Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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drucke,  die  Anmeldung  und  die  Abstempelung  von  Wertpapieren,  Urkunden  und  Vordrucken
und  die  Buchführung  betreffen,  nach  Bedürfnis  abzuändern  oder  zu  ergänzen.

(2)  Im  Einverständnis  mit  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  können  die  obersten
Landesfinanzbehörden  die  in  §  17  Abs.  1,  §  61  Abs.  4,  §§  72,  130,  196,  220  den
Direktivbehörden  zugewiesenen  Geschäfte  und  Entschließungen  sowie  in  den  Fällen  der  Tarifnummern
  4,  6,  10,  11,  12  die  Befugnis  zur  Entscheidung  über  Anträge  auf  Erstattung
zu  Unrecht  entrichteter  Stempelabgaben  (§  226)  auf  Behörden  übertragen,  die  den  Direktivbehörden
  untergeordnet  sind.