Full text : Lehrbuch des Bayerischen Verfassungsrechts.

190  Zweites  Buch.  F.  72.

der  Pflichtige  den  treffenden  Bodenzins  vom  1.  Jänner  1876
angefangen  um  ⅛  erhöht  bis  zum  Jahre  1934  an  den  Berechtigten
  entrichtet.  6)

6)  Die  in  Folge  der  Durchführung  dieser  Anordnungen  (3.
4  und  5)  neu  entstehenden  Leistungen  haben  die  Eigenschaft  von
Grundabgaben  mit  allen  daran  sich  knüpfenden  rechtlichen  Wirkungen.
  Im  Falle  eines  Wechsels  in  der  Person  des  Besitzers
des  belasteten  Grundstückes  haftet  der  neue  Erwerber  auch  für
die  sämmtlichen  Rückstände.))

e.)  Die  rechtliche  Stellung  der  Berechtigten.

§.  72.
æ)  Nach  dem  älteren  Rechte.

Den  bisherigen  Berechtigten  bleiben  alle  jene  gutsherrlichen
Rechte,  welche  das  Gesetz  nicht  ausdrücklich  aufgehoben  hat,  auch
in  Zukunft  gesichert;  sie  machen  dieselben  wie  bisher  in  so  lange
geltend  bis  der  Pflichtige  von  seiner  Befugniß,  auf  Fixirung  und
Ablösung  zu  dringen,  Gebrauch  macht;  auf  die  erstere  anzu—
tragen  steht  übrigens  auch  dem  Bercechtigten  frei.

1)  Will  der  Pflichtige  durch  Baarzahlung  ablösen,  so  kann
dieß  der  Berechtigte  nicht  hindern;  er  kann  in  der  Regel  nur
fordern,  daß  ihm  der  ldfache  Betrag!)  jeder  Art  von  fixen
Renten  von  jedem  Pflichtigen,  der  ablösen  will,  auf  einmal  baar
entrichtet  werde.  Abtragung  des  18fachen  Betrags  mittelst  Annuitäten
  muß  sich  nur  der  Staat  als  Grundherr  gefallen
lassen,  nicht  auch  ein  anderer  Berechtigter.  —

6)  S.  das  angef.  Gesetz  Art.  10  u.  11  u.  meine  Erl.  S.  58,  (.  insbes.
über  die  Bedeutung  des  Kündigungsrechtes  des  Pflichtigen  S.  60.

7)  Angef.  Ges.  Art.  17;  der  letztere  Satz  enthält  die  authentische  Entscheidung
  einer  in  der  Praxis  bestandenen  Controverse.  Vergl.  meine  Erl.
S.  92  ff.

1)  Den  20  fachen  Betrag  gewährleistet  das  Gesetz  den  Stiftungen  der
Wohlthätigkeit,  des  Unterrichts  und  des  Cultus;  die  Staatskasse  hat  hier
das  Zweifache  zuzuschießen,  falls  die  Nenten  nicht  an  den  Staat  abgetreten
sind.  Durch  das  Finanzges.  v.  10.  Nov.  1861  F.  1  ist  diese  Berücksichtigung
  der  öff.  Stiftungen  davon  abhängig  gemacht  worden,  daß  dieselben
ihre  Grundrenten  vor  dem  1.  Okt.  1864  an  die  Ablösungokasse  überwiesen
  haben.