Full text : Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897. (8)

Geistliche  293

15.  Febr.  1892,  Kons.  B.  24).  Von  der  Bewerbung  hat  der  G.  sofort
den  Superintendenten  zu  benachrichtigen  (letztere  BO.  Pkt.  6).  Die
Erledigungs=  und  Besetzungsanzeigen  der  Superintendenten  sind  in
doppelten  Exemplaren  einzureichen  (Kons.  B.  1876  S.  2),  die  Erledigungsanzeigen
  nach  dem  Aluster  der  VO.  vom  13.  Febr.  1899  S.  18.  Im
Kons.  B.  werden  die  Stellen  mit  Beifügung  einer  die  Höhe  des  Einkommens
  (s.  Pfarrstelleneinkommen)  andeutenden  Klassenziffer  ausgeschrieben;
  für  die  Verteilung  des  Stelleneinkommens  ist  bei  Amtswechsel
  der  1.  und  15.  des  Monats  maßgebend.  Hilfsgeistliche  und
Bikare  sind  nicht  zu  konfirmieren,  sondern  nur  zu  verpflichten  (VO.
vom  2.  Juli  1878,  Kons.  B.  58).  Bei  Besetzung  der  Stellen  an  Kirchen
und  Kapellen  ohne  Kirchspiel  fällt  die  Mitwirkung  des  RKirchenvorstands
weg  (MVO.  vom  29.  Nov.  1871,  Cod.  375).  Zeugnisse  für  Bewerber
um  geistliche  Stellen  sind  künftig  nicht  mehr  auszustellen  (VO.  vom
12.  Juli  1900,  Kons.  B.  50).  Uber  die  Beschränkung  der  Privatkollatur
s.  Patronat  und  Kollatur.

VII.  Geistliches  Amt.  Die  Pflichten  des  geistlichen  Amts  umfassen
  die  Seelsorge,  die  Predigt,  den  Gottesdienst,  die  geistlichen  Amtshandlungen
  und  die  pfarramtlichen  Geschäfte  (s.  Predigt,  Gottesdienst,
Agende,  Taufe,  Konfirmation,  Aufgebot,  Trauung,  Begräbnis,  Abendmahl,
  Kirchenbücher).  Die  G.  sind  in  ihrer  persönlichen  Amtstätigkeit
in  bezug  auf  Seelsorge,  Verwaltung  der  Sakramente  und  der  übrigen
heiligen  Handlungen  vom  Kirchenvorstande  unabhängig  (KV0O.  F  20).
Die  G.  haben  den  allgemeinen  Amtseid  und  das  Angelöbnis  konfessioneller
  Treue  zu  leisten  (s.  Religionseid)  und  sind  bei  oer  Einweihung
  (s.  d.)  in  ihr  erstes  Amt  zu  ordinieren  (s.  Ordination).  Miinisterialhandlungen
  können  im  Auftrage  eines  im  Amte  stehenden  G.
auch  von  emeritierten  G.  oder  früher  als  G.  angestellt  gewesenen
Lehrern  verrichtet  werden  (MW0O.  vom  3.  Dez.  1863,  Cod.  457)  Uber
die  kirchlichen  Gebühren  sf.  d.

VIII.  Das  Einkommen  der  G.  besteht  aus  den  Einkünften  des
Pfarrlehns,  dem  sonstigen  Substantialvermögen  der  Stelle  und  dem
aus  der  Kirchengemeindekasse  gezahlten  festen  Gehalt.  Aäheres  hierüber
  s.  unter  Pfarrstelleneinkommen.

IX.  Die  Pensionen  der  G.  werden  aus  dem  geistlichen  Emeritierungsfonds,
  die  Pensionen  ihrer  Hinterlassenen  aus  der  Prediger-Witwen=
  und  Waisenkasse  bestritten.  Nach  den  neueren  Bestimmungen
gelten  hierüber  und  über  das  Wartegeld  im  wesentlichen  dieselben
Grundsätze,  wie  für  die  Pensionen  der  Staatsdiener  (s.  d.  VII)  und
ihrer  Hinterbliebenen  (Ges.  vom  3.  Mai  1892  S.  132  und  16.  April
1892  S.  88,  Disziplinarordnung  vom  30.  Juli  1891  S.  59  §§  7  bis
14,  ABO.  vom  22.  Juli  1902  S.  316  §  6  und,  soweit  hierdurch  nicht
erledigt,  Ges.  vom  8.  April  1872  S.  105  und  5.  April  1874  S.  22).
Die  Bestimmungen  für  die  Hinterlassenen  gibt  Ges.  vom  1.  Dez.  1837
S.  185  und  9.  April  1872  S.  110,  letzteres,  soweit  nicht  durch  Ges.  vom