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Eigentums an jenen Sammlungen wieder zur Sprache zu bringen. Die zur
Prüfung des Bauplanes eingesetzte Landtagskommission hatte zwar keine
Zweifel darüber, daß bei der Feststellung des § 222 der N. L.-O. allseitig die
Absicht dahingegangen sei, das Museum, wie die Wolfenbüttler Bibliothek als
unveräußerliches Landeseigentum dem Herzogtum für alle Zeiten zu sichern,
und sie erblickte eine Bestätigung dieser Annahme in dem Umstande, daß jener
Kunstsammlungen weder im § 169 der N. L.-O., noch im Finanznebenvertrage
als eines landesherrlichen Reservats Erwähnung geschehen, der Bedarf für ihre
Unterhaltung vielmehr auf den Kloster= und Studienfonds angewiesen sei,
aber sie wünschte doch zur Bestätigung ihrer Ansicht ein bestimmtes Anerkenntnis
des Landesfürsten ausgestellt zu sehen. Demnach ersuchte sie das Ministerium
um Übermittelung einer von Sr. Hoheit genehmigten authentischen Deklaration,
durch welche die Besorgnis, als könnten künftig mit den Allodialerben des
Herzogs über das Eigentum an den Sammlungen Differenzen entstehen, jeden-
falls aber bei etwaiger Vereinigung des Herzogtums mit einem anderen Staate
jene Kunstschätze aus dem Lande entfernt werden, mit ausdrücklichen Worten
den Interessen des Landes gemäß gehoben werde (Schreiben vom 18. März
1873). Das Ministerium erwiderte, es lasse sich darüber, ob und inwieweit
eine solche Deklaration erlassen werden könne, erst dann Beschluß fassen, wenn
durch archivalische Forschungen die Rechtsverhältnisse jener Sammlungen klarer
gestellt sein würden, als sie jetzt läägen — weshalb man bei der bevorstehenden
Vertagung des Landtages anheimgebe, die Sache bis zu dessen Wiederbeginn
auf sich beruhen zu lassen (Rückschreiben vom 31. März 1873). Das geschah,
und da es sich inzwischen hatte ermöglichen lassen, durch überführung der natur-
wissenschaftlichen Sammlungen des Museums in den Neubau der Technischen
Hochschule weiteren Raum für die Kunstsammlungen im alten Gebäude zu
gewinnen, so wurde der Plan eines Neubaues einstweilen überhaupt nicht weiter
verfolgt. Indessen schon dem 17. ordentl. Landtage ging zu diesem Zwecke
wiederum eine Vorlage zu. Als nun von der Kommission zunächst das von
ihrer Vorgängerin gestellte Ansuchen wiederholt wurde, erklärte das Staats-
ministerium, die Regierung habe sich zwar seit dem Jahre 1873 vielfach be-
müht, die Frage über das Eigentumsrecht an den im Museum befindlichen
Kunstschätzen durch Einziehung von Gutachten zu klären, sei aber dabei auf
Schwierigkeiten gestoßen, weil bei den sehr verwickelten Verhältnissen sich sehr
verschiedene Ansichten aufstellen ließen und auch wirklich aufgestellt seien, über
deren Richtigkeit eventuell nur durch Richterspruch entschieden werden könne.
Da nnn auch einer Erörterung der Eigentumsfrage gegenwärtig sehr gewichtige
Bedenken entgegenständen, so habe man sie in der Vorlage absichtlich unterlassen
und man glaube auch noch jetzt davon absehen zu sollen, denn für die Ent-
schließung über den Neubau sei jene Frage, die augenblicklich überhaupt nicht zu
lösen sei, keineswegs maßgebend: nur darauf komme es an, ob der Fortbestand
des Museums als eines dem Lande Braunschweig gewidmeten und der Stadt
Braunschweig örtlich angehörigen Instituts auch für die Zukunft als gesichert
anzusehen sei. „Der Anspruch des Landes auf diesen Fortbestand — heißt es