Full text: Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897. (8)

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Tropenuniform: 
m Feldrock, weißen Rock und Feldhose Vorstöße von ponceaurothem Tuch. Vergoldete Knöpfe 
mit gocsclm der Am Tropenhelm eine goldene Kordel. 
A. b. Gberkommando 
wie die Schutztruppen-Offiziere mit folgenden Abweichungen: 
Heimathsuniform: 
1. Hut: Band um den unteren Rand des Kopftheiles und Krempeneinfassung von karmoisin- 
rothem * , 
Mütze: Mützenbund und Deckelvorstoß von karmoisinrothem Tuch. 
2. Waffenrock: Kragen, Aermelausschläge und Vorstöße von karmoisinrothem Tuch. Am Kragen 
und an den Aufschlägen goldene Kolbenstickerei. Vergoldete Knöpfe mit Kaiserkronen. 
4. Interimsrock: Die Vorstöße von karmoisinrothem Tuch. Vergoldete Knöpfe mit Kaiserkronen. 
5. Achselstücke: Der Charge entsprechend, jedoch mit karmoisinrother Tuchunterlage. 
6. Stiefelhose: Vorstöße von karmoisinrothem Tuch. Zu beiden Seiten der Vorstöße 4 cm breite 
karmoisinrothe Tuchstreifen. 
7. Feldbinde: Das Schloß vergoldet mit Kaiserkrone. 
8. Paletot: Vergoldete Knöpfe mit Kaiserkronen. Kragen und Kragenstege innen und außen von 
karmoisinrothem Tuch. 
Anmerkung. Es kann zum kleinen Dienstanzug und Gesellschaftsanzug eine lange graue Tuchhose 
mit 4 cm breiten karmoisinrothen Tuchstreifen zu beiden Seiten der Vorstöße mit schwarzer Fußbekleidung 
mit Sporen mit geradem Hals getragen werden. 
Tropenuniform. 
Am Feldrock, weißen Rock und Feldhose Vorstöße von karmoisinrothem Tuch. Vergoldete Knöpfe 
mit Kaiserkronen. Am Tropenhelm eine goldene Kordel. 
Verfügung, betreffend Gewichtsbezeich g 
Einem Beschlusse des Bundesraths vom 8. April d. Is. — ist fortan im amtlichen Verkehr 
als Bezeichnung für 100 kg das Wort „Doppelzentner"“ mit der Abkürzung „dz“ in Anwendung 
zu bringen. 
  
Verordnungen und Wiktheilungen der Behörden in den Schungebieken. 
Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs von Kamerun, betreffend Gebührensätze 
für das summarische Gerichtsverfahren. 
Unter Aufhebung der Verordnung vom 10. Mai 1894 werden für das summarische Gerichts- 
verfahren die folgenden Gebührensätze festgesetzt: 
81. 
Die vom Kläger bei Anbringung der Klage zu zahlende Gebühr beträgt vom 1. Juli d. Is. ab in 
J. bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten: 
a) für das Prozeßverfahren ausschließlich der Zwangsvollstreckung: von einem Streitgegenstande bis 
zum Betrage von 150 Mark einschließlich von je 10 Mark der Klageforderung 2 Mark, jedoch 
mindestens 8 Mark; von dem Mehrbetrage bis zu 1500 Mark einschleßüch von je 10 Mark 
1 Mark, von dem 1500 Mark übersteigenden Mehrbetrage von je 10 Mark 20 Pf. 
b) für die Ausführung der Zwangsvollstreckung: die Hälfte des Satzes unter a. 
II. Strafsachen: 20 Mark. 
III. Gemischten Prozessen (bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen): 
den um die Gebühr zu II. erhöhten Sa#b zu 1.
	        
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