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drucke, die Anmeldung und die Abstempelung von Wertpapieren, Urkunden und Vordrucken
und die Buchführung betreffen, nach Bedürfnis abzuändern oder zu ergänzen.
(2) Im Einverständnis mit dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) können die obersten
Landesfinanzbehörden die in § 17 Abs. 1, § 61 Abs. 4, §§ 72, 130, 196, 220 den
Direktivbehörden zugewiesenen Geschäfte und Entschließungen sowie in den Fällen der Tarifnummern
4, 6, 10, 11, 12 die Befugnis zur Entscheidung über Anträge auf Erstattung
zu Unrecht entrichteter Stempelabgaben (§ 226) auf Behörden übertragen, die den Direktivbehörden
untergeordnet sind.