fullscreen: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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Beurkundung, daß die Unterzeichner in die 
Wählerliste aufgenommen sind, ist vorzulegen. 
Die vorgeschlagenen Bewerber, deren 
Zahl höchstens 6, also soviel als zu wählen sınd, 
betragen darf, sind nach Familien- und Ruf- 
namen, Stand oder Beruf und Wohnort zu be- 
zeichnen und in erkennbarer Reihenfolge aufzu- 
führen. Neben den vorgeschlagenen Bewerbern 
dürfen Ersatzmänner, aber höchstens 3, vor- 
geschlagen werden; diese treten in der Reihen- 
folge, in der sie benannt sind, ein, wenn vor dem 
Ablauf des Zeitraums für die Bereinigung des 
‚Wahlvorschlags (s. Ziff. 6) einer oder mehrere 
der in erster Linie Vorgeschlagenen wegfallen. 
Von jedem vorgeschlagenen Bewerber oder Ersatz- 
mann ist eine Erklärung über seine Zustimmung 
zur Aufnahme in den Wahlvorschlag anzu- 
schließen. Ein Bewerber und ein Ersatzmann darf 
sich nur einmal vorschlagen lassen; es ist also 
nicht erlaubt, daß eine Person auf 2 oder mehr 
Wahlvorschlägen steht. 
4. Verbindung der Wahlvorschläge. 
Zwei oder mehr Wahlvorschläge können in der 
‚Weise miteinander verbunden werden, daß sie 
den Wahlvorschlägen anderer Wählervereinigun- 
gen gegenüber als ein einziger Wahlvorschlag 
anzusehen und zu behandeln sind. In diesem 
Fall müssen die Unterzeichner der betreffenden 
‚Wahlvorschläge oder die Vertreter der Wähler- 
vereinigungen (s. Ziff. 5) übereinstimmend spä- 
testens 6 volle Tage vor dem Wahltag die Er- 
klärung abgeben, daß die Vorschläge miteinander 
verbunden sein sollen. 
5. Vertreter der Wählervereinigun- 
gen. Jede Wählervereinigung, welche einen 
‚Wahlvorschlag einreicht, hat zugleich dem Vor- 
sitzenden des Bezirksrats einen Vertreter und
	        
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