190 Zweites Buch. F. 72.
der Pflichtige den treffenden Bodenzins vom 1. Jänner 1876
angefangen um ⅛ erhöht bis zum Jahre 1934 an den Berechtigten
entrichtet. 6)
6) Die in Folge der Durchführung dieser Anordnungen (3.
4 und 5) neu entstehenden Leistungen haben die Eigenschaft von
Grundabgaben mit allen daran sich knüpfenden rechtlichen Wirkungen.
Im Falle eines Wechsels in der Person des Besitzers
des belasteten Grundstückes haftet der neue Erwerber auch für
die sämmtlichen Rückstände.))
e.) Die rechtliche Stellung der Berechtigten.
§. 72.
æ) Nach dem älteren Rechte.
Den bisherigen Berechtigten bleiben alle jene gutsherrlichen
Rechte, welche das Gesetz nicht ausdrücklich aufgehoben hat, auch
in Zukunft gesichert; sie machen dieselben wie bisher in so lange
geltend bis der Pflichtige von seiner Befugniß, auf Fixirung und
Ablösung zu dringen, Gebrauch macht; auf die erstere anzu—
tragen steht übrigens auch dem Bercechtigten frei.
1) Will der Pflichtige durch Baarzahlung ablösen, so kann
dieß der Berechtigte nicht hindern; er kann in der Regel nur
fordern, daß ihm der ldfache Betrag!) jeder Art von fixen
Renten von jedem Pflichtigen, der ablösen will, auf einmal baar
entrichtet werde. Abtragung des 18fachen Betrags mittelst Annuitäten
muß sich nur der Staat als Grundherr gefallen
lassen, nicht auch ein anderer Berechtigter. —
6) S. das angef. Gesetz Art. 10 u. 11 u. meine Erl. S. 58, (. insbes.
über die Bedeutung des Kündigungsrechtes des Pflichtigen S. 60.
7) Angef. Ges. Art. 17; der letztere Satz enthält die authentische Entscheidung
einer in der Praxis bestandenen Controverse. Vergl. meine Erl.
S. 92 ff.
1) Den 20 fachen Betrag gewährleistet das Gesetz den Stiftungen der
Wohlthätigkeit, des Unterrichts und des Cultus; die Staatskasse hat hier
das Zweifache zuzuschießen, falls die Nenten nicht an den Staat abgetreten
sind. Durch das Finanzges. v. 10. Nov. 1861 F. 1 ist diese Berücksichtigung
der öff. Stiftungen davon abhängig gemacht worden, daß dieselben
ihre Grundrenten vor dem 1. Okt. 1864 an die Ablösungokasse überwiesen
haben.