Full text: Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897. (8)

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8 4. 
Die Einstellung der in den §§ 2 und 3 gedachten Personen erfolgt durch den Kommandeur der 
Schutztruppe, welcher im Einverständniß mit dem Landeshauptmann die Einstellungstermine bestimmt. Von 
jeder Einstellung eines Wehrpflichtigen ist unter Angabe des Geburtsortes und lages der Civilvorsitzende 
der zuständigen helmathlichen Ersatzkommission zu benachrichtigen. 
. §5. 
Die in den 88 2 und 3 gedachten Personen können von dem Landeshauplmann nach Anhörung 
des Kommandeurs vor Ablauf der gesetzlichen aktiven Dienstzeit beurlaubt werden. 
86. 
Nach beendeter akliver Dienstzeit in der Schutztruppe treten sämmtliche Mannschaften zum 
Beurlaubtenstande des Heeres oder der Koiserlichen Marine über. 
Kehren sie nach Deutschland zurück, so sind sie den heimathlichen Bezirkskommandos, behalten sie 
ihren Wohnsitz im Schutzgebiet oder verlegen denselben ins Ausland, demjenigen Bezirkskommando (I bis 
IV) ktlie welchem sie ihrer Waffengattung 2c. nach angehören, durch den Kommandeur der Schutztruppe 
zu überweisen. 
87. 
Diejenigen Mannschaften des Beurlaubtenstandes, welche der altiven Dienstpflicht ganz oder theil- 
weise in der Schutztruppe für Südwestafrika genügt haben, sind, solange sie ihren dauernden Ausenthalt 
im südwestafrikanischen Schutzgebiet haben, vom Dienst im Heere oder in der Kaiserlichen Marlne zurück- 
gestellt, können aber innerhalb der für das Heer bestimmten Grenzen zu Uebungen in der Schutztruppe 
eingezogen werden. · 
88. 
Das Kommando der Schutztruppe für Südwestafrika hat über sämmtliche im Schutzgebiete sich 
dauernd aufhaltenden Personen des Beurlaubtenstandes Kontrole zu führen und zum 1. Januar jedes 
Jahres dem Reichskanzler (Auswärtiges Amt, Kolonial-Abtheilung) die namentliche Liste einzureichen. 
Diese Liste ist dem Königlich preußischen Kriegsministerium behufs Mittheilung an die kontrolirenden 
Bezirkskommandos zuzustellen. 
§ 9#. 2 
Von jeder Heranziehung der Personen des Beurlaubtenstandes zur nothwendigen Verstärkung der 
Schutztruppe sowie von jeder Einziehung zur Uebung ist durch den Kommandeur der Schutztruppe das 
kontrolirende Bezirkskommando unter Angabe der Dauer der Dienstleistung zu benachrichtigen. Der 
Militärpaß ist entsprechend zu vervollständigen. 
Diese Verordnung hat auch für die der Schutztruppe für Südwestafrika mit dem 26., 27. und 
28. Mai 1896 zugetheilten deutschen Militärpersonen Geltung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 30. März 1897. « 
(L. S.) Wilhelm I. R. 
Fürst zu Hohenlohe. 
Verordnung, betreffend die Einfuhr von Feuerwaffen, Kriegsmunition und 
Branntwein nach dem Archipel von Sulu. 
Uebersetzung. 
Les soussigncs Die Unterzelchneten, nämlich: « 
LosiourEmisriccomtod’A1-co-Valloy, Herr Emmerich Graf von Arco-Valley, 
Chargé d'affaires, ad intéerim, d'Allemaguc, interimistischer Geschäftsträger von Deutschland, 
Son Excellence Don Cärlos O'Donell y Seine Excellenz Don Carlos O'Donell y 
Abreu, Duc de Tetuan, Ministre d’Etat Abren, Herzog von Tetuan, Staatsminister 
de Sa Majesté le Roi d’Espagne, Seiner Majestät des Königs von Spanien, 
und 
et Son Excellence Sir HeuryDrummond Seine Excellenz Sir Heury Drummond Wolff, 
Wolll, Ambassadeur Extraordinaire et Außerordentlicher und bevollmächtigter Bot- 
Plénipotentiaire de Sa Majesté Bri- schafter Ihrer Britischen Mojestät, 
tannique, ' 
düment autorisés pour se mettre d'’accord sur mit gehöriger Ermächtigung versehen, um sich über 
la valeur et Tinterprétation des dispositions die Gültigkeit und die Auslegung der Bestimmungen 
de I’Article 4 du Protocole de Sulu (Jolc) von Artikel 4 des Suln-(Jolb)-Protokolls vom
	        
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