36 Auth. si qua mulier. Verzicht.
und als selbstverständlich vorausgesetzt werden kann,
daß dieses stets in der Meinung, eine rechtsgiltige
und nicht eine völlig unnütze Handlung vorzunehmen,
geschehen sei, so wird die Behauptung der
durch rechtsförmliche Gewohnheit begründeten Zulässigkeit
des Verzichtes keines weiteren Beweises
bedürfen.
Stellt man jedoch dieser Behauptung entgegen,
daß der Eid, obwohl ihn die GO. als wirkungslos
erklärt, in der Meinung des Volkes stets als Bedingung
der Zulässigkeit des Verzichtes gegolten
habe, so bedarf dieses dem geschriebenen Rechte
widerstreitende Verhältniß eines besonderen
Beweises dahin, daß in den gemeinrechtlichen Gebietstheilen
Bayerns der Eid auch nach Einführung
der GO. in fortwährender Uebung geblieben
und daß dieses ex opinione necessitatis geschehen
sei.
Dieser Nachweis, der nur denjenigen obliegen
kann, welche gegen die von der GO. ausgesprochene
Wirkungslosigkeit des Eides denselben als nothwendig
erklären, wird aber schwerlich zu erbringen
sein, da sich von allen Seiten sehr erhebliche Momente
des Gegentheiles aufdrängen.
Die bayer. Staatsregierung hat durch verschiedene
Akte zu erkennen gegeben, daß sie den
Eid nicht als nothwendig erachte. So hat sie bei
der jedenfalls auch für den Verzicht auf die Auth.
si dua mulier gegebenen, wenn auch jetzt nicht
mehr geltenden Vorschriften des konst. Ediktes über
die Siegelmäßigkeit (Verf.-Beil. VIII) §. 3 des
Eides und der Art und Weise seiner Leistung gar
nicht erwähnt, was sie in Rücksicht auf den sehr
bedeutenden Umfang der gemeinrechtlichen Gebietstheile
bei Voraussetzung der Nothwendigkeit des
Eides nicht hätte thun können; sie hat sich bei Bestellung
der Amtskautionen, für deren Sicherheit sie