2. Die größte Anzahl Kajütenpassagiere, die zu
gleicher Zeit befördert werden darf, regelt sich nach
der Anzahl Schlafstellen in den für die Passagiere
bestimmten Kajüten.
3. In dem Logis im Zwischendeck, bestimmt für
die Deckpassagiere, welche Recht auf einen Platz im
Zwischendeck haben, muß für jeden Passagier eine
Oberfläche von mindestens 0,84 Qnadratmetern und
ein Naum von 1,53 Kubikmetern zur Verfügung siehen.
4. Die Höhe des Zwischendecks, gemessen vom
Deck bis zur Unterkante der Balken des Oberdecks,
darf nicht weniger als 1,72 Meter betragen.
5. Jeder Deckpassagier muß über eine Oberfläche
von 0,37 Quadratmelern auf dem Oberdeck verfügen
können.
6. Bei den vorstehenden Naumbestimmungen wird
der Platz, welcher zur Aufbewahrung der Bagage der
Passagiere nothwendig ist, nicht mitgerechnet.
7. Für Kinder unter 12 Jahren braucht nur
auf die Hälfte des vorgeschriebenen Naumes ge-
rechnet zu werden.
8. Es dürfen mehr Kajüten= oder Deckpassagiere
befördert werden, als nach den Bestimmungen in den
vorhergehenden Absähen erlaubt ist, sofern dann auch
so viel weniger Deck= oder Kajütenpassagiere beför-
dert werden.
9. Der Generalgouverneur kann Abweichungen
von den Bestimmungen dieses Artikels zugestehen.
Besondere Vorschriften für Damofschiffe,
welche eine größere Anzahl Passagiere nach
Häfen außerhalb Niederländisch= Indiens
befördern.
Art. 22. Dampfschiffe, welche mehr als hundert,
sämmtlich oder theilweise in einem Hafen in Nieder-
ländisch = Indien an Vord genommenec, inländische
Passagiere von da nach einem Hafsen außerhalb
Niederländisch-Indiens befördern, dürsen die Reise
nach diesem fremden Hafen von keinen anderen Häfen
aus untermehmen als Batavia, Samarang, Soera=
baya, Macassar, Padang und Oleh-leh.
Art. 23. 1. Die Rheder oder ihre Agenten
oder die Schiffer solcher Dampfschiffe müssen min-
destens zwei Tage vor der Abreise dem Hafenmeister
des Ortes, von wo das Dampfschiff nach einem
fremden Hasen abfährt, von der Anzahl der damit
zu befördernden Passagiere sowie von der Bestlimmung
und dem Absahrtstag des Schiffes Kenntniß geben.
2. In schleunigen Fällen wird der Hafenmeister
danach streben, dem Schiffe Gelegenheit zu geben, so
schnell wie möglich nach der Kenntnißgabe abzufahren.
Art. 24. 1. Der Hafenmeister, welcher eine
Kenntnißgabe, wie im Art. 23 erwähnt, erhält, ist
verpflichtet, zu untersuchen:
1. ob für genügende Lufterneuerung gesorgt und
keine Ladung an Bord ist, welche durch ihre
Beschaffenheit oder Stauungsart die Gesundheit
oder Sicherheit der Passagiere benachtheiligen
kann;
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2. ob ein genügender Vorrath Lebensmittel und
Trinkwasser von guter Beschaffenheit und gehörig
geborgen an Bord ist, so daß der Schiffer die
Passagiere mit gehöriger Nahrung versehen lann;
3. ob ein für die Neise und im Verhältniß zu der
Anzahl Pehabiere ausgestatteter Medizinkasten
an Bord
2. Die in #n vorigen Absatze erwähnte In-
spektion geschieht kostenlos.
Art. 25. 1. Wenn der Hafenmeister sich über-
zeugt hat, daß das Dampsschisf gehörig ausgerüstet
ist, stellt er darüber ein Certifikat in der nieder-
ländischen und malayischen Sprache aus.
2. In diesem Certisilat wird vermerkt: die An-
zahl Passagiere, welche befördert werden darf, sofern
diese nicht schon durch eine Musterungskommission
sestgestellt ist, der an Bord vorhandene Vorrath
Lebensmittel und Trinkwasser und außerdem, daß den
durch die Paragraphen 1 und 3 des Art. 21 ge-
stellten Bedingungen Genige geleistet ist.
3. Dieses Certifikat wird in drei Exemplaren
ertheil; das Original auf einem Stempelbogen von
1,50 Gulden, das Duplikat und das Triplilat un-
gestempelt.
4. Das Original wird an den Schisser, das
Duplikat an den Vorstand der Ortsverwaltung ab-
gegeben und das Triplikat an den Kommandantken
der Seemacht und Chef des Marinedepartements
gesandt.
Art. 26. Das ertheilte Cerkifikat ist für die
zu unternehmende Reise gültig.
Art. 27. Das Originalcertifikat muß während
der Zeit, für welche es gültig ist, in dem Dampf-
schisse ausgehangen werden, und zwar in der un-
mittelbaren Nähe des im Art. 8 genannten Certifikats,
oder in Ermangelung dessen an einem durch den
Hafenmeister angewiesenen und am Schlusse des von
ihm ertheilten Certifikats angegebenen Platze.
Art. 26. Wenn nach dem Empfang des im
Art. 25 erwähnten Certifilats, jedoch vor der Abreise
des Schisses, durch eine Handlung des Schiffers oder
seiner Untergebenen oder durch irgend einen anderen
Vorfall ein Zustand entsteht, welcher nicht mehr mit
dem Certifikat übereinstimmt, so macht der Schiffer
davon, unter Zurückgabe des Certifilats, sofort dem
Hafenmeister Mittheilung, welcher nach Umständen
das Certifikat ändert oder einzieht.
Art. 29. 1. Der Schiffer unterzeichnet vor
seiner Abreise eine Liste in zwei Exemplaren, worauf
so genau wie möglich die Namen aller Passagierc
und der Bemannung angegeben sind.
4 Der Hafenmeister überzeugt sich von der
Richtigkeit dieser Liste, behält davon ein Exemplar
in seiner Verwahrung und giebt das anderce gegen-
gezeichnet an den Schisser zurück.
3. Alle Durchstreichungen oder Veränderungen
in dieser Liste müssen durch den Hasenmeister gehörig
beglaubigt werden.