Metadata: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Ausübung 
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Ansübung. 
Besitz. 
Die Einigung des bisherigen Besitzers 
und des Erwerbers genügt zum Er- 
werbe des Besitzes, wenn der Er- 
werber in der Lage ist, die Gewalt 
über die Sache auszuüben. 
lbt jemand die thatsächliche Gewalt 
über eine Sache für einen anderen 
in dessen Haushalt oder Erwerbs- 
geschäft oder in einem ähnlichen Ver- 
hältnis aus, vermöge dessen er den 
sich auf die Sachebeziehenden Weisungen 
des anderen Folge zu leisten hat, so 
ist nur der andere Besitzer. 
Durch eine ihrer Natur nach vorüber- 
gehende Verhinderung in der A. der 
Gewalt wird der Besitz nicht beendigt. 
Zur A. der dem Besitzer nach § 859 
zustehenden Rechte ist auch derjenige 
befugt, welcher die thatsächliche Ge- 
walt nach § 855 für den Besitzer 
ausübt. 865. 
Dienstbarkeit. 
s. Grunddienstbarkeit 1020—1024, 
1026—1029. 
Die A. der beschränkten persönlichen 
Dienstbarkeit kann einem anderen nur 
überlassen werden, wenn die Über- 
lassung gestattet ist. 
s. Nießbrauch 1036, 1050. 
Ehe. 
Als Standesbeamter im Sinne des 
§ 1317 gilt auch derjenige, welcher, 
ohne Standesbeamter zu sein, das 
Amt eines Standesbeamten öffentlich 
ausübt, es sei denn, daß die Ver- 
lobten den Mangel der amtlichen Be- 
fugnis bei der Eheschließung kennen. 
Erklärt der Ehegatte, dem das im 
§ 1345 Abs. 1 bestimmte Recht zusteht, 
dem anderen Ehegatten, daß er von 
dem Rechte Gebrauch mache, so kann 
er die Folgen der Nichtigkeit der Ehe 
nicht mehr geltend machen; erklärt er 
dem anderen Ehegatten, daß es bei 
  
  
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955 
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Art. 
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Ausübung 
diesen Folgen bewenden solle, so er- 
lischt das im § 1345 Abs. 1 be- 
stimmte Recht. 
Der andere Ehegatte kann den be- 
rechtigten Ehegatten unter Bestimmung 
einer angemessenen Frist zur Erklärung 
darüber auffordern, ob er von dem 
Recht Gebrauch mache. Das Recht 
kann in diesem Falle nur bis zum 
Ablaufe der Frist ausgeübt werden. 
Eigentum. 
924 s. Handlung 837. 
Dem Eigenbesitzer steht derjenige gleich, 
welcher die Sache zum Zwecke der 
A. eines Nutzungsrechts an ihr besitzt. 
953, 954. 
Hat ein Besitzer, der die Sache als 
ihm gehörig oder zum Zwecke der 
A. eines ihm in Wirklichkeit nicht 
zustehenden Nutzungsrechts an der 
Sache besitzt, den Besitz unentgeltlich 
erlangt, so ist er dem Eigentümer 
gegenüber zur Herausgabe der Nutz- 
ungen, die er vor dem Eintritt der 
Rechtshängigkeit zieht, nach den Vor- 
schriften über die Herausgabe einer 
ungerechtfertigten Bereicherung ver- 
pflichtet. 993, 1007. 
Einführungsgesetz. 
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen 
Vorschriften, nach welchen 
1. die Verpflichtung zum Ersatze des 
Wildschadens auch dann eintritt, 
wenn der Schaden durch jagdbare 
Tiere anderer als der im § 835 
des B.G.B. bezeichneten Gattungen 
angerichtet wird; 
2. 
3. der Eigentümer eines Grundstücks, 
wenn das Jagdrecht auf einem 
anderen Grundstücke nur gemein- 
schaftlich mit dem Jagdrecht auf 
seinem Grundstücke ausgeübt wer- 
den darf, für den auf dem anderen 
Grundstücke angerichteten Wild- 
schaden auch dann haftet, wenn
	        
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