Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

1854.  89

richtigen;  bei  im  activen  Dienst  befindlichen  Militairpersenen,  diesich  nicht  in  Untersuchungshaft
  befinden,  auch  um  Abgabe  des  Verurtheilten  an  die  Strafanstalt  zu
ersuchen.

Vefindet  sich  der  Verurtheilte  im  activen  Dienst,  inöbesondere  im  Garnisondienst,
  oder  ist  er  zur  Uebung  oder  zu  anderen  Zwecken  einberufen,  oder  ist  er  zu  bestimmten
  Dienstleistungen  abcommandirt,  und  handelt  es  sich  um  eine  andere,  als
Zuchthaus=  oder  Arbeitshausstrafe,  so  sind  die  Militairgerichte  um  Vollstreckung
»derselben  zu  requiriren.

Besteht  dann  die  von  dem  Civilgerichte  rechtskräftig  erkannte  Strafe  in  Gefängnißhaft
  von  nicht  mehr  als  dreimonatlicher  Dauer,  so  ist  dieselbe  von  den  Militairgerichten
  in  eine  verhältnißmäßige  Militairstrafe  (6.  86)  umzuwandeln  und  zur
Vollstreckung  zu  bringen;  übersteigt  die  Gefängnißstrafe  aber  das  gedachte  Maaß,
so  muß  der  Verurtheilte  zur  Vollstreckung  der  Strafe  an  das  Civilgefängniß  abgeliefert
  werden.

Besteht  die  Strafe  in  Geldbuße,  so  wird  diese  in  Gemäßheit  des  Art.  15  des
Strafgesetzbuches  von  den  Militairgerichten  eingezogen  und  an  die  Civilbehörde
abgeliefert.

Wird  die  Geldbuße  nicht  erlegt,  so  wird  dieselbe  durch  das  Civilgericht  in  Gefaͤngnißstrafe
  verwandelt,  und  diese,  nach  Maßgabe  ihrer  Dauer,  ebenso  wie  in  dem
Falle,  wo  sofort  auf  Gefaͤngniß  erkannt  ist,  entwedet  durch  die  Militairgerichte  im
Militairarrest  als  Militairstrafe,  over  aber  im  Civilgefaͤngniß  vollzogen.

.  §·0.-J

Das  Militaircommando  und  die  Militairgerichte  haben  die  in  Untersuchungssachen

  gegen  Militairpersonen  an  sie  ergehenden  Requisitionen  der  Civilgerichte  stets

,  zu  erledigen;  die  Civilgerichte  aber  sind  nicht  berechtigt,  Verfügungen  und  Ladungen
  irgend  einer  Art  unmittelbar  und  direct  an  im  activen  Dienst  befindliche
Militairpersonen  zu  erlassen;  sie  haben  sich  vielmehr  stets  ebenso,  wie  rücksichtlich
der  Verhaftungen  und  Strafvollstreckungen  verordnet  ist,  der  Vermittelung  der
Militairgerichte  zu  bedienen.

Haussuchungen  und  Beschlagnahme  und  öhnliche  Untersuchungshandlungen
gegen  im  activen  Dienst  befindliche  Militgirpersonen  können  nur  an  solchen  Orten,
wo  ein  Militairgericht  oder  ein  Militair=  oder  Detachements-Commando  nicht  befindlich
  ist,  ohne  Requisition  dieser  Behörden  vorgenommen  werden.