Vermächtnis
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2345
2278
Erbschaft zur Gewährleistung wegen
eines Mangels im Rechte beschränkt
sich auf die Haftung dafür,
daß nicht V., Auflagen, Pflichtteilslasten
bestehen
2378, 2385.
Erbunwürdigkeit.
Hat sich ein Vermächtmisnehmer einer
der im § 2339 Abs. 1 bezeichneten
Verfehlungen schuldig gemacht, so ist
der Anspruch aus dem V. anfechtbar.
Die Vorschriften der §§ 2082, 2083,
des § 2339 Abs. 2 und der §§ 2341,
2343 finden Anwendung.
Erbvertrag.
Andere Verfügungen als Erbeinsetzungen,
V. und Auflagen können in
einem Erbvertrage vertragsmäßig nicht
getroffen werden.
Haben Ehegatten in einem Erbvertrage,
durch den sie sich gegenseitig als Erben
einsetzen, bestimmt, daß nach dem
Tode des Überlebenden der beiderseitige
Nachlaß an einen Dritten
fallen soll, oder ein V. angeordnet,
daß nach dem Tode des Überlebenden
zu erfüllen ist, so finden die Vorschriften
des § 2269 entsprechende
Anwendung.
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2288 Hat der Erblasser den Gegenstand
eines vertragsmäßig angeordneten V.
in der Absicht, den Bedachten zu
beeinträchtigen, zerstört, beiseite geschafft
oder beschädigt, so tritt, soweit der
Erbe dadurch außer Stand gesetzt ist,
die Leistung zu bewirken, an die
Stelle des Gegenstandes der Wert.
Hat der Erblasser den Gegenstand
in der Absicht, den Bedachten zu
beeinträchtigen, veräußert oder belastet,
so ist der Erbe verpflichtet, dem Bedachten
den Gegenstand zu verschaffen
oder die Belastung zu beseitigen; auf
diese Verpflichtung finden die Vorschriften
des § 2170 Abs. 2 entsprechende
Anwendung. Ist die Ver-231
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Vermächtnis
äußerung oder die Belastung schenkweise
erfolgt, so steht dem Bedachten,
soweit er Ersatz, nicht von dem Erben
erlangen kann, der im § 2287 bestimmte
Anspruch gegen den Beschenkten
zu.
2291 Eine vertragsmäßige Verfügung, durch
die ein V. oder eine Auflage angeordnet
ist, kann von dem Erblasser
durch Testament aufgehoben werden.
Zur Wirksamkeit der Aufhebung ist
die Zustimmung des anderen Vertragschließenden
erforderlich; die Vorschriften
des § 2290 Abs. 3 finden
Anwendung.
Die Zustimmungserklärung bedarf
der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung;
die Zustimmung ist unwiderruflich.
Erbverzicht.
2352 Wer durch Testament als Erbe eingesetzt
oder mit einem V. bedacht ist,
kann durch Vertrag mit dem Erblasser
auf die Zuwendung verzichten.
Das Gleiche gilt für eine Zuwendung,
die in einem Erbvertrag einem
Dritten gemacht ist. Die Vorschriften
der §8 2347, 2348 finden Anwendung.
Güterrecht.
1369 Vorbehaltsgut ist, was die Frau durch
1440
1486
1526
1553
1551
Erbfolge, durch V. oder als Pflichtteil
erwirbt (Erwerb von Todeswegen)
wenn der Erblasser durch
letztwillige Verfügung bestimmt hat,
daß der Erwerb Vorbehaltsgut sein
soll:
a) bei g. Güterrecht;
b) bei a. Gütergemeinschaft;
I) bei f. Gütergemeinschaft;
d) bei der Errungenschaftsgemeinschaft;
e) bei der Fahrnisgemeinschaft
gilt dies auch
für das eingebrachte Gut.