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Die einzelnen aufgestellten Behauptungen können daher hier nicht gerechtfertigt werden,
sondern finden ihre Begründung in der ganzen bisherigen Darstellung. Diese allgemeine
Berufung auf das früher Gesagte möge statt besonderer Verweisungen dienen.“
Wir unsererseits können in solchem Verfahren unmöglich eine strenge Systematik erblicken
und möchten uns besonders im Interesse der studirenden Jugend gegen eine solche
Veranlagung eines Lehrbuchs verwahren. Wir bescheiden uns übrigens, hiemit
lediglich unserer persönlichen Anschauung offenen Ausdruck gegeben zu haben. Bei den
sonstigen unverkennbaren materiellen Vorzügen der Schrift haben wir es daher zu
unserer Beruhigung für nöthii erachtet, in Obigem dem Leser selbst behufs eigener
Beurtheilung Möglichst ausführliches Malerial zu bieten.
ir müssen uns von jeht an aber aus Raumrücksichten kurz fassen. Es scheint uns
in gleicher Weise die gaze formelle, oder wenn man will, systematische Behandlung
des Hertu Verfassers erheblichen Bedenken zu unterlichgen-Er
schickt in einem I. Buch „Die Geschichte des österreichischen Preßrechts“
voraus. So reich der geliejerte materielle Inhalt ist, so erscheint er uns doch für ein
Lehrbuch viel zu wenig übersichtlich geordnet, indem rein chronologisch und überall
von eingemischler Kritik unterbrochen die einzelnen Legislaturphafen aneinander gereiht
werden. Störend hal besonders hier auf uns die Gewöhnung des Herrn Verfassers
gewirlt, bei dem Datum der Gesehe auch die Monate mit Zahlen auszudrücken. i
indchien dies überhaupt für eine leider gerade in Deutschland einreißende Unsitte
erklären.
Uebrigens ist dieser Abschnitt entweder zu lang vder zu kurz. Zu lang, insofern
darin in leiner Weise eine prägnante, nur auf die Hauptmomente Gewicht legende,
bistorische Einleitung erblickt werden kann. Zu kurg, weil der Herr Verfasser auch im
weileren Kontexte, ja bei siedem einzelnen Punkte doch immer wieder die Entstehungsgeschichte
besonders darstellt. Auch an einer allgemeinen, die Hauptprincipien prägnant
erläuternden, oder die verschicdenen modernen Gesegebungen in ihren Principien
unter einander vergleichenden Einleitung fehlt es gänzlich, denn das durchaus subjektiv
gehaltene „Vorwort als Einleitung“ bietet selbstverständlich hiefür in leiner Weise Ersaß.
Ein „Dogmatischer Theil“ ist (wie schon angedentet) nicht ausgeschieden, wohl
auch deshalb nicht, weil allgemeines Raisonnement und Gesegebungspolitil überall
sogleich eingesügt wird. Eigenthümlich und an ischer Schärfe leidend scheint mir
auch die Nomenclatur des Systems. So ist Buch II rubricirt: „Allgemeiner Theil,
das positive Preßrecht und jeine Grundbegriffe“, und behandelt wird hier: I. Begriff
und Eintheilung, Dunllen und Literatur des österreichischen Wechrechte (S. 30—37),
II. Herrf haftsgebiet des österreichischen Pressechts und zwar 1) in zeitlicher Beziehung
H wirkung) — S. 40, 2) in räumlicher Beziehung, Anwendbarkeit des inländischen
echts. Internationales Preßrecht, Behandlung ausländischer Druckschristen (Postverbot,
Entziehung des Postdebits) — S. 52, 3) in persönlicher Bejiehung (Militär,
eamte 2c.), Suspension der Preßfreiheit — S. 57. III. Die Grundbegriffe des
österreichischen Preßrechts, und zwar 1) die Druckschrift — S. 62, 2) die periodische
Druckschrift — S. 67, 3) das Postdebit, Eintheilung Glaser's, Standpunkt des Lehrluch—
S. 70, 4) die verantwortlichen Personen — S. 84, 5) die Verbreilung —
Es scheint uns auf solche Weise dieser zweite Abschnitt genau an dem gleichen
Mangel wie der erste zu leiden. Willkürlich scheint es uns nämlich, daß andere allgemeine
Begrisse hiervon abgeschieden und in einen viel späleren Abschnitt verwiesen
sewe wie J. B. Vollendund und Versuch, Zusammenfluß, Strafarten, Verjährung,
auch die Beschlagnahme u. dgl. Andererseits kommt der Herr Verfasser, wenn an 9
in eigenthümlicher Art, wie wir gesehen haben, auf die Eintheilung, dann aber au
und zwar in sehr ausgedehntem Maße auf die Verantwortlichkeit doch wieder zurück.
Es waren bei solcher Behandlungsweise sehr störende Wiederholungen nicht zu
vermeiden und überdies ist das Wiederfinden einzelner Stellen um so mehr erschwert,
als es — ein nach unserer Ansicht überhaupt aufs Höchste zu beklagender Mißstand —
an einem lphabrtischen Schlußregister gebricht.
Eigenthümlich ist es dem Versasser, daß er in seinem Lehrbuche des geltenden
österreichischen Prehrechts mitunter in den wichtigsten Materien nicht elwa die dogmatische
Darstellung beliebig mit gesehpolitischen Erwägungen mitten unterbricht, sondern
daß er sie geradezu mit solchen Erwägungen begründel. —
v. Holtzendorff. Brentano, Jahrbuch. III. 3. 1. 10