Ausübung
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Ansübung.
Besitz.
Die Einigung des bisherigen Besitzers
und des Erwerbers genügt zum Er-
werbe des Besitzes, wenn der Er-
werber in der Lage ist, die Gewalt
über die Sache auszuüben.
lbt jemand die thatsächliche Gewalt
über eine Sache für einen anderen
in dessen Haushalt oder Erwerbs-
geschäft oder in einem ähnlichen Ver-
hältnis aus, vermöge dessen er den
sich auf die Sachebeziehenden Weisungen
des anderen Folge zu leisten hat, so
ist nur der andere Besitzer.
Durch eine ihrer Natur nach vorüber-
gehende Verhinderung in der A. der
Gewalt wird der Besitz nicht beendigt.
Zur A. der dem Besitzer nach § 859
zustehenden Rechte ist auch derjenige
befugt, welcher die thatsächliche Ge-
walt nach § 855 für den Besitzer
ausübt. 865.
Dienstbarkeit.
s. Grunddienstbarkeit 1020—1024,
1026—1029.
Die A. der beschränkten persönlichen
Dienstbarkeit kann einem anderen nur
überlassen werden, wenn die Über-
lassung gestattet ist.
s. Nießbrauch 1036, 1050.
Ehe.
Als Standesbeamter im Sinne des
§ 1317 gilt auch derjenige, welcher,
ohne Standesbeamter zu sein, das
Amt eines Standesbeamten öffentlich
ausübt, es sei denn, daß die Ver-
lobten den Mangel der amtlichen Be-
fugnis bei der Eheschließung kennen.
Erklärt der Ehegatte, dem das im
§ 1345 Abs. 1 bestimmte Recht zusteht,
dem anderen Ehegatten, daß er von
dem Rechte Gebrauch mache, so kann
er die Folgen der Nichtigkeit der Ehe
nicht mehr geltend machen; erklärt er
dem anderen Ehegatten, daß es bei
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908,
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Art.
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Ausübung
diesen Folgen bewenden solle, so er-
lischt das im § 1345 Abs. 1 be-
stimmte Recht.
Der andere Ehegatte kann den be-
rechtigten Ehegatten unter Bestimmung
einer angemessenen Frist zur Erklärung
darüber auffordern, ob er von dem
Recht Gebrauch mache. Das Recht
kann in diesem Falle nur bis zum
Ablaufe der Frist ausgeübt werden.
Eigentum.
924 s. Handlung 837.
Dem Eigenbesitzer steht derjenige gleich,
welcher die Sache zum Zwecke der
A. eines Nutzungsrechts an ihr besitzt.
953, 954.
Hat ein Besitzer, der die Sache als
ihm gehörig oder zum Zwecke der
A. eines ihm in Wirklichkeit nicht
zustehenden Nutzungsrechts an der
Sache besitzt, den Besitz unentgeltlich
erlangt, so ist er dem Eigentümer
gegenüber zur Herausgabe der Nutz-
ungen, die er vor dem Eintritt der
Rechtshängigkeit zieht, nach den Vor-
schriften über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung ver-
pflichtet. 993, 1007.
Einführungsgesetz.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen
Vorschriften, nach welchen
1. die Verpflichtung zum Ersatze des
Wildschadens auch dann eintritt,
wenn der Schaden durch jagdbare
Tiere anderer als der im § 835
des B.G.B. bezeichneten Gattungen
angerichtet wird;
2.
3. der Eigentümer eines Grundstücks,
wenn das Jagdrecht auf einem
anderen Grundstücke nur gemein-
schaftlich mit dem Jagdrecht auf
seinem Grundstücke ausgeübt wer-
den darf, für den auf dem anderen
Grundstücke angerichteten Wild-
schaden auch dann haftet, wenn