Full text: Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897. (8)

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Nunderlaß des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika an sämmtliche 
Haupt= sowie Zollämter 1. und 2. Klasse und die Zollabtheilung. 
Mit Genehmigung des Herrn Reichskanzlers erfährt die Zollordnung folgende Zusatzbestimmungen: 
a) bei Ziffer 11 der Anlage C der Zollordnung findet hinter dem Schlußworte können folgende Ein- 
schaltung Aufnahme: „gebrauchte Kleider und Wäsche nicht zum Verkauf eingehend.“ 
b) Ziffer 28 des Ausfuhrtarifs erhält den Zusatz: „mit Ausnahme von Kleidern, Wäsche, Kaffee 2c.“ 
„P) Ziffer 8 der Anlage C wird dahin ergänzt: rc. „ausgenommen sind photographische Apparate sowie 
Bücher, deren Blätter Raum zum Nachschreiben und Nachzeichnen, gewähren, und zu Rechnungen, 
Etiketten, Frachtbriefen rc. vorgerichtetes Papier.“ 
Die Zollordnungen sind hiernach zu berichtigen und die Zollämter 3. Klasse, insbesondere die mit 
Zollerhebung betrauten Grenzämter Moa und Kionga, mit Anweisung zu versehen. 
Dar-es-Saläm, den 10. Dezember 1896. 
Der Kaiserliche Gonverneur. 
In Vertretung: 
(L. S.) (gez.) v. Bennigsen. 
Nunderlaß an die Zollabtheilung, die Haupt= sowie Zollämter 1. und 2. Klasse. 
Nachdem der Herr Reichskanzler für lundwirthscheftlihe Maschinen und Geräthe unbeschränkte 
Abgabenfreiheit bewilligt hat, erhält Ziffer 5 der Anlage C zur Zollordnung folgende Fassung: 
„Landwirthschaftliche Maschinen und Geräthe. Alles Material 2c.“ 
6 Diese Aenderung ist durch Aushang an Amtsstellc bekannt zu geben. Die Zollordnungen sind zu 
erichtigen. 
erichtis Dar-es-Saläm, den 14. Dezember 1896. 
Der Kaiserliche Gonverneur. 
In Vertretung: 
(L. S.) (gez.) v. Natzmer. 
Nunderlaß an die Zollabtheilung, sämmtliche Haupt= und Zollämter 1. und 2. Klasse. 
Mit Genehmigung des Herrn Reichskanzlers erhält Ziffer 2 des § 34 der Zollordnung nach 
Streichung der Worte „wider besseres Wissen“ folgende Wortfassung: 
2. „Wenn abgabepflichtige Gegenstände dem Zollamte unrichtig oder überhaupt nicht oder so deklarirt 
werden, daß sie eine geringere Abgabe zu zahlen hatten. Kann jedoch der Angeschuldigte nachweisen, 
daß eine Abgabenhinterziehung nicht beabsichtigt gewesen sei, so findet nur eine Ordnungsstrafe 
gemäß § 36 statt." 
Diese Textänderung ist durch Aushang an Amtsstelle öffentlich bekannt zu geben, die vorhandenen 
Zollordnungen sind zu berichtigen. 
Dar-es-Salam, den 15. Dezember 1896. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
In Vertretung: 
(L. S.) (gez.) v. Naßzmer. 
Gouvernementsbefehl des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika. 
Mit dem Eintreffen des Hauptzollamtsvorstehers Ewerbeck in Lindi, welcher die Civilverwaltung 
zu übernehmen hat, wird im Bezirke Lindi wieder Civilverwaltung eingeführt. 
Die Station Lindi führt von dem genannten Zeitpunkte ab die Bezeichnung „Kaiserliches 
Bezirksnebenamt". 
Dar-es-Saläm, den 30. Dezember 1896. 
# Der Kaiserliche Gonverneur. 
In Vertretung: 
(L. S.) (gez.) v. Bennigsen.
	        
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