geführt worden, wo ihr Ausgang nicht hat kontrolirt
werden können.
Die Ausfuhr von Kaffee, des hauptsächlichsten
Produktes des Landes, hat zugenommen.
Der Anbau von Tabak zeigt eine kleine Zunahme,
ausgeführt wird nur wenig, da er im Lande ver-
braucht wird.
Wenn Britisch-Centralafrika bisher als Absatz-
gebiet noch nicht von großer Bedeutung war, so
nimmt der Handel doch so sehr an Umfang zu, daß
das Land in nicht langer Zeit ein beachtenswerthes
Absatzgebiet sein wird. Der Weizenbau hat eine
bedeutende Zunahme erfahren, und die Anpflanzung
von Kaffee verspricht einen sehr großen Umsang an-
zunehmen. Einen Beweis für die Entwickelung des
Handels von Britisch -Centralafrika geben auch die
Ziffern für die Ein= und Ausfuhr des portugiesischen
Hafens Tschinde an der Mündung des Sambesi, in-
sofern dieser Hafen als Durchgangsstation für die
von Britisch-Centralafrika kommenden und dorthin
eingeführten Waaren anzusehen ist. Während im
Jahre 1893 die Einfuhr 9147 Pfd. Sterl. und die
Ausfuhr 10 201 Pfd. Sterl. betrug, belief sich im
Jahre 1894 erstere auf 13 737 und leßztere auf
22 236 Pfd. Sterl.
Die Frachten von Tschinde nach Tschiromo be-
tragen durchschnittlich 4 Pfd. Sterl. pro englische
Tonne, das Passagiergeld stellt sich auf 7 Pfd. Sterl.
pro Person. Die Fracht von Tschinde nach Blantyre
beläuft sich auf 8 Pfd. Sterl. (Passagiergeld 12 Pfd.
Sterl.), die von Tschinde nach dem Nyassa-See auf
15 Pfd. Sterl. pro Tonne (Passagiergeld 16 Pfd. Sterl.).
Derschiedene Mittheilungen.
NRamiekultur.
Ueber die Kullur des in nenerer Zeit viel ver-
wendeten Faserstoffes, der aus der Ramiepflanze ge-
wonnen wird, hat neuerdings Herr Emilio Viarengo
zu Turin zwei Schriften veröffentlicht. Ihr Titel
ist italienischen Zeilungen zufolge: Cenni sulla col-
tura della ramia und Progetto di bonilica di
tutte le terre incolte colla coltivazione della
ramia. Die Pflanze soll sehr leicht zu bauen,
mit jedem Boden zufricden sein und einen Rein-
. gewinn von 500 Lire für den Hektar abwerfen.
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Tikteraris##### Besprechungen.
Jahrbuch der internationalen Vereinigung
für vergleichende Rechtswissenschaft und
Volkswirthschaft. Berlin 1895. H. Vahr-
sche Buchhandlung. I. Abtheilung.
Von dem Gedanken ausgehend, daß die verglei-
chende Rechtswissenschaft und Volkswirthschaftslehre
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nur dann ihre wissenschaftlichen und praktischen Zwecke
erfüllen kann, wenn sich die hervorragendsten Ver-
treter dieser Disziplin bei allen Kulturvölkern ver-
einigen, um eine zuverlässige Grundlage für die
Vergleichung der rechts= und volkswirthschaftlichen
Verhältnisse der verschiedenen Nationen zu schaffen,
trat im Februar 1894 die „Internationale Vereini-
gung für vergleichende Rechtswissenschaft und Volks-
wirthschaftslehre“ zu Verlin ins Leben. Sie zählt
jeßzt bereits mehr als 300 Mitglieder, unter ihnen
viele bedentende Lehrer der Rechts= und Staatswissen-
schaften, Diplomaten, praktische Juristen und höhere
Verwaltungsbeamte fast aller civilisirten Staaten.
Einen Beweis für die eifrige Thätgkeit der Vereini-
gung bicten nicht nur die allmonatlichen Vorkräge,
welche in ihr gehalten werden, sondern auch die jetßt
zu Berlin in würdiger Ausstattung erschienene, um-
fangreiche erste Abtheilung ihres Jahrbuches, heraus-
gegeben von dem korrespondirenden Mitgliede Pro-
fessor Dr. Bernhöft (Nostocks und dem ersten
Vorsitzenden Amtsgerichtsrath Dr. F. Meyer (Berlin).
Von den zahlreichen ständigen Mitarbeitern, deren
Namen das Titelblatt aufführt, mögen hier nur die
Professoren Bekker-Heidelberg, Pasquale Fiori-
Neapel, Foinitzki-Petersburg, Lassen-Kopenhagen,
v. Liszt-Halle, Lyon-Caen-Paris, Meili-Zürich,
Rivier-Brüssel, Stverk-Greifswald, Strohal-
Leipzig, Wesnitsch-Belgrad genannt werden.
Nach einer Einführung in den Zweck und das
Arbeitsfeld der Vereinigung von Professor Bernhöft,
dem Begründer der Zeitschrift für vergleichende Rechts-
wissenschaft und namhaften Romanisten, haudelt Pro-
fessor Wesnitsch von der für die Rechtsvergleichung
so interessanten kollektiven Strafverantwortlichkeit der
Gemeinden in Serbien, und Professor Meili weist
in seinem Aufsatz „Ueber eine offizielle Heimstätte
für das Peregrinenrecht der modernen Welt“ auf die
Nothwendigkeit hin, in einer Centralstelle die Staats-
verträge und wichligen Verkehrsgesetze der Kultur-
staaten in ihrer Ursprache sowie in französischer,
deutscher und englischer Uebertragung zu sammeln.
Besonders wichtig für die Rechtsverhältnisse der
Fremden in der Levante erscheint die eingehende
Abhandlung über „Die Exlerritorialität in der Türkei“
von Dr. Antonopulos, griechischem Geschäftsträger
in Berlin, und Amtsgerichtsrath Dr. F. Meyer-
Berlin. Es ist das die erste deutsche Arbeit, welche
in ausführlicher Weise das gegenwärtig geltende
Civil= und Strafverfahren im Osmanischen Reiche
und Aegypten behandelt, soweit Fremde dabei be-
theiligt sind, nachdem das Martenssche Werk über
die Konsularjurisdiktion im Orient durch die neue
türkische und ägyptische Gesetzgebung überholt ist. Eine
griechische Abhandlung des Dr. Antonopulos aus
dem Jahre 1880 ist von dem Amtsgerichtsrath
Dr. F. Meyer übersetzt, bearbeitet und durch Be-
rücksichtigung der enropäischen Konsulargesetzgebung,
des islamitischen Rechtes, der letzten türkischen und
ägyptischen Gerichtsreorganisation sowie der einschlä-