Waarentransport. 
40 K Kilogranm, 
100 
- je h0 angefangene 100 
Aufwärts 
Für alle Waaren 10 Frcs. für 100 Kilogramm. 
lbwärts. 
Palmkerne 1,00 Frcs. für 100 Kilogramm, 
Erdnüsse 10 „ 
Bauholz 100 Oü 
Kaffee 2,80 - 
Kautichuk.. 43-- - 
Weißer Kopalgummi 1,80 - 
Rother - 3,20 - 
Palmöl 1,0 Ob 
Elfeubein 10000 - 
Färberflechte 1,70 OD 
Sesam. 10. - 
Tabak 2,70 - - 
Für andere Waaren werden 75 Centimes und 
dazu ein Prozent des Werthes der Waare in Europa 
für 100 Kilogramm erhoben. 
Handelsgesellschaften. 
Das Gewinn= und Verlustkonto der Com mbanic 
du Congo pour le commerce et T’industrie 
(30. Juni 1893) weist einen Saldogewinn von 
176 624,85 Frcs. auf. Laut Beschluß der General- 
versammlung vom 18. Dezember 1893 gelangen zur 
Erhebung 5 pCt. in Höhe der geleisteten Einzah- 
lungen (23 Frcs. 12 Cent.) und 7½ PCt. für alle 
Aktien (37 Frcs. 50 Cent.). Die schon zum Voraus 
volleingezahlten Aktien erhalten außerdem noch 
1 Fr. 12 Cent. ausbezahlt. 
Ueber die einzelnen Tochtergesellschaften sagt 
der Bericht:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.