Full text: Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

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Ein Attest des protokollierenden Notars über das Wahlergebnis dient den Gewählten als 
Legitimation. 
V. Auflösung. 
g 38. 
Bei Ablauf der Konzession geht das gesamte Unternehmen mit allem Betriebsmaterial und sonstigem 
Zubehör, den Reserve= und Erneuerungsfonds unentgeltlich und schuldenfrei an das Reich über. 
VI. Aufsichtsbehörde. 
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Die Aussicht über die Gesellschaft wird PvE dem Reichskanzler geführt, der zu diesem Behuf einen 
Kommissar bestellen kann. Der Kommissar ist berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsrats und an 
den Generalversammlungen teilzunehmen, von dem Verwaltungsrate jederzeit Bericht über die Angelegen- 
heiten der Gesellschaft zu verlangen, auch die Bücher und Schriften derselben einzusehen sowie auf Kosten 
der Gesellschaft, wenn dem Verlangen dazu berechtigter Mitglieder der Gesellschaft (§ 35 Nr. 2) nicht ent- 
sprochen wird, oder aus sonstigen wichtigen Gründen eine außerordentliche Generalversammlung zu berufen. 
8 40. 
Der Genehmigung der Aufsichtsbehörde sind insbesondere unterworfen: 
1. Die Feststellung der Grundsätze, nach welchen Ländereien und Bergwerksrechte veräußert oder 
auf länger als 20 Jahre verpachtet werden können; 
2. die Ausgabe von Schuldverschreibungen; » 
,8.dieBeschlüssederGefellfchast,nachwelchcneiaeAaderungodekEtgänzungderSatzungen 
erfolgen, die Gesellschaft mit einer anderen vereinigt oder in ihrer rechtlichen Form um- 
gewandelt werden soll. 
VII. übergangsbestimmungen. 
8 41. 
Die sämtlichen 210 000 Anteile sind von den nachbenannten Gründern der Gesellschaft über- 
nommen worden, und zwar: # 
Auf die vorbezeichneten, von den Gründern übernommenen Antelle ist von ihnen eine Einzahlung 
von 25 Prozent geleistet, und zwar auf jeden Anteil 25 Mark. 
Die Gründer werden die Antelle zur öffentlichen Zeichnung auflegen. Falls der Begebungskurs 
103½ Prozent überschreitet, wird das Gründerkonsortium drei Viertel des Mehrerlöses aus der Begebung 
an den Baufonds der Gesellschaft abführen. 
4. 
Der erste in der konstituierenden Generalversammlung zu wählende Verwaltungsrat fungiert bis 
zur nächsten ordentlichen Generalversammlung im Jahre 1905. 
Auf den in dieser Versammlung zu wählenden Verwaltungsrat finden die Bestimmungen des § 24 
der Satzungen Anwendung. 
Der erste Verwaltungsrat wählt sofort nach Abhaltung der konstituierenden Generalversammlung 
seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter und beschließt über die Zusammensetzung der Direktlon, wählt 
die Mitglieder der Direktion, und zwar alles dieses gültig durch die in der Generalversammlung anwesenden 
Mitglieder, ohne daß es der Zuziehung der abwesenden und der Erklärung über die Annahme der Wahl 
bedarf, und zwar auch dann, wenn weniger als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrats anwesend 
sein sollte. 
§ 43. 
Der Vorsitzende des Verwaltungsrats und sein Stellvertreter werden ermächtigt, die Genehmigung 
dieser Satzungen bei dem Reichskanzler und die im § 11 des Schutzgebletsgesetzes vom 10. September 1900 
vorgesehene Verleihung der Korporationsrechte nachzusuchen und die etwa von der Reichsbehörde geforderten 
Ergänzungen und Anderungen dieser Satungen mit verbindlicher Kraft für die Gesellschaft und die sämt- 
lichen Gründer und ersten Anteilseigner derselben zu beschließen. 
8 44. 
Die erste im Jahre 1905 zusammentretende ordentliche Generalversammlung hat über die Ver- 
gütung zu beschließen, welche dem Verwaltungsrate bis zur Beendigung der Bauzeit der Eisenbahn (8 16) 
zu gewähren ist.