fficer hat für den bezüglichen Bezirk die Befugnisse
o
des Oflice of a Justice of the Peace.
Civilrechtspflege. Der Protectorate Court,
ist zuständig für alle gegen eine dieser Verordnung
unterworfene Person gerichteten Klagen.
The Code of Civil Procedure, tbe Bombay
Civil Court Act 1869, the Indian Succession
Act und die übrigen die Cidilrechtspflege be-
treffenden Bestimmungen finden im Protektorat An-
wendung.
Im Einzelnen werden in der Verordnung nähere
Bestimmungen wegen Nachlaßregulirung, Verfahren
vor einem Schiedsgericht, bei Wiederklage und im
Falle der Streitgenossenschaft u. a. auch für die
Fälle getroffen, in welchen sich unter den Parteien
dieser Verordnung nicht unterliegende Personen be-
finden.
Die Berufung gegen die Entscheidung des Pro-
tectorate Court ist bei diesem einzulegen und geht an
den Court lor Sapnsibar.
Mit Genehmigung des Staatssekretärs und in
Uebereinstimmung mit dem Court lor Sansibar ist
der Protectorate Court befugt, zu dieser Verord-
nung Ausführungsbestimmungen zu erlassen.
Die Zuständigkeit des Commissioners ist
im Wesentlichen folgende: er trifft die erforderlichen
Bestimmungen (Oueen's Regulations) bezüglich
Zölle, Steuern, Postangelegenheiten, Grund und
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Boden, Landstraßen, Eisenbahnen, Geld, Landwirth-
schaft und des Gesundheitswesens; er sorgt für die
nöthigen polizeilichen Einrichtungen und ist verant-
wortlich für die Beobachtung der Gesetze, den Frieden
und die gute Ordnung und Verwaltung im Pro-
tektorat. Zuwiderhandlungen gegen diese Regulations
werden mit Geldstrafe bis 1000 Rupien, Gefängniß-
strafe bis zwei Monaten, eventuell auch mit Geldbuße
belegt. Dem Commissioner liegt die ganze Regelung
des Gefängnißwesens ob, er sorgt für die Ein-
registrirung von Urkunden und setzt mit Zustimmung
des Staatssekretärs und des Schatzamtes Prozeß=
und Eintragungsgebühren fest.
Jede Anklage und Klage gegen einen Einge-
borenen gelangt zur Entscheidung vor einen Native
Court, ohne daß der Protectorate Court die Be-
sugniß hat, irgendwie einzugreifen.
Der Commissioner trifft mit Genehmigung des
Staatssekretärs die näheren Bestimmungen betreffend
die Errichtung von Native Courts, die Grenzen
ihrer Wirkungskreise, Aenderung und Modifjzirung
der Gesetze oder Gebräuche der Eingeborenen im
Interesse der Humanität und Rechtspflege, die Recht-
sprechung und das ganze Verfahren, schließlich auch
darüber, welche Gesetze Britisch-Indiens, des ver-
einigten Königreiches oder einer britischen Besitzung
in Afrika und in welcher Form diese von der Native
Courts angewendet werden können. Weitere Be-
stimmungen sind bezüglich der Haftbarkeit und der
Delikte der Beamten getroffen.
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Abgesehen von den Bestimmungen betreffend die
Native Courts sind im Wesentlichen die vorstehend
angeführten Bestimmungen durch eine an demselben
Tage erlassene Sansibar Order in Council 1897
auch für die Inseln Sansibar und Pemba, sowie
die dortigen Gewässer und die darin gelegenen
Inselchen getroffen worden.
Der Verordnung unterliegen alle „British sub-
jects“ — auch die Eingeborenen innerhalb des Sul-
tanats — und die Fremden, deren Regierung in die
Ausübung der Gerichtsbarkeit durch die britischen
Gerichte bezüglich ihrer Staatsangehörigen einge-
willigt hat.
Die Gerichtsbarkeit wird ausgeübt durch den
Court for Sansibar, welchem der von der Königin
ernannte Judge und der Assistent Judge angehören.
Die Vertretung in Behinderungsfällen regelt der
Generalkonsul, der überhaupt in dieser Verordnung
an Stelle des Commissioners der Verordnung für
Britisch-Ostafrika tritt. Soweit der Staatssekretär
es für erforderlich hält, richtet er Subordinate
Courts ein.
Berufungsinstanz in Straf= wie Civilsachen
ist tue High Court of Bombay.
Für die Zuständigkeit des Court for Sansibar
in Civilsachen ist Thbe Consular Courts (Admi-
ralty) Order in Council 1894 und the Colonial
Courts of Admiralty Act 1890 maßgebend.
Besondere Bestimmungen trifft die Verordnung
bezüglich der Rechtsstreitigkeiten zwischen Personen,
die dieser Verordnung unterliegen, und solchen, die
ihr nicht unterliegen.
Beide Verordnungen sind, abgesehen von einigen
Sonderbestimmungen, mit der Verkündigung in Kraft
getreten.
Meuterei der Polizeitruppe in Lagos.
Am 10. August d. Is. hat in Lagos die Polizei-
truppe gemeutert. Diese Truppe besteht aus dort
angeworbenen Joruba-, Sierra Leone= und Kroo-
leuten, und der Grund der Verweigerung des Gehor-
sams war, daß der Gouverneur verlangte, daß von
den zwölf Stunden Freizeit die Leute der Truppe
umschichtig sechs Stunden nach einem bestimmten
Gebäude gehen und dort sich in Bereitschaft halten
sollten, sobald ein Feuer ausbräche.
Die Truppe verweigerte darauf am Abend den
Gehorsam. Es wurden die Haussas alarmirt, die
sofort beim ersten Hornsignal erschienen, die auf dem
Exerzirfelde stehenden Polizisten umzingelten und die
Rädelsführer in sicheren Gewahrsam brachten. Eine
Anzahl derselben ist abgeurtheilt und hat Strafen
von einem Monat bis neun Monaten Gefängniß mit
bard labour und 25 Hieben bekommen. Der Rest
versieht wieder seine Funktionen. Am zweiten Tage
nach der Meuterei erschien der telegraphisch herbei-
gerufene Kreuzer „Barakuta“, hatte aber keine Ge-
legenheit mehr, einzugreifen.