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Die Richtigkeit und Vollständigkeit vorstehender Antworten versichern wir hierdurch und erklären
uns zur eidlichen Bestärkung derselben bereit.
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Der Schiffer: Der Steuermann:
Der vorstehenden Versicherung und Erklärung trete ich bezüglich der auf die Fragen unter
Nr. 10, 11, 12 ertheilten Antworten hiermit bei.
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............ „Schiffsarzt.
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für Seeschiffe, welche der gesundheitspoli ilichen Kontrole beim Anlaufen eines
Hafens des deutsch-ostafrikar ischen Schutzgebictes unterliegen.
I. Allgemeines.
81.
Bei Cholera und Gelbfieber unterliegen der Desinfeltion an Bord in erster Linie diejenigen
Gegenstände und Oertlichkeiten, welche von Kranken verunreinigt oder benutzt worden sind. Insbesondere
kommen in Betracht: Wäsche und Kleidung, Bettzeug, Eßgeschirr, Kloset, Nachtgeschirr, Spucknabf, Lager-
stätte und Wohnräumc des Kranken, die durch Entleerungen desselben an Deck oder in den Schiffsräumen
beschmutzten Stellen; serner Wischtücher, Schwabber, Besen 2c., welche bei der Krankenwartung und
Reinigung verwandt sind, endlich die Kleider der um den Kranken beschäftigten Personen.
Ob die Desinfektion sich noch auf andere als die im § 1 aufgeführten Sachen und Räumlichkeiten
zu erstrecken hat, muß von Fall zu Fall beurtheilt werden und hängt von der Ausdehnung, welche die
Krankheit an Bord genommen hat und von der Art der Verbreitung des Ansteckungsstoffes ab.
Bei vereinzelten Cholera= und Gelbfieberfällen auf Schiffen, welche nicht dem Massentransport
von Personen dienen, kann man sich in der Regel auf die in § 1 aufgeführten Sachen und Räumlich-
keiten beschränken. · . »
Falls auf stark besetzten Schiffen, namentlich Auswandererschiffen, die Cholera oder das Gelbfieber
unter den in gemeinschaftlichen Räumen untergebrachten Personen ausgebrochen ist, läßt sich die Verbreitung
des Ansteckungsstoffes, namentlich wenn Seekrankheiten au Bord herrschen, nicht übersehen. ⅞
Unter solchen Umständen sind nicht bloß die Krankenräume und die von Kranken innegehabten
Wohnräume, sondern die gesammten in Betracht kommenden Wohnräume zu desinfiziren, ebenso nöthigen-
falls nicht nur die Kleider der Kranken und der mit ihnen in Berührung gekommenen Personen, sondern
auch die Wäsche und Kleider 2c. sämmtlicher Mitreisenden derselben Abtheilung oder Klasse. ·
Das verschlossene Reisegepäck, welches während der Reise nicht benutzt worden ist, wird dagegen
nur in seltenen Fällen der Desinfektion unterzogen werden müssen. Die Sachen und Effelten rꝛc., Kabinen,
Salons 2c. der Reisenden 1. und 2. Kajüte sind in der Regel nur insoweit zu desinfiziren, als sie von
Kranken oder deren Angehörigen benutzt worden sind.
§ 3.
Die Aborte auf Schiffen sind meist so eingerichtet, daß die Auslecrungen unmittelbar ins
Wasser gelangen. » . *:½b
In allen Häfen, in denen das Hafenwasser irgendwie zu Reinigungszwecken und Haushallungs-
zwecken benutzt wird, ist es nöthig, diese Klosets auf verseuchten oder verdächtigen Schiffen zu schließen
und besondere Eimerklosets an-Bord zu verwenden, deren Inhalt täglich desinfizirt werden muß.
84.
Das an Vord befindliche Trinkwasser ist auf Schiffen mit langer Reisedauer zu desinfiziren, wenn
die während der Reise vorgekommenen Krankheitsfälle mit Wahrscheinlichkeit auf den Genuß desselben
zurückzuführen sind. Bei Schiffen mit kurzer Reisedauer muß, auch wenn keine Erkrankungsfälle an
Bord vorgekommen sind, das aus einem choleraverseuchten Hafen stammende Trinkwasser desinfizirt werden,
sofern nicht etwa zuverlässige Nachrichten über die einwandsfreie Wasserentnahme vorliegen.
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Das Bilgewasser derjenigen Schiffe, auf welchen unter dem Heizer= und Maschinenpersonal oder
unter den im Zwischendeck wohnenden Mannschaften und Reisenden Cholerafälle während der Reise, im