Object: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Eigentums an jenen Sammlungen wieder zur Sprache zu bringen. Die zur 
Prüfung des Bauplanes eingesetzte Landtagskommission hatte zwar keine 
Zweifel darüber, daß bei der Feststellung des § 222 der N. L.-O. allseitig die 
Absicht dahingegangen sei, das Museum, wie die Wolfenbüttler Bibliothek als 
unveräußerliches Landeseigentum dem Herzogtum für alle Zeiten zu sichern, 
und sie erblickte eine Bestätigung dieser Annahme in dem Umstande, daß jener 
Kunstsammlungen weder im § 169 der N. L.-O., noch im Finanznebenvertrage 
als eines landesherrlichen Reservats Erwähnung geschehen, der Bedarf für ihre 
Unterhaltung vielmehr auf den Kloster= und Studienfonds angewiesen sei, 
aber sie wünschte doch zur Bestätigung ihrer Ansicht ein bestimmtes Anerkenntnis 
des Landesfürsten ausgestellt zu sehen. Demnach ersuchte sie das Ministerium 
um Übermittelung einer von Sr. Hoheit genehmigten authentischen Deklaration, 
durch welche die Besorgnis, als könnten künftig mit den Allodialerben des 
Herzogs über das Eigentum an den Sammlungen Differenzen entstehen, jeden- 
falls aber bei etwaiger Vereinigung des Herzogtums mit einem anderen Staate 
jene Kunstschätze aus dem Lande entfernt werden, mit ausdrücklichen Worten 
den Interessen des Landes gemäß gehoben werde (Schreiben vom 18. März 
1873). Das Ministerium erwiderte, es lasse sich darüber, ob und inwieweit 
eine solche Deklaration erlassen werden könne, erst dann Beschluß fassen, wenn 
durch archivalische Forschungen die Rechtsverhältnisse jener Sammlungen klarer 
gestellt sein würden, als sie jetzt läägen — weshalb man bei der bevorstehenden 
Vertagung des Landtages anheimgebe, die Sache bis zu dessen Wiederbeginn 
auf sich beruhen zu lassen (Rückschreiben vom 31. März 1873). Das geschah, 
und da es sich inzwischen hatte ermöglichen lassen, durch überführung der natur- 
wissenschaftlichen Sammlungen des Museums in den Neubau der Technischen 
Hochschule weiteren Raum für die Kunstsammlungen im alten Gebäude zu 
gewinnen, so wurde der Plan eines Neubaues einstweilen überhaupt nicht weiter 
verfolgt. Indessen schon dem 17. ordentl. Landtage ging zu diesem Zwecke 
wiederum eine Vorlage zu. Als nun von der Kommission zunächst das von 
ihrer Vorgängerin gestellte Ansuchen wiederholt wurde, erklärte das Staats- 
ministerium, die Regierung habe sich zwar seit dem Jahre 1873 vielfach be- 
müht, die Frage über das Eigentumsrecht an den im Museum befindlichen 
Kunstschätzen durch Einziehung von Gutachten zu klären, sei aber dabei auf 
Schwierigkeiten gestoßen, weil bei den sehr verwickelten Verhältnissen sich sehr 
verschiedene Ansichten aufstellen ließen und auch wirklich aufgestellt seien, über 
deren Richtigkeit eventuell nur durch Richterspruch entschieden werden könne. 
Da nnn auch einer Erörterung der Eigentumsfrage gegenwärtig sehr gewichtige 
Bedenken entgegenständen, so habe man sie in der Vorlage absichtlich unterlassen 
und man glaube auch noch jetzt davon absehen zu sollen, denn für die Ent- 
schließung über den Neubau sei jene Frage, die augenblicklich überhaupt nicht zu 
lösen sei, keineswegs maßgebend: nur darauf komme es an, ob der Fortbestand 
des Museums als eines dem Lande Braunschweig gewidmeten und der Stadt 
Braunschweig örtlich angehörigen Instituts auch für die Zukunft als gesichert 
anzusehen sei. „Der Anspruch des Landes auf diesen Fortbestand — heißt es
	        
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