Full text: Deutsches Kolonialblatt. VI. Jahrgang, 1895. (6)

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Dr. Herzog, Wirklicher Geheimer Nath, Staatssekretär a. D. 
Dr. Hespers, Ehrendomherr. 
von der Heydt, Karl, Bankier. 
v. Hofmann, Staatsminister. 
Dr. v. Jacobi, Wirklicher Geheimer Rath, Staatssekretär a. D. 
Kraetke, Geheimer Ober-Postrath, Vortragender Rath im Reichs-Postomt. 
Langen, Geheimer Kommerzienrath. 
Lucas, Assessor a. D. und Direktor der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft. 
Seine Hoheit der Herzog Johann Albrecht von Mecklenburg-Schwerin. 
Dr. Mehnert, Hofrath, Direktor des landwirthschaftlichen Kreditvereins im 
Königreich Sachsen. 
Dr. Oechelhäuser, Geheimer Kommerzienrath. 
v. Palezienx, Oberstlientenant, Flügcladjutant Sr. Königlichen Hoheit des 
Großherzogs von Sachsen. 
Dr. Freiherr v. Richthofen, Geheimer Regierungsrath, Professor. 
Dr. Scharlach, Rechtsanwalt. 
Schering, Vize-Admiral z. D. 
Dr. Schroeder, Direktor der Deutsch-Ostafrikanischen Plantagen-Gesellschaft. 
Dr. Schweinfurth, Professor. 
Staudinger, Privatgelehrter. 
Thormählen, Johannes, Kaufmann. 
Freiherr v. Tucher, Negierungsrath a. D. 
Vohsen, Konsul a. D. 
Woermann, Adolf, Kaufmann. 
Der Kolonialrath tritt am 10. Juni zusammen. 
Perordnungen und Witkheilungen der Behörden in den Schuhgebieken. 
Verordnung des Kaiserlichen Landeshauptmanns für die Frachtfahrer im 
südwestafrikanischen Schutzgebiete. 
Auf Grund des § 11 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutgebiete, 
vom 15. März 1888 (R.-G. S. 75) wird für den Umfang des südwestafrikanischen Schutzgebietes folgende 
Verordnung erlassen: 
81. 
Die Verordnung vom 17. Mai 1891,7) betressend Frachtverkehr von und nach Walfischbai, wird 
hierdurch aufgehoben und an deren Stelle verordnet, was folgt: 
ev ?2. 
Jeder Frachtfahrer bezw. Treiber hat sich für jeden einzelnen Wagen mit zwei Frachtscheinen zu 
versehen, auf welchen die Art der verfrachteten Sachen nach Stückzahl, Inhalt und Gewicht genau 
anzugeben ist. 
Die Frachtscheine sind regelmäßig in deutscher Sprache auszustellen. 
83. 
Die Frachtscheine hat der Treiber des Wagens stets bei sich zu tragen. 
84. 
Ein Frachtbrief ist für den Empsänger der Waaren bestimmt, der zweite für die Bezirkshaupt= 
mannschaft, in deren Gebiet der Empfänger der Fracht wohnt. 
Der Frachtbrief ist vom Empfänger innerhalb 14 Tagen nach Eingang der Fracht der betreffenden 
Bezirkshauptmannschaft einzureichen. 
Wenn vor dem Endbestimmungsorte ein Theil der Fracht abgeladen wird, so ist dies unter 
Angabe des Gewichts und der Stückzahl der Güter auf dem Frachtschein zu vermerken. 
8 6. 
Revidirenden Polizeibeamten und Militärpatronillen sind auf Verlangen die Frachtbriefe vorzuzeigen. 
*) Vergl. Deutsches Kolonialblatt 1891, S. 333.
	        
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