Full text: Deutsches Kolonialblatt. VI. Jahrgang, 1895. (6)

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Stationschef in Langenburg für seine Person die allgemeine Ermächtigung ertheilt worden, innerhalb 
seines Amtsbezirkes bezüglich aller Personen, die nicht Eingeborene sind, bürgerlich gültige Eheschließungen 
vorzunehmen und die Heirathen, Geburten und Sterbefälle zu beurlunden. 
  
DPerordnungen und Mittheilungen de der Behörden in den Schutgebieken. 
An die Europäer des Schutzgebietes. 
Auf Allerhöchsten Befehl Seiner Majestät des Kaisers zum Gouverncur von Deutsch- Ostafrika 
ernannt, habe ich mit dem heutigen Tage die Geschäfte des Gouvernements übernommen. Ich nehme bei 
meinem Dienstantritt Veranlassung, in Kurzem auf die Grundsäte hinzuweisen, nach welchen ich die Ver- 
waltung des Schutgebictes zu führen gedenke. Dieselben sind im Wesentlichen durch die bisherige Ent- 
wickelung der Kolonic bestimmt. Der siegreichen Niederwerfung des Araberaufstandes, durch welche die 
deutsche Herrschaft im Schutzgebiete erst zur Anerlennung gebracht wurde, folgte die erste Einrichtung einer 
geordneten Verwaltung durch das erste Gonvernement. Die Wiederherstellung unseres durch den Untergang 
der Zelewskischen Expedition erschütterten Ansehens und die Befestigung und weitere Ausgestaltung der 
Verwaltung bildete die Aufgabe des zweiten Gouvernements. Hiernach erscheinen nunmehr die Grundlagen 
gegeben für eine umfassendere Inangriffnahme der eigentlich kolonialen Aufgabe der Verwaltung: wirth- 
schaftliche Erschließung der Kolonie für das Mutterland, kulturelle Hebung der eingeborenen Bevölkerung. 
Ich fordere Alle, nicht nur Beamte und Offiziere, sondern ebenso Missionare, Pflanzer, Kaufleute, 
Techniker, kurz alle Europäer der Kolonie, ohne Unterschied ihrer Stellung oder ihres Berufs, auf, mich 
in Erreichung dieses Ziels nach Kräften zu unterstütßeen. 
Die Verwaltungsbeamten insbesondere möchte ich daran erinnern, als ihre vornehmste Ausgabe 
stets die Förderung jeder wirthschaftlichen oder sonstigen lulturellen Bestrebung anzusehen und deuselben 
die weitgehendste innerhalb der gesetzlichen Grenzen irgend zulässige Unterstützung zu gewähren. Die Ver- 
waltung wird bei dieser Auffassung ihrer Bestimmung gegen die Gefahr, einem unfruchtbaren Büreau- 
lratismus zu verfallen, am wirksamsten geschützt und damit zugleich zur Ersüllung ihrer eigentlichen 
Aufgabe am besten befähigt sein. 
Die Schutztruppe gedenke ich in der Art zu verwenden, daß dieselbe ihre Aufgabe, unsere kulturelle 
Arbeit zu sichern und zu schüßen, jederzeit schnell und erfolgreich zu erfüllen vermag. 
Eine besondere Gewähr für das Gelingen unserer Arbeit wird die Pflege treuer Kameradschaft 
bieten. Es erfüllt mich in dieser Beziehung mit besonderer Freude, noch manchen meiner früheren Beamten 
und Offiziere im Dienste der Kolonie wiederanzutressen. Ich hoffe, daß das gule kameradschaftliche Ver- 
hältniß, wie es bestand, als ich die Kolonie dem ersten Gonverneur übergab, auch weiterhin unter uns zum 
gedeihlichen Gelingen unserer gemeinsamen Arbeit gewahrt werden möge. 
Halten wir Deutsche in der Kolonie einmüthig zusammen, stets eingedenk, daß es der Ehre und 
dem Wohl Deutschlands gilt, so wird der Erfolg auch nicht ausbleiben, und unsere Arbeit ihren Lohn in 
dem Dank des Vaterlandes und der Anerkennung Unseres Allerhöchsten Herrn, des Kaisers, finden. 
Dar-cs-Saläm, den 24. Juli 1895. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Dr. v. Wissmann, 
Major à la suite der Armec. 
Verordnung des Kaiserlichen Landeshauptmanns für das südwestafrikanische 
Schutzgebiet, betreffend Bestenerung des Hanusirhandels. 
Der Kaiserliche Landeshauptmann Major Leutwein hat durch Verordnung vom 26. Juni d. Is. 
sämmtliche Personen, welche innerhalb des Schutzgebietes Handelszüge unternehmen oder Waaren im 
Umherziehen zum Verkauf feilbieten, einer Besteuerung unterworfen. Die Stenersätze sind nach drei ver- 
schiedenen Klassen auf 110, 70 und 30 Mark für das Kalenderjahr festgelegt, je nachdem dieser Handel 
mittelst eines Wagens oder einer Karre oder in anderer Weise (zu Pferde, mit Trägern u. s. w.) betrieben 
wird, wobei für jedes Fuhrwerk die Gebühr gesondert zur Hebung gelangt. 
Geistige Getränke aller Art, Wassen, Munition und entzündliche Stofse sind von dem fliegenden 
Handelsbetriebe überhaupt ausgeschlossen. Dagegen ist die Feilbietung selbsigewonnener oder roher Erzeng- 
nisse der Landwirthschaft oder des Gartenbaues, selbst gezüchteten Viehes und in eigenem Handwerksbetrieb 
verfertigter Waaren ausdrücklich von der Besienerung freigelassen.
	        
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