Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Vermächtnis

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2345

2278

Erbschaft  zur  Gewährleistung  wegen
eines  Mangels  im  Rechte  beschränkt
sich  auf  die  Haftung  dafür,
daß  nicht  V.,  Auflagen,  Pflichtteilslasten
  bestehen
2378,  2385.
Erbunwürdigkeit.
Hat  sich  ein  Vermächtmisnehmer  einer
der  im  §  2339  Abs.  1  bezeichneten
Verfehlungen  schuldig  gemacht,  so  ist
der  Anspruch  aus  dem  V.  anfechtbar.
Die  Vorschriften  der  §§  2082,  2083,
des  §  2339  Abs.  2  und  der  §§  2341,
2343  finden  Anwendung.
Erbvertrag.
Andere  Verfügungen  als  Erbeinsetzungen,
  V.  und  Auflagen  können  in
einem  Erbvertrage  vertragsmäßig  nicht
getroffen  werden.
Haben  Ehegatten  in  einem  Erbvertrage,
durch  den  sie  sich  gegenseitig  als  Erben
einsetzen,  bestimmt,  daß  nach  dem
Tode  des  Überlebenden  der  beiderseitige
  Nachlaß  an  einen  Dritten
fallen  soll,  oder  ein  V.  angeordnet,
daß  nach  dem  Tode  des  Überlebenden
zu  erfüllen  ist,  so  finden  die  Vorschriften
  des  §  2269  entsprechende
Anwendung.

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2288  Hat  der  Erblasser  den  Gegenstand

eines  vertragsmäßig  angeordneten  V.
in  der  Absicht,  den  Bedachten  zu

beeinträchtigen,  zerstört,  beiseite  geschafft

oder  beschädigt,  so  tritt,  soweit  der
Erbe  dadurch  außer  Stand  gesetzt  ist,
die  Leistung  zu  bewirken,  an  die
Stelle  des  Gegenstandes  der  Wert.

Hat  der  Erblasser  den  Gegenstand
in  der  Absicht,  den  Bedachten  zu
beeinträchtigen,  veräußert  oder  belastet,
so  ist  der  Erbe  verpflichtet,  dem  Bedachten
  den  Gegenstand  zu  verschaffen
oder  die  Belastung  zu  beseitigen;  auf
diese  Verpflichtung  finden  die  Vorschriften
  des  §  2170  Abs.  2  entsprechende
  Anwendung.  Ist  die  Ver-231



 

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Vermächtnis

äußerung  oder  die  Belastung  schenkweise
  erfolgt,  so  steht  dem  Bedachten,
soweit  er  Ersatz,  nicht  von  dem  Erben
erlangen  kann,  der  im  §  2287  bestimmte
  Anspruch  gegen  den  Beschenkten
  zu.

2291  Eine  vertragsmäßige  Verfügung,  durch

die  ein  V.  oder  eine  Auflage  angeordnet
  ist,  kann  von  dem  Erblasser
durch  Testament  aufgehoben  werden.
Zur  Wirksamkeit  der  Aufhebung  ist
die  Zustimmung  des  anderen  Vertragschließenden
  erforderlich;  die  Vorschriften
  des  §  2290  Abs.  3  finden
Anwendung.

Die  Zustimmungserklärung  bedarf
der  gerichtlichen  oder  notariellen  Beurkundung;
  die  Zustimmung  ist  unwiderruflich.


Erbverzicht.

2352  Wer  durch  Testament  als  Erbe  eingesetzt

  oder  mit  einem  V.  bedacht  ist,
kann  durch  Vertrag  mit  dem  Erblasser
  auf  die  Zuwendung  verzichten.
Das  Gleiche  gilt  für  eine  Zuwendung,
die  in  einem  Erbvertrag  einem
Dritten  gemacht  ist.  Die  Vorschriften
der  §8  2347,  2348  finden  Anwendung.


Güterrecht.

1369  Vorbehaltsgut  ist,  was  die  Frau  durch

1440
1486
1526

1553

1551

Erbfolge,  durch  V.  oder  als  Pflichtteil
  erwirbt  (Erwerb  von  Todeswegen)
wenn  der  Erblasser  durch
letztwillige  Verfügung  bestimmt  hat,
daß  der  Erwerb  Vorbehaltsgut  sein
soll:
a)  bei  g.  Güterrecht;
b)  bei  a.  Gütergemeinschaft;
I)  bei  f.  Gütergemeinschaft;
d)  bei  der  Errungenschaftsgemeinschaft;

e)  bei  der  Fahrnisgemeinschaft
gilt  dies  auch
für  das  eingebrachte  Gut.