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626 Anh. XI 1. Gesetz, betr. die Erwerbs= u. Wirthschaftsgenossenschaften, v. 1. Mai 1889.
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aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschlusse der Generalversammlung
beruht.
IV. Für die Umwandlung von Gepnossenschaften.
§ 143. I137.]) Eine Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht
kann sich in eine solche mit unbeschränkter Nachschußpflicht
nur unter Beobachtung der Bestimmungen umwandeln, welche für die
Vertheilung des Genossenschaftsvermögens im Falle der Auflösung
maßgebend sind (8 82 Absatz 2, § 90 Absatz 1 bis 3). 1
Dasselbe gilt von der Umwandlung einer Genossenschaft mit
unbeschränkter Haftpflicht oder mit unbeschränkter Nachschußpflicht in
eine solche mit beschränkter Haftpflicht.
Die Vorschriften im § 133 Absatz 2 finden entsprechende Anwendung.
§ 144. I138.] Zu dem Beschluß auf Umwandlung einer Genossenschaft
mit unbeschränkter Nachschußpflicht in eine solche mit
unbeschränkter Haftpflicht oder einer Genossenschaft mit beschränkter
Haftpflicht in eine solche mit unbeschränkter Haftpflicht oder mit
unbeschränkter Nachschußpflicht bedarf es einer Mehrheit von drei
Viertheilen der in der Generalversammlung erschienenen Genossen.
Das Statut kann noch andere Erfordernisse aufstellen.
§ 145. I139.] Die Umwandlung (88 143, 144) ist auch
gegenüber den vor der Eintragung des Beschlusses in das Genossenschaftsregister
aus der Genossenschaft Ausgeschiedenen wirksam.
Im Falle der Umwandlung einer Genossenschaft mit unbeschränkter
Nachschußpflicht können dieselben für die Verbindlichkeiten
der Genossenschaft nicht in Anspruch genommen werden, sofern ihr
Ausscheiden früher als achtzehn Monate vor der Eintragung erfolgt
ist. Im Falle der Umwandlung einer Genossenschaft mit beschränkter
Haftpflicht bleibt der Anspruch gegen sie auf ihre bisherige Haftsumme
beschränkt.
Neunter Abschnitt.
Strafbestimmungen.
§ 146. I140.] Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsraths
und Liquidatoren werden, wenn sie absichtlich zum Nachtheile
der Genossenschaft handeln, mit Gefängniß und zugleich mit Geldstrafe
bis zu dreitausend Mark bestraft.
Zugleich kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt
werden. «
§147.[141.]MitgliederdcsVorstandesunddesAufsichtsraths
und Liquidatoren werden mit Gefängniß bis zu einem Jahre