Full text : Staats-Lexikon.

 

 

die  deutsche  Kolonialpolitik

 

zum  Richteramt  in  einem  Bundesstaat  und  werden  von  dem  Beichskanzler
  zur  Ausübung  des  KRichteramts  ermächtigt.  Sie  sind  in  der
Ansübung  ihres  Amtes  unabhängig  und  nur  dem  Gesetz  unterworfen.
Oie  Beisitzer  werden  aus  der  Zahl  der  achtbaren  Gerichtscingcsessenen
berufen.  Eine  Revisionsinstanz  fehlt  zurzeit  noch.  Ihre  Errichtung  steht
in  der  Einsetzung  eines  Reichskolonialgerichts  bevor.

In  dem  Strafverfahren  wirkt  ein  Staatsanwalt  nur  bei  der  Hauptverhandlung
  in  der  ersten  Instanz,  bei  der  Einlegung  von  Rechtsmitteln
und  bei  dem  Verfahren  zweiter  Instanz  mit.  Rechtsanwälte  und  Notare
  haben  eine  ähnliche  Stellung  wic  in  der  Heimat.

Das  Recht  der  Eingeborenen  bernht,  wie  bereits  bemerkt  wurde,
auf  dem  Stammcsrecht.  Der  sich  hieraus  ergebende  Unterschied  gegenüber
  dem  Weißenrecht  beschränkt  sich  auf  den  Inhalt  der  materiellen
Berechtigungen  und  die  Art  der  prozessualen  Geltendmachung  der  Ansprüche;
  er  erstreckt  sich  dagegen  nicht  auf  die  persönliche  Rechtstellung.
Der  Eingeborenc  hat  andersgeartete,  aber  nicht  Minderrechte.  Leben,
Gesundheit,  Freihcit  und  Eigentum  sind  ihm  in  dem  gleichen  Umfange
  gewährleistet  wic  dem  Weißen.  Auch  ihm  leiht  die  Regierung
ihren  Arm,  um  seinc  Rechte  durchzuführen.  Zwar  finden  sich  in  Ostafrika,
  Togo  und  Kamernn  noch  Reste  der  sogenannten  Haussklaverei.
Oies  hat  aber  auf  die  persönliche  Rechtstellung  der  ihr  Unterworfenen
keinen  Einfluß.  Auch  der  Haussklave  gilt  vor  dem  Richter  als  rechtsfähige
  Person  und  genießt  den  vollen  Rechtsschutz.  Die  Regierung  hat
dafür  gesorgt,  daß  ähnliche  Verhältnisse  nicht  mehr  entstehen  können
und  daß  die  noch  bestehenden  Verhältnisse  in  kurzer  Zeit  ihr  Ende
erreichen.

Zum  Schnutze  der  Eingeborenen  gegen  eine  Ausbeutung  ihrer  Unerfahrenheit
  sind  da,  wo  es  notwendig  schien,  eingehende  Vorschriften
über  den  Abschluß  und  Inhalt  von  Kredit-  oder  Bürgschaftsgeschäften
und  von  Arbeitsverträgen  erlassen.  Kredit=  und  Bürgschaftsgeschäfte
bedürfen  teils  der  behördlichen  Genchmigung  oder  Beurkundung,  teils
nur  der  schriftlichen  Form.  Besondere  Aufmerksamkeit  ist  dem  Arbeitsvertrage
  zuteil  geworden.  Hier  galt  es  unter  anderem  zu  verhüten,
daß  sklavenähnliche  Verhältnisse  entstehen  oder  daß  der  Arbeiter  seinen
heimischen  Beziehungen  entfremdet  wird.  Der  Arbeitsvertrag  darf  eine
bestimmte  Zeitdaner  nicht  überschreiten.  Die  tägliche  Arbeitszeit  ist  begreuzt.
  Die  Lohnsätze  sind  geregelt.  Der  Lohn  muß  in  bar  gezahlt  und
darf  nicht  gekürzt  werden.  Dem  Arbeitgeber  liegen  anßerdem  zahlreiche
Pflichten  sozialer  Fürsorge  ob.  Er  hat  für  gesunde  Näume  zur  Unterkunft,
  angemessene  Pflege,  ausreichenden  Unterhalt,  für  Krankenhilfe,

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