1854. 89
richtigen; bei im activen Dienst befindlichen Militairpersenen, diesich nicht in Untersuchungshaft
befinden, auch um Abgabe des Verurtheilten an die Strafanstalt zu
ersuchen.
Vefindet sich der Verurtheilte im activen Dienst, inöbesondere im Garnisondienst,
oder ist er zur Uebung oder zu anderen Zwecken einberufen, oder ist er zu bestimmten
Dienstleistungen abcommandirt, und handelt es sich um eine andere, als
Zuchthaus= oder Arbeitshausstrafe, so sind die Militairgerichte um Vollstreckung
»derselben zu requiriren.
Besteht dann die von dem Civilgerichte rechtskräftig erkannte Strafe in Gefängnißhaft
von nicht mehr als dreimonatlicher Dauer, so ist dieselbe von den Militairgerichten
in eine verhältnißmäßige Militairstrafe (6. 86) umzuwandeln und zur
Vollstreckung zu bringen; übersteigt die Gefängnißstrafe aber das gedachte Maaß,
so muß der Verurtheilte zur Vollstreckung der Strafe an das Civilgefängniß abgeliefert
werden.
Besteht die Strafe in Geldbuße, so wird diese in Gemäßheit des Art. 15 des
Strafgesetzbuches von den Militairgerichten eingezogen und an die Civilbehörde
abgeliefert.
Wird die Geldbuße nicht erlegt, so wird dieselbe durch das Civilgericht in Gefaͤngnißstrafe
verwandelt, und diese, nach Maßgabe ihrer Dauer, ebenso wie in dem
Falle, wo sofort auf Gefaͤngniß erkannt ist, entwedet durch die Militairgerichte im
Militairarrest als Militairstrafe, over aber im Civilgefaͤngniß vollzogen.
. §·0.-J
Das Militaircommando und die Militairgerichte haben die in Untersuchungssachen
gegen Militairpersonen an sie ergehenden Requisitionen der Civilgerichte stets
, zu erledigen; die Civilgerichte aber sind nicht berechtigt, Verfügungen und Ladungen
irgend einer Art unmittelbar und direct an im activen Dienst befindliche
Militairpersonen zu erlassen; sie haben sich vielmehr stets ebenso, wie rücksichtlich
der Verhaftungen und Strafvollstreckungen verordnet ist, der Vermittelung der
Militairgerichte zu bedienen.
Haussuchungen und Beschlagnahme und öhnliche Untersuchungshandlungen
gegen im activen Dienst befindliche Militgirpersonen können nur an solchen Orten,
wo ein Militairgericht oder ein Militair= oder Detachements-Commando nicht befindlich
ist, ohne Requisition dieser Behörden vorgenommen werden.