Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

—  166  —

an  ein  Schiedsgericht  frei,  welcher  binnen  zehn  Tagen,  von  der  Bekanntmachung
des  Bescheides  an  gerechnet,  bei  dem  Vorsteher  angemeldet  werden  muß.

Das  Schiedsgericht  besteht  aus  drei  Mitgliedern,  welche  von  den  stimmberechtigten
  Genossen  nach  den  im  §..  8.  enthaltenen  Wahlvorschriften  gewählt
  werden,  jedoch  nicht  zu  den  Genossen  gehören.

Für  jedes  dieser  drei  Mitglieder  wird  ein  Srellvertreter  gewählt.
lers  heWablbar  ist  jeder  Inlaͤnder,  der  die  Eigenschaften  eines  Gemeindewaͤhers
  hat.

Das  Schiedsgericht  entscheidet  nach  Stimmenmehrheit.
die  Ki  Ein  weiteres  Rechtsmittel  findet  nicht  statt.  Der  unterliegende  Theil  traͤgt

ie  Kosten.

S.  17.

Auslslung  des  Wenn  der  Meliorationsplan  ausgeführt  und  die  für  denselben  aufge-Omosfanschaft.
  wendeten  Kosten  durch  die  Genossen  aufgebracht  und  berichtigt  sind,  hört  die
Genossenschaft  auf.
Der  Zeitpunkt  der  Auflösung  wird  durch  die  Reierung  zu  Dusseldorf
festgesetzt  und  drei  Monate  vorher  durch  das  Amtsblatt  bekannt  gemacht.
g.  18.
Ubänderun  Abänderungen  dieses  Statutes  können  nur  mit  landesherrlicher  Genehbes
  Statuts.  migung  erfolgen.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  16.  Mai  1862.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zur  Lippe.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats.  Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  Decker).