Full text: Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897. (8)

fficer hat für den bezüglichen Bezirk die Befugnisse 
o 
des Oflice of a Justice of the Peace. 
Civilrechtspflege. Der Protectorate Court, 
ist zuständig für alle gegen eine dieser Verordnung 
unterworfene Person gerichteten Klagen. 
The Code of Civil Procedure, tbe Bombay 
Civil Court Act 1869, the Indian Succession 
Act und die übrigen die Cidilrechtspflege be- 
treffenden Bestimmungen finden im Protektorat An- 
wendung. 
Im Einzelnen werden in der Verordnung nähere 
Bestimmungen wegen Nachlaßregulirung, Verfahren 
vor einem Schiedsgericht, bei Wiederklage und im 
Falle der Streitgenossenschaft u. a. auch für die 
Fälle getroffen, in welchen sich unter den Parteien 
dieser Verordnung nicht unterliegende Personen be- 
finden. 
Die Berufung gegen die Entscheidung des Pro- 
tectorate Court ist bei diesem einzulegen und geht an 
den Court lor Sapnsibar. 
Mit Genehmigung des Staatssekretärs und in 
Uebereinstimmung mit dem Court lor Sansibar ist 
der Protectorate Court befugt, zu dieser Verord- 
nung Ausführungsbestimmungen zu erlassen. 
Die Zuständigkeit des Commissioners ist 
im Wesentlichen folgende: er trifft die erforderlichen 
Bestimmungen (Oueen's Regulations) bezüglich 
Zölle, Steuern, Postangelegenheiten, Grund und 
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Boden, Landstraßen, Eisenbahnen, Geld, Landwirth- 
schaft und des Gesundheitswesens; er sorgt für die 
nöthigen polizeilichen Einrichtungen und ist verant- 
wortlich für die Beobachtung der Gesetze, den Frieden 
und die gute Ordnung und Verwaltung im Pro- 
tektorat. Zuwiderhandlungen gegen diese Regulations 
werden mit Geldstrafe bis 1000 Rupien, Gefängniß- 
strafe bis zwei Monaten, eventuell auch mit Geldbuße 
belegt. Dem Commissioner liegt die ganze Regelung 
des Gefängnißwesens ob, er sorgt für die Ein- 
registrirung von Urkunden und setzt mit Zustimmung 
des Staatssekretärs und des Schatzamtes Prozeß= 
und Eintragungsgebühren fest. 
Jede Anklage und Klage gegen einen Einge- 
borenen gelangt zur Entscheidung vor einen Native 
Court, ohne daß der Protectorate Court die Be- 
sugniß hat, irgendwie einzugreifen. 
Der Commissioner trifft mit Genehmigung des 
Staatssekretärs die näheren Bestimmungen betreffend 
die Errichtung von Native Courts, die Grenzen 
ihrer Wirkungskreise, Aenderung und Modifjzirung 
der Gesetze oder Gebräuche der Eingeborenen im 
Interesse der Humanität und Rechtspflege, die Recht- 
sprechung und das ganze Verfahren, schließlich auch 
darüber, welche Gesetze Britisch-Indiens, des ver- 
einigten Königreiches oder einer britischen Besitzung 
in Afrika und in welcher Form diese von der Native 
Courts angewendet werden können. Weitere Be- 
stimmungen sind bezüglich der Haftbarkeit und der 
Delikte der Beamten getroffen. 
  
– 
Abgesehen von den Bestimmungen betreffend die 
Native Courts sind im Wesentlichen die vorstehend 
angeführten Bestimmungen durch eine an demselben 
Tage erlassene Sansibar Order in Council 1897 
auch für die Inseln Sansibar und Pemba, sowie 
die dortigen Gewässer und die darin gelegenen 
Inselchen getroffen worden. 
Der Verordnung unterliegen alle „British sub- 
jects“ — auch die Eingeborenen innerhalb des Sul- 
tanats — und die Fremden, deren Regierung in die 
Ausübung der Gerichtsbarkeit durch die britischen 
Gerichte bezüglich ihrer Staatsangehörigen einge- 
willigt hat. 
Die Gerichtsbarkeit wird ausgeübt durch den 
Court for Sansibar, welchem der von der Königin 
ernannte Judge und der Assistent Judge angehören. 
Die Vertretung in Behinderungsfällen regelt der 
Generalkonsul, der überhaupt in dieser Verordnung 
an Stelle des Commissioners der Verordnung für 
Britisch-Ostafrika tritt. Soweit der Staatssekretär 
es für erforderlich hält, richtet er Subordinate 
Courts ein. 
Berufungsinstanz in Straf= wie Civilsachen 
ist tue High Court of Bombay. 
Für die Zuständigkeit des Court for Sansibar 
in Civilsachen ist Thbe Consular Courts (Admi- 
ralty) Order in Council 1894 und the Colonial 
Courts of Admiralty Act 1890 maßgebend. 
Besondere Bestimmungen trifft die Verordnung 
bezüglich der Rechtsstreitigkeiten zwischen Personen, 
die dieser Verordnung unterliegen, und solchen, die 
ihr nicht unterliegen. 
Beide Verordnungen sind, abgesehen von einigen 
Sonderbestimmungen, mit der Verkündigung in Kraft 
getreten. 
  
Meuterei der Polizeitruppe in Lagos. 
Am 10. August d. Is. hat in Lagos die Polizei- 
truppe gemeutert. Diese Truppe besteht aus dort 
angeworbenen Joruba-, Sierra Leone= und Kroo- 
leuten, und der Grund der Verweigerung des Gehor- 
sams war, daß der Gouverneur verlangte, daß von 
den zwölf Stunden Freizeit die Leute der Truppe 
umschichtig sechs Stunden nach einem bestimmten 
Gebäude gehen und dort sich in Bereitschaft halten 
sollten, sobald ein Feuer ausbräche. 
Die Truppe verweigerte darauf am Abend den 
Gehorsam. Es wurden die Haussas alarmirt, die 
sofort beim ersten Hornsignal erschienen, die auf dem 
Exerzirfelde stehenden Polizisten umzingelten und die 
Rädelsführer in sicheren Gewahrsam brachten. Eine 
Anzahl derselben ist abgeurtheilt und hat Strafen 
von einem Monat bis neun Monaten Gefängniß mit 
bard labour und 25 Hieben bekommen. Der Rest 
versieht wieder seine Funktionen. Am zweiten Tage 
nach der Meuterei erschien der telegraphisch herbei- 
gerufene Kreuzer „Barakuta“, hatte aber keine Ge- 
legenheit mehr, einzugreifen.
	        
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