Metadata : Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

S.  101.
Beschließt  die  oberste  Reichsbehörde  die  Verweisung  der  Sache  vor  die  Disziplinarkammer,  so  wir

der  Angeschuldigte  nach  Eingang  einer  von  dem  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  anzufertigenden  Anschuldigüngeigen
  unter  abschriftlicher  Mittheilung  der  leyteren  zu  einer  von  dem  Vorsitzenden  der  Disziplinarammer
  zu  bestimmenden  Sitzung  zur  mündlichen  Verhandlung  vorgeladen.

Der  Anzeschuldigte  kann  sich  des  Beistandes  eines  Advokaten  oder  Rechtsanwalts  als  Vertheidigers
bedienen.  Dem  Letzteren  ist  die  Einsicht  der  Voruntersuchungs-Akten  zu  gestatten.

8.  102.

Die  mündliche  Verhandlung  findet  statt,  auch  wenn  der  Angeschuldigte  nicht  erschienen  ist.  Der
selbe  kann  sich  durch  einen  Advokaten  oder  Rechtsanwalt  vertreten  lassen.  Der  Dieziplinarkammer  steht  es
fasch  sofern  der  Angeschuldigte  seinen  dienstlichen  Wohnsitz  im  Deutschen  Reiche  hat,  jederzeit  zu,  das  perönliche
  Erscheinen  des  Angeschuldigten  unter  der  Warnung  zu  verordnen,  daß  bei  seinem  Ausbleiben  ein
Vertheidiger  zu  seiner  Vertretung  nicht  werde  zugelassen  werden.

F.  103.

Die  mindliche  Verhandlung  ist  öffentlich.  Die  Oeffentlichkeit  kann  aus  besonderen  Gründen  auf
den  Antrag  des  Angeschuldigten,  des  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  oder  von  Amts  wegen  durch  Beschluß
der  Disziplinarkammer  ausgeschlossen  oder  auf  bestimmte  Personen  beschränkt  werden.  Die  Gründe  der  Ausschließung
  oder  Beschränkung  der  Oeffentlichkeit  müssen  aus  dem  Sitzungsprotokoll  hervorgehen.

8.  104.

Bei  der  mündlichen  Verhandlung  wird  der  wesentliche  Inhalt  der  Anschuldigungsschrift  von  dem
Beamten  der  Staatsanwaltschaft  mündlich  vorgetragen.  Der  Angeschuldigte  wird  vernommen.  Gesteht  derselbe
  die  den  Gegenstand  der  Anschuldigung  bildenden  Thatsachen  ein  und  walten  gegen  die  Glaubwürdigkeit
guines  Gestndnifees  leine  Bedenken  ob,  so  beschließt  die  Disziplinarkammer,  daßz  eine  Veweisverhandkng
nicht  stattfinde.

Andernfalls  giebt  ein  von  dem  Vorsitzenden  der  Disziplinarkammer  aus  der  Zahl  der  Mitglieder
ernannter  Berichterstatter  auf  Grund  der  bisherigen  Verhandlungen  eine  Darstellung  der  Beweisaufnahme,
soweit  sie  sich  auf  die  in  der  Anschuldigungsschrift  enthaltenen  Anschusbigangenunlte  eeht.

um  Schluß  wird  der  Beamte  der  Staatsanwaltschaft  mit  seinem  Vor-  und  Antrage  und  der  Angeschuldigte
  mit  seiner  Vertheidigung  gehört.  Dem  Angeschuldigten  steht  das  letzte  Wort  zu.

*v3

Wenn  die  Disziplinarkammer  vor  oder  im  Laufe  der  mündlichen  Verhandlung  auf  den  Antrag  des
Angeschuldigten  oder  des  Beamten  der  Staatsanwaltschaft,  oder  von  Amts  wegen  die  hmung  von  Fe
gen,  sei  es  vor  der  Disziplinarkammer  oder  durch  einen  beauftragten  Beamten,  oder  die  Herbeischaffung
anderer  Beweismittel  für  angemessen  erachtet,  so  erläßt  sie  die  erforderliche  Verfügung  und  verlegt  nöthigen-Lalh
  dier  ortsetung  der  Verhandlung  auf  einen  anderen  Tag,  welcher  dem  Angeschuldigten  bekannt  zu
machen  ist.

 

g.  106.

Die  Vernehmung  der  Zeugen  muß  auf  Antrag  des  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  oder  des  Aneschuldigten

  in  der  mündlichen  ahondlun  erfolgen,  sofern  die  Thatsachen  erheblich  sind,  Über  welche  die
ernehmung  stattfinden  soll,  und  die  Disziplinarkammer  nicht  die  Ueberzeugung  gewonnen  hat,  daß  der  Antrag
  nur  auf  Verschleppung  der  Sache  abzielt.
F.  107.

Stehen  dem  Erscheinen  eines  Zeugen  Krankheit,  große  Entfernung  oder  andere  unabwendbare  Hindernisse
  entgegen,  so  ist  von  der  Disziplinarkammer  dessen  Vernehmung  durch  einen  damit  beauftragten  Beamten
  unter  Beiladung  der  Staatsanwaltschaft  und  des  Angeschuldigten  anzuordnen.

Als  große  Entfernung  im  Sinne  dieses  Gesetzes  4“  es  nicht  anzusehen,  wenn  der  Zeuge  sich  im
Bezirke  der  entscheidenden  Disziplinarkammer  aufhält.