320 Entscheibungen des OLG. München.
bezeichnenden Stoff als Zusatz zum Malze bei der
Bierbereitung verwendete.
Doabei wurde die Verübung dieser That mit
Rücksicht auf die von Seite des Zeugen B. in der
öffentlichen Sitzung erfolgte Berichtigung seiner Aus-
sage auf die Zeit vom Herbste 1876 bis Fastnacht
1877 festgestellt, was zweifellos auf Grund des
§. 263 Abs. 1 der RSt PO. geschah.
Hienach hatte die vorlsegese Voruntersuchung
nicht einen Reat, verübt durch den Bezug von
Malzsurrogaten, sondern eine Verfehlung nach Art. 7
durch Verwendung von solchen Surrogaten zur Bier-
bereitung zum Gegenstande, wobei der in der Revi-
sionsausführung bezeichnete Surrogatenbezug nur
einen Beweisbehelf gegen den Angeschuldigten bildete,
und die Art und Zeit der Verwendung von Malz-
surrogaten von Seite desselben erst durch die Unter-
suchung festzustellen war.
Ist aber dieses der Fall, so stellt sich das Er-
suchschreiben des Untersuchungsrichters vom 11. Mai
1879 als eine wegen der hier in Frage stehenden
That gegen den Angeklagten als Thäter gerichtete
richterliche Handlung dar, welche nach §. 68 des
RStGB. geeignet gewesen ist, die Verjährung zu
unterbrechen und im gegebenen Falle auch wirklich
unterbrochen hat, da, selbst wenn die dem Angeklag-
ten zur Last liegende Uebertretung des Art. 7 bereits
im Herbste 1876 begangen wurde, am 11. Mai 1879
die dreljährige Verjährungsfrist des Art. 64 des
Malzaufschlaggesetzes noch nicht abgelaufen war. Es
ist daher die Beschwerde auch in dieser Beziehung
nicht begründet. Urtheil vom 21. Oktober 1880.
.Hv. Hettich in Nürnberg. Verl. Palm 4. Enke.
W Enie) in Erlangen. Druck von Junge & Sohn.