Full text: Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896. (7)

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jedoch der Jurisdiktion des Schiedsgerichts entzogen. Auch ist dasselbe nicht befugt, auf Todesstrafe sowie 
auf eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren zu erkennen. 
84. 
Streitigkeiten zwischen Eingeborenen und den im Geltungsbereich dieser Verordnung ansässigen 
Angehörigen des Dualastammes sind der Rechtsprechung der Häuptlinge entzogen. Sie fallen, auch wenn 
der Gegenstand des Streitwerthes in Civilsachen oder der Urtheilsfindung in Strafsachen das in § 2 
bezeichnete Maß nicht überschreitet, unter die Zuständigkeit des Eingeborenen-Schiedsgerichts. Ein Duala 
soll daher auch stets Mitglied des Schiedsgerichts sein. 
85. 
Für die Rechtsprechung der Schiedsgerichte sind die an Ort und Stelle in Uebung stehenden 
Gebräuche und Gewohnheiten maßgebend. 
* 6. 
Die Mitglieder der Eingeborenen-Schiedsgerichte sowic deren Stellvertreter werden durch den 
Kaiserlichen Gonverneur ernannt. Die Ernennung ist jederzeit widerruflich. 
87. 
Die Schiedsgerichte ernennen einen Vorsitzenden, welcher die Verhandlungen zu leiten, sowie einen 
Sekretär, welcher über jeden Streitfall ein Protokoll zu führen hat. Das Protokoll, welches das Datum 
des Sitzungstages, die Namen der Richter und der Parteien, den Gegenstand und Grund des Rechtsstreits 
sowie die erlassene Entscheidung enthalten muß, ist von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu 
unterschreiben. 
Die Protokolle eines Jahres sind chronologisch zu einem Aktenstücke zu vcreinigen und können von 
dem Gouverneur und dessen Stellverlreter jederzeit eingesehen werden. Auch steht dem Gonverneur und 
dessen Stellvertreter jederzeit frei, den Sitzungen des Eingeborenen-Schiedsgerichts beizuwohnen. 
88. 
Gegen die Entscheidungen der Schiedsgerichte ist Berufung an den Kaiserlichen Gouverneur oder 
dessen Stellvertreter zulässig. Dieselbe muß binnen 14 Tagen nach Verkündung der Entscheidung schriftlich 
oder mündlich beim Gouvernementssekretär eingelegt werden. 
9. 
Die der Kompetenz der wEingeborenen-Sczthsgeriche nicht unterworfenen Strassachen sind der 
Jurisdiktion des Kaiserlichen Gouverncurs beziehungsweise dessen Stellvertreters vorbehalten. 
Kamerun, den 21. Mai 1896. 
Der stellvertretende Kaiserliche Gouverneur. 
(L. S.) gez. Dr. Seitß. 
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Perspnalien. 
Der Lieutenant a. D. v. Bercken in der Kaiserlichen Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika ist zum 
Premierlieutenant a. D., der Assistenzarzt 1. Klasse a. D. Dr. Berg ebendort zum Stabsarzt a. D. 
Allerhöchst ernannt worden. —“ 
Der Assistenzarzt 2. Klasse a. D. Dr. Lichtenberg bei der Schutztruppe für Kamerun ist Aller- 
höchst zum Assistenzarzt 1. Klasse befördert worden. 
Der Assistenzarzt 2. Klasse a. D. Dr. Meyer, bisher vom Infanterie-Regiment Fürst Leopold 
von Auhalt-Dessanu (1. Magdeburg.) Nr. 26, ist Allerhöchst mit dem 17. Juni d. Is. der Schutztruppe 
für Deutsch-Ostafrika zugetheilt worden. 
Der Premierlientenant a. D. Nachtigall und der Sekondlicutenant a. D. Böhmer scheiden mit 
dem 3. Juli 1896 aus der Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika aus. 
Der Assistenzarzt 1. Klasse a. D. Arning scheidet mit dem 27. Juni 1896 aus der Schutztruppe 
für Deutsch-Ostafrika aus. 
Der Premierlieutenant v. Heydebreck I., bisher vom 2. Garde-Feldartillerie-Regiment, und der 
Sekondlieutenant Wettstein, bisher vom Badischen Pionier-Bataillon Nr. 14, kommandirt zur Dienst- 
leistung bei der trigonometrischen Abtheilung der Landesaufnahme, sind mit dem 27. Juli 1896 der Schut= 
truppe für Deutsch-Südwestafrika Allerhöchst zugetheilt worden.
	        
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