Metadata : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1814. (9)

3.  Bruns--Lenel,  Geschichte  und  Quellen  des  römischen  Rechts.  361

Laufbahn  an  als  im  Leben  der  Republik.  Statt  der  Politik  war  jetzt  hauptsächlich  die  innere
Verwaltung  und  namentlich  die  Justiz  das  Feld,  auf  dem  man  zu  Ansehen  und  Ehren  gelangen
  konnte.  Dabei  trat  aber  jetzt  mehr  und  mehr  das  Bedürfnis  eigentlicher  Fachkenntnisse
  zur  gehörigen  Verwaltung  der  Amter  hervor.  Während  in  der  ersten  Keiserzeit  die
höhere  prokuratorische  Laufbahn  ausschließlich  militärisch  war,  die  kaiserlichen  Verwaltungsbeamten
  durchgängig  frühere  Offiziere  sind,  kommt  später  —  wahrscheinlich  durch  Hadrian,
vielleicht  schon  früher  —  daneben  eine  rein  bürgerliche  juristische  Vorbildung  auf,  die,  wie  es
scheint,  der  militärischen  gleichberechtigt  wurde  1½:  die  Kaiser  suchten  möglichst  Männer  von
anerkannter  juristischer  Bildung  für  die  höheren  Amter  und  zu  ihren  Ratgebern  zu  gewinnen.
Das  sicherste  Mittel,  juristische  Befähigung  zu  zeigen,  war  aber,  sich  als  Respondent,  Lehrer
und  Schriftsteller  hervorzutun.  Demgemäß  sehen  wir,  daß  es  die  gewöhnliche  Laufbahn  der
bedeutenderen  Juristen  war,  als  Lehrer  und  Respondenten  anzufangen  und  dann  allmählich
zu  Amtern  und  in  den  Rat  der  Kaiser  aufzusteigen  2.

§s47.  Der  Rechtsunterricht.  In  Verbindung  mit  dieser  stärkeren  Beteiligung
an  der  Rechtswissenschaft  steht  die  Ausbildung  eines  schulmäßigen  juristischen  Unterrichts.  Im
Beginne  der  Kaiserzeit  war  der  Rechtsunterricht  von  der  republikanischen  Weise  nicht  wesentlich
  verschieden.  Er  bestand,  vielleicht  nach  einer  vorgängigen  privaten  Unterweisung  in  den
Elementen,  darin,  daß  bekannte  Rechtsgelehrte  öffentlich  Gutachten  erteilten  (publice  respondere):
die  Jünger  hörten  zu;  es  wurde  über  den  Fall  verhandelt  (tractare)  und  gestritten  (disputare).
In  dieser  Weise  „lehrten“  Labeo  und  später  z.  B.  Nerva,  Javolen  (D.  40,  2,  5)  —  vornehme
Männer,  die  man  nicht  zu  gewöhnlichen  Rechtslehrern  stempeln  darf.  Erst  allmählich  kamen
—  doch  wohl  nach  dem  Muster  der  seit  Tiberius  eingebürgerten  Rhetorenschulen  —  Anstalten
für  den  Rechtsunterricht  auf.  In  einer  solchen  Schule  lehrte  sicher  Sabin,  wahrscheinlich  auch
Proculus.  Hier  wird  der  Unterricht  systematisch  getrieben.  Es  werden  zur  Einführung  zusammenhängende
  Vorträge  gehalten  (instituere)  und  dementsprechend  Lehrbücher  für  den
Anfangsunterricht  geschrieben  (institutiones,  regulae);  im  weiteren  Fortschritte  werden  dann
auch  einzelne  Fragen  und  Rechtsfälle  behandelt.  Mit  dem  Zudrange  zur  prokuratorischen
Laufbahn  wuchs  das  Bedürfnis  nach  juristischer  Gewandtheit  und  Geübtheit.  Und  so  werden
zur  Zeit  des  Pius  zahlreiche  „stationes  ius  publice  docentium  aut  respondentium“  erwähnt
(Gellius  XIII  13).  Man  kann  sie  nur  als  private  Lehranstalten  für  Rechtswissenschaft  auffassen.
Gegenüber  den  römischen  Schulen  traten  die  außeritalischen  noch  zurück:  auch  die  Provinzialen
kamen  sehr  zahlreich  nach  Rom,  um  zu  studieren  (D.  5,  1,  18,  1;  12,  1,  17  u.  a.).  Die  berühmten
  Rechtsschulen  in  Beryt,  Cäsarea  und  Alexandrien  sind  erst  viel  später  entstanden;  die
von  Beryt  wird  zuerst  unter  Severus  Alexander  erwähnt.

§s  48.  Die  beiden  Juristenschulen.  In  den  Anfang  der  Kaiserzeit  fällt  die
Begründung  der  beiden  berühmten  „sectae“  oder  „scholae“  der  Sabinianer  oder  Cassianer
und  der  Proculianer.  Ihre  Entstehung  und  Bedeutung  sind  noch  immer  nicht  klar  ?,  wohl
hauptsächlich  darum,  weil  der  Ursprung  etwas  anderes  war  als  die  spätere  Ausbildung.  Der
erste  Anfang  lag  in  einem  rein  individuellen  Gegensatze  zwischen  zwei  bedeutenden  Juristen.
M.  Antistius  Labeo  und  C.  Ateius  Capito  waren  anerkannt  die  beiden  ersten
Juristen  unter  Augustus,  „decora  pacis“,  wie  Tacitus  (ann.  III  79)  sagt.  Beide  waren  aber

 

solgende  Lösung  die  annehmbarste.  Gaius  fand  in  seiner  zu  unterstellenden  Vorlage  die  responsa
unter  den  Rechtsquellen  aufgezählt,  wobei  nicht  an  die  bindende  Kraft  des  einzelnen  Responsums,
sondern  an  die  Responsenliteratur  überhaupt  als  Quelle  des  ius  civile  gedacht  war.  Dies  will
er  mit  Hilfe  des  Hadrianischen  Reskripts  erläutern,  und  darum  sagt  er:  „Die  Responsen  sind  an
sich  bloße  Juristenmeinungen;  wenn  aber  eben  die  Meinungen  aller  prudentes  übereinstimmen,
so"  usw.  Dabei  braucht  ihm  m.  E.  gar  nicht  entgangen  zu  sein,  daß  seine  Erläuterung  eine  selbständige,
  über  den  Satz  der  Vorlage  hinausführende  Bedeutung  hatte.
e  1  O.  Hirschfeld,  Die  kaiserl.  Verwaltungsbeamten  bis  auf  Diocletian,  2.  Aufl.  (1905)
410  ff.

*  BVgl.  Bremer,  Die  Rechtslehrer  und  Rechtsschulen  im  römischen  Kaiserreiche.  1868.
Dazu  die  Kritik  von  Degen  kolb  in  der  kritischen  VBierteliahrsschrift  XIV  517.

*  Ubersicht  der  Hauptmeinungen  bei  Baviera,  Le  due  scuole  dei  giurecons.  rom.  (1898)

p.  120  ff.