Aufgebot.
Auf Grund der Kaiserlichen Verordnung, betreffend
kucs im südwestafrikanischen Schußgebiete vom
2a-hr- 1893, wird folgendes Aufgebot von Amtswegen
erlassen:
Diejenigen, welche
Gebieten, nämlich:
des rothen Volkes (Lapiten Manasse Hong von
Hoakhanas), der Khauas-Hottentotten (Gobabis,
sanabis), der Bastards von Rehoboth, sowie in Tien
Gebiete bis zur südlichen Grenze des Hererolandes,
welche bedingt wird durch den Tsoakhaub-Fluß, den
sogenannten Windhoeker Tsoakhaub, Otyiseva
in den nachstehend bezeichneten
weiter von Okapuka durch eine parallel mit dem
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zweiundzwanzigsten Breitengrade S. B. über Witvley
und von da in nordöstlicher Nichtung weiterlaufenden
Linie sowie in allen westlich von den genannten Ge-
bieten gelegenen Länderstrecken bis zum Meere
beziehungsweise dem englischen Walfisch-Bai-Terri-
torium,
vor dem Erlaß der Verfügung des Kaiserlichen Kommissars
vom 1. Oktober 1888 aus Verträgen i Erwerb
von Grundeigenthum, sowie vor vett Er
des stellvertretenden Kaiserlichen Kommissars vom 1. Mai
1892 aus Pachtverträgen Ansprüche Fechtögüliig erworben
zu haben glauben, werden hiermit aufgefordert, diese An-
sprüche spätestens bis zum 1. Mai 1895 vormittags
9 Uhr bei der Gerichtsbehörde erster Instanz des südwest-
afrikanischen Schutzgebietes in Windhoek (Nordbezirk) an-
zumelden.
Die Versäumung der rechtzeitigen Anmeldung hat den
Verlust der Landansprüche zur Folge.
Anmeldende, welche
Wohnsitz oder nba haben, müssen für das Verfahren
einen im Schutzgebiet sich dauernd aufhaltenden Vertreter
bestellen und der Gerlchlabeyorde. in Windhoek namhaft
machen.
Hierbei wird gleichzeitig bemerkt,
sprüche, welche aus mündlich ertheilten Verleihungen oder
6 *55Tr Verfügung
nicht in dem Schutzgebiete ihren
daß diejenigen An-
lediglich aus der Besitzergreifung von Grundstücken und
dem langjährigen Besitze derselben hergeleitet werden, durch
vorstehendes Aufgebot nicht berührt werden
Die Frage, inwieweit solche Wspüuche zu berücksichtigen
sind, leitr späterer Entscheidung, bei Gelegenheit der all-
gemeinen Regelung des Immobiliarrechts im Schutgebiete,
vorbehalten
Windhoek, den 1. Januar 1895.
Der Kaiserliche Landeshauptmann u. I.
Leutwein, Major.
Berliner Crport-Cafel-Weißbier,
in den Tropen mit Erfolg eingeführt, von den verehrlichen
Messeverwaltungen in den deutschen Kolonien seit Längerem
ständig bezogen, dort sehr beliebt, Jahre lang haltbar, nur
aus bestem Malz und Hopfen hergesteut. Das Vier ist
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Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft den Alleinverkauf.
Alleinige Vertreter für den sonstigen Export:
Harder & de Voß, Hamburg, Gr. Burstah 36—38.
Beschluß.
In Gemäßheit des Artikels 14 des allgemeinen deutschen
Handelsgesetbuches werden hierdurch die folgenden Blätter
für die Bekanntmachung der im Jahre 1895 erfolgenden
Eintragungen in das bei dem untlerzeichneten Konsulate
#eführte L###deldregister bestimmt:
ce Guzette sor Eayibar and Enust Africa,
B¾ ige coen lat
3. Kölnische Zeitung, zan ansgabe.
Zanzibar, 19. November 1894.
Der Kaiserliche Konful.
I. V.: Buri.
"1 PaAnduver. Fussponpe. Fapnn##
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Dietrich Reimer in Berlin
(Hoeler & Vohsen).
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