Metadata : Jahrbuch für Gesetzgebung, Verwaltung und Volkswirthschaft im Deutschen Reich. Dritter Jahrgang. (3)

727]  Literatur.  145

Die  einzelnen  aufgestellten  Behauptungen  können  daher  hier  nicht  gerechtfertigt  werden,
sondern  finden  ihre  Begründung  in  der  ganzen  bisherigen  Darstellung.  Diese  allgemeine
  Berufung  auf  das  früher  Gesagte  möge  statt  besonderer  Verweisungen  dienen.“

Wir  unsererseits  können  in  solchem  Verfahren  unmöglich  eine  strenge  Systematik  erblicken
  und  möchten  uns  besonders  im  Interesse  der  studirenden  Jugend  gegen  eine  solche
Veranlagung  eines  Lehrbuchs  verwahren.  Wir  bescheiden  uns  übrigens,  hiemit
lediglich  unserer  persönlichen  Anschauung  offenen  Ausdruck  gegeben  zu  haben.  Bei  den
sonstigen  unverkennbaren  materiellen  Vorzügen  der  Schrift  haben  wir  es  daher  zu
unserer  Beruhigung  für  nöthii  erachtet,  in  Obigem  dem  Leser  selbst  behufs  eigener
Beurtheilung  Möglichst  ausführliches  Malerial  zu  bieten.
ir  müssen  uns  von  jeht  an  aber  aus  Raumrücksichten  kurz  fassen.  Es  scheint  uns
in  gleicher  Weise  die  gaze  formelle,  oder  wenn  man  will,  systematische  Behandlung
des  Hertu  Verfassers  erheblichen  Bedenken  zu  unterlichgen-Er

  schickt  in  einem  I.  Buch  „Die  Geschichte  des  österreichischen  Preßrechts“
voraus.  So  reich  der  geliejerte  materielle  Inhalt  ist,  so  erscheint  er  uns  doch  für  ein
Lehrbuch  viel  zu  wenig  übersichtlich  geordnet,  indem  rein  chronologisch  und  überall
von  eingemischler  Kritik  unterbrochen  die  einzelnen  Legislaturphafen  aneinander  gereiht
werden.  Störend  hal  besonders  hier  auf  uns  die  Gewöhnung  des  Herrn  Verfassers
gewirlt,  bei  dem  Datum  der  Gesehe  auch  die  Monate  mit  Zahlen  auszudrücken.  i
indchien  dies  überhaupt  für  eine  leider  gerade  in  Deutschland  einreißende  Unsitte
erklären.

Uebrigens  ist  dieser  Abschnitt  entweder  zu  lang  vder  zu  kurz.  Zu  lang,  insofern
darin  in  leiner  Weise  eine  prägnante,  nur  auf  die  Hauptmomente  Gewicht  legende,
bistorische  Einleitung  erblickt  werden  kann.  Zu  kurg,  weil  der  Herr  Verfasser  auch  im
weileren  Kontexte,  ja  bei  siedem  einzelnen  Punkte  doch  immer  wieder  die  Entstehungsgeschichte
  besonders  darstellt.  Auch  an  einer  allgemeinen,  die  Hauptprincipien  prägnant
  erläuternden,  oder  die  verschicdenen  modernen  Gesegebungen  in  ihren  Principien
unter  einander  vergleichenden  Einleitung  fehlt  es  gänzlich,  denn  das  durchaus  subjektiv
gehaltene  „Vorwort  als  Einleitung“  bietet  selbstverständlich  hiefür  in  leiner  Weise  Ersaß.

Ein  „Dogmatischer  Theil“  ist  (wie  schon  angedentet)  nicht  ausgeschieden,  wohl
auch  deshalb  nicht,  weil  allgemeines  Raisonnement  und  Gesegebungspolitil  überall
sogleich  eingesügt  wird.  Eigenthümlich  und  an  ischer  Schärfe  leidend  scheint  mir
auch  die  Nomenclatur  des  Systems.  So  ist  Buch  II  rubricirt:  „Allgemeiner  Theil,
das  positive  Preßrecht  und  jeine  Grundbegriffe“,  und  behandelt  wird  hier:  I.  Begriff
und  Eintheilung,  Dunllen  und  Literatur  des  österreichischen  Wechrechte  (S.  30—37),
II.  Herrf  haftsgebiet  des  österreichischen  Pressechts  und  zwar  1)  in  zeitlicher  Beziehung
H  wirkung)  —  S.  40,  2)  in  räumlicher  Beziehung,  Anwendbarkeit  des  inländischen

echts.  Internationales  Preßrecht,  Behandlung  ausländischer  Druckschristen  (Postverbot,
  Entziehung  des  Postdebits)  —  S.  52,  3)  in  persönlicher  Bejiehung  (Militär,
eamte  2c.),  Suspension  der  Preßfreiheit  —  S.  57.  III.  Die  Grundbegriffe  des
österreichischen  Preßrechts,  und  zwar  1)  die  Druckschrift  —  S.  62,  2)  die  periodische
Druckschrift  —  S.  67,  3)  das  Postdebit,  Eintheilung  Glaser's,  Standpunkt  des  Lehrluch—
  S.  70,  4)  die  verantwortlichen  Personen  —  S.  84,  5)  die  Verbreilung  —

Es  scheint  uns  auf  solche  Weise  dieser  zweite  Abschnitt  genau  an  dem  gleichen
Mangel  wie  der  erste  zu  leiden.  Willkürlich  scheint  es  uns  nämlich,  daß  andere  allgemeine
  Begrisse  hiervon  abgeschieden  und  in  einen  viel  späleren  Abschnitt  verwiesen
sewe  wie  J.  B.  Vollendund  und  Versuch,  Zusammenfluß,  Strafarten,  Verjährung,
auch  die  Beschlagnahme  u.  dgl.  Andererseits  kommt  der  Herr  Verfasser,  wenn  an  9
in  eigenthümlicher  Art,  wie  wir  gesehen  haben,  auf  die  Eintheilung,  dann  aber  au
und  zwar  in  sehr  ausgedehntem  Maße  auf  die  Verantwortlichkeit  doch  wieder  zurück.

Es  waren  bei  solcher  Behandlungsweise  sehr  störende  Wiederholungen  nicht  zu
vermeiden  und  überdies  ist  das  Wiederfinden  einzelner  Stellen  um  so  mehr  erschwert,
als  es  —  ein  nach  unserer  Ansicht  überhaupt  aufs  Höchste  zu  beklagender  Mißstand  —
an  einem  lphabrtischen  Schlußregister  gebricht.

Eigenthümlich  ist  es  dem  Versasser,  daß  er  in  seinem  Lehrbuche  des  geltenden
österreichischen  Prehrechts  mitunter  in  den  wichtigsten  Materien  nicht  elwa  die  dogmatische
  Darstellung  beliebig  mit  gesehpolitischen  Erwägungen  mitten  unterbricht,  sondern
  daß  er  sie  geradezu  mit  solchen  Erwägungen  begründel.  —

v.  Holtzendorff.  Brentano,  Jahrbuch.  III.  3.  1.  10