die deutsche Kolonialpolitik
zum Richteramt in einem Bundesstaat und werden von dem Beichskanzler
zur Ausübung des KRichteramts ermächtigt. Sie sind in der
Ansübung ihres Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
Oie Beisitzer werden aus der Zahl der achtbaren Gerichtscingcsessenen
berufen. Eine Revisionsinstanz fehlt zurzeit noch. Ihre Errichtung steht
in der Einsetzung eines Reichskolonialgerichts bevor.
In dem Strafverfahren wirkt ein Staatsanwalt nur bei der Hauptverhandlung
in der ersten Instanz, bei der Einlegung von Rechtsmitteln
und bei dem Verfahren zweiter Instanz mit. Rechtsanwälte und Notare
haben eine ähnliche Stellung wic in der Heimat.
Das Recht der Eingeborenen bernht, wie bereits bemerkt wurde,
auf dem Stammcsrecht. Der sich hieraus ergebende Unterschied gegenüber
dem Weißenrecht beschränkt sich auf den Inhalt der materiellen
Berechtigungen und die Art der prozessualen Geltendmachung der Ansprüche;
er erstreckt sich dagegen nicht auf die persönliche Rechtstellung.
Der Eingeborenc hat andersgeartete, aber nicht Minderrechte. Leben,
Gesundheit, Freihcit und Eigentum sind ihm in dem gleichen Umfange
gewährleistet wic dem Weißen. Auch ihm leiht die Regierung
ihren Arm, um seinc Rechte durchzuführen. Zwar finden sich in Ostafrika,
Togo und Kamernn noch Reste der sogenannten Haussklaverei.
Oies hat aber auf die persönliche Rechtstellung der ihr Unterworfenen
keinen Einfluß. Auch der Haussklave gilt vor dem Richter als rechtsfähige
Person und genießt den vollen Rechtsschutz. Die Regierung hat
dafür gesorgt, daß ähnliche Verhältnisse nicht mehr entstehen können
und daß die noch bestehenden Verhältnisse in kurzer Zeit ihr Ende
erreichen.
Zum Schnutze der Eingeborenen gegen eine Ausbeutung ihrer Unerfahrenheit
sind da, wo es notwendig schien, eingehende Vorschriften
über den Abschluß und Inhalt von Kredit- oder Bürgschaftsgeschäften
und von Arbeitsverträgen erlassen. Kredit= und Bürgschaftsgeschäfte
bedürfen teils der behördlichen Genchmigung oder Beurkundung, teils
nur der schriftlichen Form. Besondere Aufmerksamkeit ist dem Arbeitsvertrage
zuteil geworden. Hier galt es unter anderem zu verhüten,
daß sklavenähnliche Verhältnisse entstehen oder daß der Arbeiter seinen
heimischen Beziehungen entfremdet wird. Der Arbeitsvertrag darf eine
bestimmte Zeitdaner nicht überschreiten. Die tägliche Arbeitszeit ist begreuzt.
Die Lohnsätze sind geregelt. Der Lohn muß in bar gezahlt und
darf nicht gekürzt werden. Dem Arbeitgeber liegen anßerdem zahlreiche
Pflichten sozialer Fürsorge ob. Er hat für gesunde Näume zur Unterkunft,
angemessene Pflege, ausreichenden Unterhalt, für Krankenhilfe,
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