Inhaltsverzeichnis : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Nr.  40.  157

b)  in  Ziff.  1  Abs.  2  Satz  1  ist  nach  „50  Pf“  beizusetzen  „zuzüglich  der  Reichsabgabe“
in  Satz  2  ist  statt  „Gebühr“  zu  setzen  „Zahlung"“;
I%)  Ziff.  III  hat  zu  lauten:  ·
Wegen  Erstattung  der  Gebühren  für  die  Berichtigungstelegramme  einschließlich
der  Reichsabgabe  vgl.  8  20,  II  Abs.  Le  und  f  und  Abs.  2.

München,  den  15.  Juli  1916.

v.  Seidlein.

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Nr.  25/1766
TVI2.

 

Bekanntmachung,  den  Telephongebührentarif  für  das  Königreich  Bayern,  die  Bedingungen  für
die  Teilnahme  an  einem  staatlichen  Ortstelephonnetz  und  die  Bestimmungen  über  Nebentelegraphen
und  besondere  Telegraphen  betreffend.

K.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegeuheiien.

Auf  Grund  Allerhöchster  Genehmigung  wird  nachstehend  der
Telephongebührentarif  vom  27.  Februar  1900  (GWVBl.  1900  S.  143  ff.  und
S.  1189;  1902  S.  219  f.;  1914  S.  128  ff.)  in  der  vom  1.  August  1916  an
geltenden  Fassung  bekannt  gegeben.

Gleichzeitig  werden  die
Bedingungen  für  die  Teilnahme  an  einem  staatlichen  Ortstelephonnetz
(Verordnungs=  und  Anzeigeblatt  für  die  Königlich  Bayerischen  Verkehrs-Anstalten  1900
S.  143  ff.;  1902  S.  272  f.  und  Kgl.  Bayer.  Staatszeitung  Nr.  49  vom  28.  Februar  1914
S.  1)  sowie  die
Bestimmungen  über  Nebentelegraphen  und  besondere  Telegraphen
(GVBl.  1906  S.  504  ff.;  1914  S.  130  f.)
in  ihrem  mit  Wirkung  vom  1.  August  1916  an  geänderten  Wortlaut  veröffentlicht.

Nach  dem  Gesetz,  betreffend  eine  mit  den  Post=  und  Telegraphengebühren  zu  erhebende
außerordentliche  Reichsabgabe,  vom  21.  Juni  1916  (R.G.  Bl.  S.  577  ff.)  ist  jeder
Telephonteilnehmer  in  den  ersten  beiden  Monaten  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes
(1.  August  1916)  berechtigt,  seinen  Anschluß  mit  einmonatiger  Frist  zu  kündigen.

Das  gleiche  Kündigungsrecht  steht  den  Inhabern  von  Nebentelegraphen  für  Telephonbetrieb
  zu.

München,  den  15.  Juli  1916.

v.  Seidlein.